- Liste der Baudenkmäler in Ottenhofen
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In der Liste der Baudenkmäler in Ottenhofen sind die Baudenkmäler der oberbayerischen Gemeinde Ottenhofen aufgelistet. Diese Liste ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt und aktualisiert wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]
Inhaltsverzeichnis
Baudenkmäler nach Ortsteilen
Ottenhofen
- Kath. Filialkirche St. Katharina, Langhaus im Kern romanisch, um 1700 wesentlich umgebaut; mit Ausstattung
- Am Schloßberg 10 und 12; Südflügel des ehem. Hofmarkschlosses Ottenhofen, langgestreckter Satteldachbau, im Erdgeschoss teilweise gewölbt, im Kern 17./18. Jh., bei Haus Nr. 10 barocker Dachreiter, zwei aufgedoppelte Türen des 18. Jh.
- Am Schloßberg 14; Gartenpavillon im ehem. Schlossgarten, 1760
Siggenhofen
- Am Kirchberg 3; Kath. Filialkirche St. Johannes und Paulus, kleiner Bau mit spätgotischem Chor; Langhaus und Turm 17./18. Jh.; mit Ausstattung
Unterschwillach
- Kath. Filialkirche St. Stephanus, Neubau 1718 von Anton Kogler; mit Ausstattung
- Haus Nr. 12; Bauernhaus mit Flachsatteldach, 2. Viertel 19. Jh.
Anmerkungen
- ↑ Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Diese ist nur über den unter Weblinks genannten BayernViewer-Denkmal im Internet einsehbar. Auch wenn dieser täglich aktualisiert wird, wird er erst nach Beendigung der Nachqualifizierung (vorauss. Ende 2013) überall den aktuellen Stand widerspiegeln. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Bauwerks oder Ensembles in dieser Liste nicht, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Es können Denkmäler fehlen oder Objekte eingetragen sein, die nicht mehr in der Denkmalliste enthalten sind.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste nur ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) definiert und hängt nicht von der Eintragung in die Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein. Eine verbindliche Auskunft erteilt allein das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.
Literatur
- Michael Petzet: Denkmäler in Bayern: Oberbayern. Hrsg.: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 1986.
Weblinks
- BayernViewer-denkmal (interaktiv, erfordert Java)
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