- Düsseldorfer Modell
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Als Düsseldorfer Verfahren wird ein Erlass der (ehemaligen) Oberfinanzdirektion Düsseldorf bezeichnet, der eine pauschalierte Steuererhebung von Einkommen- und Umsatzsteuer bei der Ausübung der Prostitution regelt.
Für die Besteuerung ist es gemäß § 40 der Abgabenordnung unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Dies ist bereits durch die deutschen Finanzgerichte in den 1930er bzw. 1940er Jahren festgestellt worden und so sind Einnahmen aus der Prostitution, trotz Sittenwidrigkeit, steuerpflichtig.
Für die Finanzbehörden gestaltet sich durch die Unstetigkeit des Gewerbes die Steuererhebung und -vereinnahmung schwierig. Durch häufige Wohnungswechsel und die besonderen Verhältnisse des Rotlichtmilieus ist eine ordnungsmäßige Besteuerung erheblich erschwert.
Bei der Besteuerung von Prostituierten sind unter steuerlichen Gesichtspunkten zwei Grundfälle zu unterscheiden:
Zum einen die Ausübung der Prostitution als nichtselbstständige Tätigkeit in einem Bordellbetrieb. Anzeichen hierfür wären eine Verpflichtung zur Einhaltung fester Arbeitszeiten, eine feste Grundvergütung unabhängig von der Kundenzahl, eine Eingliederung in einen festen betrieblichen Arbeitsablauf und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber. Konsequenz daraus wäre die Vorlage einer Lohnsteuerkarte, Lohnsteuerabzug durch den Bordellbetreiber und ggf. Sozialversicherungspflicht. Bei dieser Konstellation bringt sich ein Bordellbetreiber in die Gefahr, den Straftatbestand der Zuhälterei gemäß § 181a Abs.1 Nr. 2 Strafgesetzbuch zu erfüllen. Die Begehungsform des sog. "dirigistischen Eingreifens" wird in dieser Form der abhängigen Beschäftigung - eigentlich typisch für den normalen Arbeitnehmer - als erfüllt anzusehen sein.
In der Regel wird Prostitution als selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt.
Eine selbstständige Prostituierte unterliegt denselben steuerlichen Regelungen wie alle anderen Gewerbetreibenden. Dies kann bedeuten:
- Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
- Leistung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen
- Abgabe von Einkommen-, Umsatz- und evtl. Gewerbesteuer-Jahreserklärungen
- Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen
Verpflichtend ist dabei eine Gewerbeanmeldung bei Betriebseröffnung. Dies Verpflichtungen werden aber in der Praxis z.T. aufgrund der besonderen Umstände im Milieu, z.T. aus Gründen der Verschleierung von Einnahmen oder schlicht aus Scham vor dem Bekanntwerden der beruflichen Tätigkeit nur selten erfüllt.
Die OFD Düsseldorf begegnete diesen Problemen mit der Erhebung einer vorläufigen Pauschalsteuer, die von den Bordellbetreibern in Höhe von ursprünglich fünf DM (inzwischen fünfundzwanzig Euro) pro Tag von der jeweiligen Zimmermieterin einbehalten wird. Die Betreiber vereinnahmen für die Finanzverwaltung im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung die pauschalen Vorauszahlungsbeträge der tätigen Prostituierten. Mit den steuerlichen Pflichten der Bordellbetreiber hat das Verfahren nichts zutun. Hier bleibt es bei den geltenden gesetzlichen Regelungen. Da der jeweilige Betreiber in der Regel ortsansässig und bekannt ist, besteht kein Bedarf für ein vereinfachtes Verfahren.
Das sogenannte Düsseldorfer Verfahren wird mittlerweile in verschiedenen Bundesländern angewandt, mit zum Teil unterschiedlichen Tagesbeträgen. Rechtlich wird die einbehaltene Steuer als Vorauszahlung auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der einzelnen selbstständig tätigen Prostituierten eingeordnet. Es handelt sich nicht um eine Pauschal- oder Abgeltungsteuer.
Die Vorauszahlung befreit die Prostituierten nicht von der Abgabe einer Steuererklärung oder der Einhaltung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Finanzverwaltung jedoch bei Teilnahme am Verfahren unterstellt, dass die geleisteten Vorauszahlungen der endgültigen Steuerschuld entsprechen.
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