Dipl.

Dipl.

Das Diplom (v. griech. δίπλωµα diploma) war eigentlich die aus zwei Blättern zusammengelegte Schreibtafel; bei den Römern im Allgemeinen eine amtliche Ausfertigung, namentlich eine durch Unterschrift und Siegel beglaubigte Urkunde. In dieser Bedeutung war das Wort während des ganzen Mittelalters nicht mehr gebräuchlich. Stattdessen wurden wichtige Schriftstücke mit Charta, Pagina, Literae etc. bezeichnet. Erst im 17. Jahrhundert wurde das Wort Diplom wieder verwendet und bezeichnete alle amtlichen geschichtlichen Aufzeichnungen. Später wurde stattdessen zunehmend das deutsche Wort Urkunde verwendet. Als Diplome wurden fast nur noch Urkunden über die Erlangung akademischer Würden, den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung oder Auszeichnungen für außerordentliche Leistungen bezeichnet. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts entstand die Berufsbezeichnung Diplomat für einen durch Beglaubigungsschreiben ausgewiesenen ausländischen Politiker.

In der Diplomatik ist der Begriff neben Privileg zur Bezeichnung von Herrscherurkunden anspruchsvollerer Gestaltung mit Inhalten lang andauernder Wirkung (als Gegenbegriff zum Mandat) in Gebrauch.

Inhaltsverzeichnis

Diplom als akademischer Grad

Deutschland

In Deutschland ist das Diplom der häufigste akademische Grad und wird als solcher nur von Hochschulen verliehen. Die mit dem Diplom abschließenden Diplomstudiengänge bereiten traditionell vor allem auf ingenieur- und naturwissenschaftliche sowie generell auf durch ein klar umrissenes Berufsbild definierte akademische Berufe vor. Der akademische Diplomgrad setzt sich stets aus dem Wort „Diplom“ und der Bezeichnung der betreffenden Fachrichtung zusammen, wobei neben der weitaus am häufigsten vertretenen persönlichen Form (z. B. Diplom-Kaufmann) auch die unpersönliche Form (z. B. Diplom in audiovisuellen Medien) verliehen werden kann. Diplomgrade dürfen in Deutschland gemäß § 18 Hochschulrahmengesetz (HRG) nur von Hochschulen verliehen werden. Wortkombinationen der Bezeichnung „Diplom“ bzw. „Dipl.“ und einer Fachrichtung oder Berufsbezeichnung, die nicht von einer Hochschule verliehen wurden, sind mit akademischen Graden verwechslungsfähig und daher unzulässig. Das Führen solcher Bezeichnungen ist gemäß § 132a Abs. 2 StGB strafbar.

Als Hochschulgrad existiert das Diplom erst seit dem 11. Oktober 1899, als der Grad des Diplom-Ingenieurs durch kaiserlichen Erlass an den Technischen Hochschulen eingeführt wurde. Das Diplom wird in einigen Studienfächern - teils auf Antrag - parallel zur Ersten Staatsprüfung, die keinen akademischen Grad darstellt, verliehen. Das Diplomstudium gliedert sich in zwei Phasen: Das (zumeist viersemestrige) Grundstudium, das mit zumeist schriftlichen, teils aber auch mündlichen Prüfungen in den relevanten Fächern, dem so genannten Vordiplom, abgeschlossen wird, und das (vier- bis sechssemestrige) Hauptstudium, das wiederum mit schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen und einer Diplomarbeit endet. Daraus ergibt sich eine Regelstudienzeit von acht bis zehn Semestern.

An Fachhochschulen wird das Diplom ebenfalls als akademischer Grad verliehen, es wird jedoch seit 1987 zwingend mit dem Zusatz (FH) verliehen und geführt. Es berechtigt nicht grundsätzlich, aber unter besonderen Voraussetzungen, zur Promotion. Neben der im Gegensatz zum universitären Diplom eher anwendungsbezogenen Orientierung unterscheidet sich das Diplom der Fachhochschulen auch durch die Regelstudienzeit von max. acht Semestern. Für Bachelor- und Masterstudiengänge gibt es dagegen keine derartigen grundsätzlichen Unterscheidungen.

An Berufsakademien wird das Diplom nicht als akademischer Grad verliehen, sondern als staatliche Abschlussbezeichnung und wird zwingend mit dem Zusatz (BA) verliehen und geführt.

Österreich

In Österreich gibt es den akademischen Grad Diplom-... nur in den Ingenieurwissenschaften in der Form als Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieur (FH). Abgekürzt wird dieser Grad entweder (wie in Deutschland) mit Dipl.-Ing., oder mit DI (ohne Abkürzungspunkte). Diplomstudien in anderen Fächern führen in Österreich zu einem Magister-Grad. Der Grad Diplom-Kaufmann wurde in Österreich bis 1975 verliehen. Hier lautete die Abkürzung Dkfm. Seither schließt man ein wirtschaftswissenschaftliches Studium mit dem Grad Mag. rer.soc.oec. ab.

Weiterhin gibt es nicht-akademische Ausbildungen die mit einem Diplom abgeschlossen werden.

Bologna-Prozess

Die Diplomstudiengänge sollen im Zuge des Bologna-Prozesses bis 2010 auslaufen. An ihrer Stelle wird das gestufte Studiensystem mit den Abschlüssen Bachelor und Master eingeführt.

  • In Baden-Württemberg dürfen seit der Hochschulgesetznovellierung von 2005 keine neuen Diplom- oder Magisterstudiengänge mehr eingeführt werden und spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 keine Studienanfänger in diesen Studiengängen mehr aufgenommen werden. [1]
  • In Bayern schreibt das Hochschulgesetz vor, dass spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 die Aufnahme des Studiums in Bachelorstudiengängen die Regel sein soll (ausgenommen Staatsprüfung oder kirchlichen Prüfungen). [2]
  • In Hessen können nach dem dortigen Hochschulgesetz für den ersten berufsqualifizierenden Abschluss nur noch Bachelorgrade, für einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss nur noch Mastergrade verliehen werden. Das Diplom oder andere akademische Grade werden bereits nicht mehr genannt.[3]
  • In Sachsen ist bereits in Magisterstudiengängen keine Immatrikulation ab Wintersemester 2008/2009 mehr möglich. [4]

Einige Bundesländer ermöglichen es derzeit mit ihren Hochschulgesetzen, Studiengänge mit Diplom- und anderen Abschlüssen unter bestimmten Voraussetzungen oder in begründeten Ausnahmefällen aufrechtzuerhalten ohne eine Auslauffrist zu nennen (siehe Art 57 Abs. 4 BayHSchG; § 26 SächsHschG; § 9 Abs. 6 HSG LSA). In wieweit einzelne Bundesländer auch nach 2010 vom Beschluss ihrer Kultusminister [5] abweichen werden, ist derzeit unklar.

Besoldungsrechtliche Einordnung in Deutschland

Bei der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 12. Juni 2003 hieß es: „Die Bachelor- und Masterabschlüsse sind eigenständige berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse. Die Integration eines Bachelorabschlusses in einen Diplomstudiengang ist ebenso ausgeschlossen, wie die Verleihung eines Mastergrades aufgrund eines mit Erfolg abgeschlossenen Diplomstudiengangs.“, so dass „Bachelorabschlüsse (...) grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse der Fachhochschulen (verleihen); konsekutive Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.“

Besoldungsrechtlich bedeutet dies, dass Bachelor- und Diplom (FH)-Absolventen dem gehobenen Dienst zugeordnet werden, Diplom-Absolventen von Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie alle Master-Absolventen dem höheren Dienst.

Masterabschlüsse an Fachhochschulen werden automatisch dem höheren Dienst zugeordnet, eine explizite Feststellung bei der Akkreditierung muss nicht mehr erfolgen. [6]

Eine Ausnahme bildet hier in einigen Bundesländern die gestaffelte Lehramtsausbildung, bei denen nach dem Bachelor-Abschluss ein Master folgt. Da Grundschullehrer nicht in den höheren, sondern in den gehobenen Dienst einsteigen, entfällt hier diese Zuordnung. Für weitere (teilweise jedoch überholte) Informationen siehe diesen Beschluss der KMK.

Einzelnachweise

  1. LHG von Baden-Württemberg i.d.F. v. 01.01.2005, § 29 (3)
  2. BayHSchG von Bayern i.d.F. v. 23.05.2006, Art. 57 (4)
  3. Hessisches Hochschulgesetz i.d.F. v. 18.12.2006, § 28
  4. SächsHG i.d.F. v. 31.01.2006, § 127 (3)
  5. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003
  6. Beschluss der Innenministerkonferenz vom 07.12.2007 und der Kultusministerkonferenz vom 20.09.2007 [1]

Siehe auch

Weblinks


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