Diplomarbeiten

Diplomarbeiten

Eine Diplomarbeit (manchmal als DA abgekürzt) ist in Deutschland und Österreich die schriftliche Abschlussarbeit eines Diplomstudiengangs an einer Hochschule oder Berufsakademie. In Österreich bezeichnet der Begriff außerdem eine Projektarbeit, welche als Alternative zur Fachklausur an einer berufsbildenden höheren Schule durchgeführt werden kann. Die Diplomarbeit ist schriftlicher Leistungsbestandteil einer Diplomprüfung und führt zusammen mit weiteren Leistungen wie schriftlichen Prüfungen (Klausuren) und/oder mündlichen Prüfungen an Hochschulen zur Erlangung des akademischen Diplomgrades und an Berufsakademien zur Erlangung des Diploms als staatlicher Abschlussbezeichnung. Das Äquivalent in einigen geisteswissenschaftlichen Bereichen ist die Magisterarbeit. Mit dem Auslaufen der Diplomstudiengänge im Rahmen des Bologna-Prozesses treten Bachelorarbeiten oder Masterarbeiten an die Stelle der Diplomarbeit.

Inhaltsverzeichnis

Anforderungen

Formalien, Zeitraum

Die Anforderungen an eine Diplomarbeit an einer Hochschule werden in der Regel durch die Prüfungsordnung des Diplomstudienganges festgelegt. Eine Diplomarbeit unterscheidet sich von einer Dissertation, die dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit dient. Eine Diplomarbeit hingegen soll zeigen, dass der Kandidat das während des Studiums Gelernte anzuwenden versteht und eine Aufgabenstellung selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage in angemessener Zeit bearbeiten kann.

Der Zeitraum für die Bearbeitung einer Diplomarbeit ist in Deutschland meist durch die Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule begrenzt und beträgt sechs, seltener drei oder zwei Monate. In einigen Fachbereichen sind auch Begrenzungen der Bearbeitungszeit auf bis zu einem Jahr üblich. Eine begründete Verlängerung ist möglich. In Österreich begrenzt das Gesetz den Arbeitsaufwand für die Diplomarbeit insofern, als die Diplomarbeit innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden kann. Für die tatsächliche Dauer bis zur Fertigstellung der Diplomarbeit ist dagegen meist keine feste zeitliche Beschränkung vorgegeben, so dass der Zeitpunkt der Fertigstellung einzig dem Betreuer und dem Studierenden obliegt.

Der Beginn und die Aufgabenstellung wird dem Prüfungsamt gemeldet. Die Beendigung wird durch die Abgabe der fertigen Diplomarbeit dargelegt und muss innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen. Der Diplomand wird in der Regel von dem aufgabenstellenden Hochschullehrer betreut. Die fertige schriftliche Diplomarbeit wird in der Regel von zwei Gutachtern inhaltlich bewertet und benotet, wobei einer der Gutachter meist der Betreuer ist. Nicht selten werden Diplomarbeiten auch bei oder in Zusammenarbeit mit hochschulfremden Institutionen (z. B. Behörden, Unternehmen) angefertigt. Der Vorteil ist beiderseits: Das Unternehmen oder die Behörde lässt sich kostengünstig Fragestellungen bearbeiten oder Probleme lösen, der Diplomand bekommt zum Ende seines Studiums einen Einblick oder sogar Einstieg in die Praxis. Hierbei wird das Diplomthema vom Diplomanden selbst oder von der Institution benannt. Dabei ist ein möglicherweise höherer Abstimmungsaufwand zu berücksichtigen, der aus den potenziell unterschiedlichen Anforderungen von Betreuer und Praxispartner resultiert.

Für den Umfang einer Diplomarbeit gibt es meist grobe inoffizielle Vorgaben. Er variiert je nach den Anforderungen und Eigenheiten des Studiengangs zwischen etwa 30 und 150 Seiten. Formale Vorgaben der Prüfungsordnung über den Aufbau, die Gliederung oder die Einbindung fremder Ergebnisse (Zitate) sind einzuhalten und werden bei der Bewertung berücksichtigt. Von der fertigen Diplomarbeit müssen eine bestimmte Anzahl gebundener Exemplare (ca. 2-5) eingereicht werden. Meist geht dann zumindest ein Exemplar in den Ausleihbestand der jeweiligen Universitätsbibliothek über, sofern die Diplomarbeit nicht für einen bestimmten Zeitraum (3, 5 oder 10 Jahre) gesperrt wurde (dies ist in Österreich gemäß § 86 Abs. 2 des Universitätsgesetz 2002 möglich).

Themenauswahl zur Diplomarbeit

Üblicherweise wird das Thema der Arbeit vom künftigen Prüfling selbst gewählt. Die Anforderungen an eine Diplomarbeit an einer Hochschule werden in der Regel durch die Prüfungsordnung des Diplomstudienganges formal festgelegt – das genaue Thema und spezifische Anforderungen allerdings durch die Lehrkräfte, in deren Arbeitsgebiet das gewählte Thema fällt und die es nach Abschluss in der Regel auch als erste beurteilen.
Die Wahl des Themas ist oft eine Wahl der Prüfenden, dies muss jedoch nicht sein. Die betreuenden Dozent(inn)en sind allemal gut beraten, die Themawahl mit den Diplomand(inn)en abzustimmen und frei zu vereinbaren. Überlässt der Prüfer dem Examenskandidaten die Themawahl zur Selbstwahl, kann dies zu besonderem Involvement des Kandidaten führen und ein großer Motivationsgewinn für das Studium/die Ausbildung sein[1].
Erfolgt die Ausarbeitung der Diplomarbeit an einer Berufsakademie, wird das Diplomthema üblicherweise vom Ausbildungsbetrieb, in dem die Praxissemester absolviert wurden, vorgegeben. Das bearbeitete Thema orientiert sich dann meist an der wirtschaftlichen Ausrichtung des Betriebs.

Bewertung der Diplomarbeit

Jede Diplomarbeit wird als Examensleistung bewertet. An einigen Hochschulfachbereichen geht die Note der Diplomarbeit mit einem 1,5- oder 2-fachen Gewicht in die Gesamtnote des Diploms ein. In jedem Einzelfall sind an eine zuverlässige und gerechte Bewertung durch den oder die betreuenden Dozenten hohe Anforderungen zu stellen. Die Bewertung ist jedoch keine Messung, sie ist immer das Ergebnis subjektiver Beurteilung mit allen Chancen und Risiken für die Diplomanden. Als eine inzwischen weit verbreitete Absicherung gegen allzu persönliche Beurteilung gilt das Zweiprüfer-System. Dies läuft jedoch in der Praxis oft darauf hinaus, dass der Zweitprüfer sich nur der Note des Erstprüfers anschließt ohne intensive Nachprüfung. Zwar herrscht Konsens über Mindestanforderungen an Diplom- oder entsprechende Examensarbeiten; zu ihnen gehören Objektivität, Klarheit, Nachprüfbarkeit, Vollständigkeit der Themabehandlung, Übersichtlichkeit der Darstellung. Ihre gerechte Berücksichtigung ist jedoch nicht immer gewährleistet. Auch hat ein Widerspruchsverfahren eines Examenskandidaten vor dem Prüfungsausschuss geringe Aussicht auf Erfolg. Aus dem Dilemma, dass einerseits kein allgemein verbindliches Bewertungschema für alle Examensarbeiten in Sicht ist, und andererseits mit der individuellen, nicht-standardisierten Bewertung die Gefahr der Willkür heraufzieht, hat Schenk ein analytisches Bewertungsschema für die Beurteilung von Examensarbeiten entwickelt und praktisch erprobt. Dieses Bewertungsschema enthält 24 objektive Einzelkriterien, gruppiert in vier Kriterienkomplexen (bzw. fünf für empirische Arbeiten), die ihrerseits mit Gewichten versehen sind. Aus den vier bzw. fünf Teilnoten resultiert, ggf. nach Korrektur wegen einer singulären Stärke oder Schwäche der Arbeit, schließlich die Endnote. Dieses standardisierte mehrstufige Bewertungsverfahren gewährt ein Höchstmaß an Objektivität. (Vgl. Schenk, S. 187-190)

Veröffentlichung

Deutschland

In Deutschland müssen Diplomarbeiten im Gegensatz zur Dissertation nicht veröffentlicht werden. Allerdings steht dem Verfasser einer Diplomarbeit die Möglichkeit zur Veröffentlichung und kommerziellen Verwertung (bspw. über „Diplomarbeiten-Agenturen“) grundsätzlich offen. Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) erwirbt der Verfasser einer Diplomarbeit mit Anfertigung seiner Arbeit das alleinige Urheberrecht und grundsätzlich auch die hieraus resultierenden Nutzungsrechte wie z. B. Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG), Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Online-Nutzung usw., also alle Rechte, die die nichtkommerzielle oder kommerzielle Verwertung betreffen. „Will die Hochschule [...] Rechte an Schutzrechten von Studenten oder Diplomanden erwerben, ist sie, wie jeder Dritte auf vertragliche Vereinbarungen mit den Studenten oder Diplomanden angewiesen“. [2]

Die dem Urheber nach dem Gesetz zustehenden Rechte verliert er auch durch die Einreichung seines Prüfungsexemplars nicht. Die staatliche Hochschule / Universität ist tätig als wissenschaftliche Ausbildungsstätte und als „Prüfungsbehörde“.

Es besteht auch urheberrechtlich keine Pflicht, den Betreuer als Autor oder Mitautor anzugeben, da eine urheberrechtlich relevante Mitarbeit des Betreuers in jedem Fall im Widerspruch zu dem prüfungsrechtlichen Gebot stünde, dass die Arbeit vom Diplomanden selbständig angefertigt werden muss. Auch darf die Vergabe von Nutzungsrechten nicht zur Voraussetzung für die Prüfung gemacht werden oder sie beeinflussen. Nach gängiger Meinung sind viele Klauseln in Prüfungsordnungen nichtig, wenn sie das Urheberrecht des Autors einschränken würden.

Wichtig ist bei einer eventuellen Veröffentlichung, darauf zu achten, ob der Inhalt der Diplomarbeit Geheimhaltungsvorschriften unterliegt. Dies ist häufig bei Diplomarbeiten, die in einem Unternehmen angefertigt wurden, der Fall. Solche Arbeiten dürfen nicht ohne Rücksprache mit dem Unternehmen veröffentlicht werden.

Österreich

In Österreich sind Diplomarbeiten grundsätzlich durch Übergabe eines Exemplares an die zuständige Universitätsbibliothek und an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Die dafür maßgebliche Bestimmung des Universitätsgesetz 2002 lautet:

§ 86 Abs. 1. UG 2002: "Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. ..."

Begründete Ausnahmen aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen sind jedoch möglich, allerdings nur für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren ("Sperrfrist"):

§ 86 Abs. 2. UG 2002: "Anlässlich der Ablieferung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind."

Siehe auch

Literatur

  • Claus Bliefert, Hans F. Ebel: Diplom- und Doktorarbeit: Anleitungen für den naturwissenschaftlich-technischen Nachwuchs - ISBN 978-3527307548
  • Detlef Jürgen Braune: Erfolgreiches wissenschaftliches Arbeiten: Seminararbeit, Diplomarbeit, Doktorarbeit / In: Detlef Jürgen Brauner; Hans-Ulrich Vollmer. - Sternenfels: Wissenschaft & Praxis, 2004. - 140 S. - (Wissen kompakt). - ISBN 3-89673-225-0
  • Klaus Graf: Die urheberrechtliche Problematik der Prüfungsarbeiten. Kapitel 5 in Zur archivischen Problematik von Prüfungsunterlagen (Universitätsarchiv Heidelberg: 1989).
  • Peter W. Heermann: Der Schutzumfang von Sprachwerken der Wissenschaft und die urheberrechtliche Stellung von Hochschulangehörigen. GRUR (1999), S. 468–476.
  • Karl Pinter: Von der Fachbereichsarbeit zur Diplomarbeit. Erste wissenschaftliche Arbeiten in Schule und Universität. ISBN 3-7058-6379-7, VERITAS Verlag.
  • Umberto Eco: Wie man eine wissenschaftliche Abschlussarbeit schreibt. 10. Auflage, UTB Verlag, Heidelberg, ISBN 3-8252-1512-1 (Ital. Original: Come si fa una tesi di laurea, Mailand 1977)
  • Ariane Charbel: "Schnell und einfach zur Diplomarbeit". ISBN 978-3-8214-7652-0, http://www.bwverlag.de/seiten/seite82.php.
  • Matthias Karmasin & Rainer Ribing: Die Gestaltung wissenschaftlicher Arbeiten, Utb Verlag, 2.Auflage, ISBN 978-3-825-22774-6 - Leitfaden für den Havard-Standard
  • Hans-Otto Schenk: Die Examensarbeit. Ein Leitfaden für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, UTB 2657, Göttingen 2005, ISBN 3-8252-2657-3

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hans-Otto Schenk: Die Examensarbeit. Ein Leitfaden für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, Göttingen 2005, S. 46
  2. Winfried Veelken (1993): „Schutzrechtsfragen im Hochschulbereich. Studien- und Diplomarbeiten“ in: Wissenschaftsrecht 26, S. 93–135, hier S. 120.

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