- Elektronischer Verweis
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Als Hyperlink, auch kurz Link (engl. für „Verknüpfung, Verbindung, Verweis“), amtsdeutsch elektronischer Verweis, bezeichnet man einen Querverweis auf ein anderes Dokument innerhalb eines Hypertextes, der automatisch durch das „Hypertextsystem“ verfolgt werden kann.
Der Begriff wird meist auf das World Wide Web bezogen.
Das Konzept von Hyperlinks entspricht funktional dem Querverweis oder der Fußnote aus der konventionellen Literatur, bei der das Ziel des Verweises allerdings in der Regel manuell aufgesucht werden muss.
Man spricht von einem verlinktem Dokument, wenn es mindestens einen Hyperlink enthält, der auf ein zweites Dokument gerichtet ist.
Inhaltsverzeichnis
Verwendung
World Wide Web
Hyperlinks sind ein charakteristisches Merkmal des Internet. Sie sind im heutigen World Wide Web ein elementares Element; so etwas wie das „Salz in der WWW-Suppe“. Mit ihrer Hilfe lassen sich Webseiten auf andere HTML-Seiten verbinden, die entweder auf demselben Rechner liegen oder am anderen Ende der Welt darauf warten aufgerufen zu werden. Eingebunden werden Hyperlinks meist mittels der standardisierten Auszeichnungssprache „HTML“.
Die Syntax lautet dabei folgendermaßen:
<a href="http://www.example.com">Linktext</a>
würde einen Hyperlink auf die Webseite http://www.example.com anlegen;- Linktext ist dabei der Text, der für den Benutzer (User) auf der Seite als Weiterleitung auf die entsprechende Internetseite angezeigt wird.
Ziel eines solchen Links kann eine andere Datei (Webseite, Bild, Audio- o. Videodatei etc.) oder ein dynamisch erstelltes Dokument sein. Ein Link enthält die Adresse des Ziels, in der Regel als URL. Meistens definiert ein Link zusätzlich, wie er für den Benutzer dargestellt werden soll. Bei Hypertext-Dokumenten wird dazu fast immer in dem Link ein Linktext angegeben, der dem Benutzer angezeigt wird.
Die Interpretation des Aufrufs eines Links übernimmt typischerweise ein Webbrowser. Allerdings können Hyperlinks kann auch von Programmen, die solche Verlinkungen erkennen, automatisch gefolgt werden.
Bei den Linkverweisen im Web handelt es sich oft um eine sehr einfache Implementierung von Hyperlinks; im Gegensatz zu früheren Systemen sind diese Weblinks unidirektional, d. h. das Ziel des Links weiß nichts darüber, dass ein Link auf ihn zeigt; wird das Zieldokument umbenannt oder gelöscht, wird der Link nicht automatisch korrigiert entsteht ein sogenannter „Toter Link“.
Bei grafischen Links wird der Linktext durch eine Grafik ersetzt. Genauso kann auch ein eingebettes Objekt, wie z. B. eine „flash-Animation“ verwendet werden. In jedem Fall gleich bleibt aber die Möglichkeit, über „Alt-Tags“ – HTML für Altenativtext – für den Betrachter sinnvolle Hinweise oder aber Schlüsselwörter für Suchmaschinen bzw. den aufrufenden Computer einzubinden.
Internetlinks können auch auf andere als die vom Benutzer erwartete Adresse führen. Zu solchen Zwecken erstellte Weiterleitungen (engl. redirects) führen dann entweder auf eine weitere Webseite oder zu anderen Zielen (Dateien). Dies kann unter Umständen auch so geschehen, dass es dem Anwender verborgen bleibt. Mehrfache Weiterleitungen sind ebenfalls möglich. Weiterleitungen werden häufig auch verwendet, wenn veraltete Hyperlinks vorhanden sind.
Wikis
Auch die einzelnen Seiten eines Wikis sind durch Hyperlinks, so genannte WikiLinks, miteinander verbunden. Ihre Implementierung kann je nach verwendeter Software unterschiedlich gestaltet sein: Die Wiki-Software MediaWiki, die unter anderem für Wikipedia zum Einsatz kommt, bietet eine relativ einfache Implementierung von Hyperlinks. Allerdings kennt MediaWiki Rückverweise, so genannte Backlinks. Links können damit zumindest partiell bidirektional sein. Von den internen Links innerhalb eines Wikis werden auch noch verschiedene andere Linkarten unterschieden, beispielsweise solche auf externe Dokumente.
MediaWiki verwendet zur Kennzeichnung eines Links eine eigene Syntax:
[[Ziel des Links]]
würde einen Hyperlink auf die fiktive MediaWiki-Seite Ziel des Links anlegen;- Hyperlinks, die aus dem internen Artikelnetz eines mit MediaWiki betriebenen Wikis auf externe Webseiten verweisen – meist Weblinks genannt –, werden ähnlich angelegt:
[http://Ziel.des.externen.Links]
würde einen Hyperlink auf die fiktive externe Website Ziel.des.externen.Links anlegen.
Neben MediaWiki existieren verschiedene andere Wiki-Systeme, die Hyperlinks durch eine andere Syntax, beispielsweise durch Binnenmajuskeln, generieren.
Andere Hypertext-Systeme
Auch andere Hypertext-Systeme setzen Hyperlinks ein. Die Verwendung von Hyperlinks in diesen anderen Systemen wird im Artikel Hypertext beschrieben.
Visualisierung
In der Regel lassen sich kleine oder große verlinkte Netze als gerichtete zyklische Graphen abbilden, in denen Hyperlinks mit Hilfe von Kanten und Ecken bzw. Knoten von oder zu referenzierten Dokumenten dargestellt werden. Interpretiert man das nebenstehende Bild als verlinktes Netz, enthält beispielsweise das Dokument B einen Hyperlink auf das Dokument C. Der Pfeil von der Ecke B zu der Ecke C (eine gerichtete Kante des Graphen) stellt den Hyperlink dar. Von der Ecke B gelangt man über C, E und D wieder zurück zu B (Zyklus), was in diesem Fall bedeutet, dass man von B ausgehend durch Folgen der entsprechenden Hyperlinks wieder zu dem Ausgangspunkt, dem Dokument B, gelangt.
Rechtliches
Tim Berners-Lee, der „Erfinder“ des World Wide Web, geht in Analogie zu Fußnoten und Querverweisen in der wissenschaftlichen Literatur davon aus, dass das bloße Vorhandensein eines Hyperlinks keine Rechtsverletzung darstellen kann; der Autor eines Textes mache sich durch Anbringen einer Fußnote oder eines Querverweises nicht automatisch den Inhalt des referenzierten Dokuments zu eigen. Das Prinzip des wechselseitigen Verweisens sei für wissenschaftliches Arbeiten grundlegend; wäre dieses Verweisprinzip illegal, würde dies jegliches wissenschaftliche Arbeiten in unserem heutigen Verständnis unmöglich machen[1] (vgl. Auf den Schultern von Giganten).
Diese Auffassung teilen nicht alle Gerichte, obwohl die Rechtsliteratur selbst intensiv das Verweisprinzip einsetzt. Bisher hat sich noch keine einheitliche Rechtsprechung herausgebildet.[2][3] Verbindlich ist dahingehend europaweit die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000[4] und deren nationale Umsetzungen.
Deutschland
In Deutschland kann das Anbringen eines Hyperlinks auf einer Website kostenpflichtig abgemahnt werden; dabei werden in der Regel hohe Streitwerte im Bereich von 50.000 bis 250.000 Euro angesetzt, woraus in jedem Fall hohe Anwaltskosten in der Größenordnung von mehreren tausend Euro resultieren. Die Policen von Rechtsschutzversicherungen decken derartige Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich nicht ab.
Bislang gab es im bundesdeutschen Raum mehrere Urteile[2], die Websitebetreiber, deren Sites auf inkriminierte Seiten linkten, wegen Beihilfe zu vielerlei Straftaten verurteilten. Deshalb wurde es von einer Vielzahl von Website-Betreibern als ratsam angesehen, sich auf der eigenen Site ausdrücklich von den Inhalten zu distanzieren. (Das oft zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg, Aktenzeichen 312 O 85/98, war auf Grund eines Vergleiches nicht rechtskräftig, und das Gericht hatte auch nie dazu geraten, sich von verlinkten Inhalten zu distanzieren.) Mittlerweile scheint die Rechtsprechung hiervon abzurücken, wie neueste Urteile zeigen. Beispielsweise hatte ein Websitebetreiber im Rahmen einer Dokumentation unter anderem auf Sites gelinkt, die die Staatsanwaltschaft als rechtsextrem und gewaltverherrlichend wertete. Mittlerweile wurde der Websitebetreiber von einer höheren Instanz freigesprochen.[5]
In einem Beschluss vom 23. März 2009 entschied das Landgericht Karlsruhe, dass der Betreiber einer Internetseite sich dadurch strafbar machen könne, dass er einen Link auf eine Website mit strafbaren Inhalten setzt:
„Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind.“
– Landgericht Karlsruhe. Geschäftsnummer: QS 45/09.[6]
Österreich
In Österreich[7] ist die Verantwortlichkeit für Hyperlinks im Art. 1 § 17 E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt, indem er für „Eröffnen des Zugangs zu fremden Informationen“ nicht verantwortlich ist,
„1. sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,
2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.“– Art. 1 § 17 Z. 1
Ausgenommen ist, „wenn die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt.“ (Art. 1 § 17 Z. 2)
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen! Siehe auch
Literatur
- Stefan Münz, Wolfgang Nefzger: HTML. Die Profireferenz. Professional Series. Referenz. Poing, Franzis 2002. ISBN 3-7723-6999-5 (SELFHTML in Buchform)
Einzelnachweise
- ↑ Links und Recht, Kommentare zur Web-Architektur von Tim Berners-Lee auf www.w3.org, April 1997, englisch
- ↑ a b Zivilrechtliche Entscheidungen zum Linkrecht - Deutschland u.a.. In: Internet & Recht, internet4jurists.at. Franz Schmidbauer, 23. März 2008. Abgerufen am 8. August 2008.
- ↑ www.linksandlaw.com Fallbeispiele rechtlicher Aspekte
- ↑ E-Commerce-Richtlinie, auf Schmidbauer: Internet&Recht
- ↑ Internetartikel, Thema Gerichtsentscheid im Hyperlink-Prozess, Heise Verlag, newsticker
- ↑ Landgericht Karlsruhe, Entscheidung Geschäftsnummer: QS 45/09 (Volltext)
- ↑ Clemens Matthias Waß: Think Before You Link - Zur Verantwortlichkeit für fremde Inhalte, auf die mittels Hyperlink verwiesen wird. Dezember 2002 (Webdokument. In: rechtsprobleme.at. Gerhard Laga. Abgerufen am 8. August 2008. (pdf)).
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