Eidgenössische Volksinitiative «Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung»

Eidgenössische Volksinitiative «Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung»

Die Eidgenössische Volksinitiative «Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung» (auch bekannt als Schächtverbot) ist eine Schweizer Volksinitiative, die am 20. August 1893 zur Abstimmung gelangte und von Volk und Ständen angenommen wurde. Sie wurde von den kantonalen Tierschutzvereinen von Bern und Aargau lanciert und hatte zum Ziel, das von Juden praktizierte Schächten zu verbieten. Es war die erste Volksinitiative, die seit deren Einführung 1891, zur Abstimmung gelangte.

Inhaltsverzeichnis

Wortlaut

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:[1]

Art. 25bis (neu)
  1. Das Schlachten der Tiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzuge ist bei jeder Schlachtart und Viehgattung ausnahmslos untersagt.

Hintergrund

Bereits 1854 schrieb der Kanton Aargau die Tötung des Viehs mittels Kopfschlag gesetzlich vor. Davon ausgenommen waren jedoch die jüdischen Gemeinden von Lengnau und Endingen. Ihnen war das Schächten gestattet. In Genf fanden der «Thierschutzverein» und die Israelitische Gemeinde 1889 einen Kompromiss: Das Schlachtvieh musste beim Schächten betäubt werden.[2] Dasselbe wurde schliesslich auch in der eidgenössischen Volksinitiative verlangt.

Abstimmung

Grafische Darstellung der Ergebnisse der einzelnen Kantone

Die Initiative wurde bei einer Stimmbeteiligung von 49.2 % mit 191'527 Ja-Stimmen (Anteil: 60.1 %) gegenüber 127'101 Nein-Stimmen (Anteil: 39.9 %) angenommen. Das ebenfalls erforderliche Ständemehr wurde mit 10 3/2 zu 9 3/2 erreicht. Während die Initiative in den nördlichen Kantonen der Deutschschweiz deutlich angenommen wurde (Aargau: 90.1 %, Zürich: 85.9 %, Schaffhausen: 84.4 %), wurde sie im Tessin und in der Westschweiz ebenso deutlich verworfen (Wallis: 3.1 %, Tessin: 12.2 %, Genf: 12.8 %).

Inhaltlich war es ein Konflikt zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz: Das Parlament hatte die Initiative aus ersteren Gründen zur Ablehnung empfohlen, die Bevölkerung mass jedoch dem Tierschutz höhere Priorität zu als der Vermeidung einer teilweisen Einschränkung religiösen Brauchtums.[3]

Nachwirkungen

Am 2. Dezember 1973 wurde über den Bundesbeschluss über einen Tierschutzartikel anstelle des bisherigen Artikels 25bis der Bundesverfassung abgestimmt. Dieser wurde angenommen und fünf Jahre später am 3. Dezember 1978 wurde das Tierschutzgesetz (TschG) in einer weiteren Volksabstimmung angenommen.

Einzelnachweise

  1. admin.ch: Wortlaut der Initiative (Zugriff am 8. Februar 2009)
  2. Alex Baur: Streit ums Vieh. In: Die Weltwoche, Ausgabe 51/09, 16. Dezember 2009.
  3. Abdruck des Bundesbeschlusses vom 4. Juli 1893 in einer staatsrechtlichen Beschwerde des VgT vom 30. Januar 2000

Weblinks


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