- Terroristische Vereinigung
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Eine terroristische Vereinigung (deutscher Rechtsbegriff seit 1976) oder terroristische Organisation (Vereinte Nationen) ist eine auf eine längere Dauer angelegte Organisation mehrerer Personen (Terroristen), deren Ziel es ist durch Handlungen, die unter rechtsstaatlichen Voraussetzungen als Straftaten bewertet werden, vor allem politische Ziele zu erreichen. Terroristische Vereinigungen versuchen durch Gewaltaktionen Schrecken (lateinisch terror) zu erzeugen, um ihre Ziele zu erreichen. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder die Bildung einer solchen Organisation ist in Deutschland und vielen anderen Staaten strafbar.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Der Begriff „Terror“ wie der an ihn angelehnte Begriff „Terrororganisation“ sind umstritten und es konnte trotz mehrerer Versuche bisher keine Staaten-übergreifende Definition gefunden werden. Richard Reeve Baxter, ehemaliger Richter am Internationalen Gerichtshof äußerte sich wie folgt
- „Wir haben Grund zum Bedauern, dass uns ein juristischer Begriff des Terrorismus jemals auferlegt wurde. Der Begriff ist unpräzise; er ist mehrdeutig; und vor allem dient er keinem entscheidenden juristischen Zweck.“
(We have cause to regret that a legal concept of terrorism was ever inflicted upon us. The term is imprecise; it is ambiguous; and, above all, it serves no operative legal purpose.[1])
So existiert für nahezu jeden Staat eine andere Definition von Terror, in den USA gelten darüber hinaus verschiedene Definitionen der einzelnen Behörden.[2] Im Jahre 1988 existierten bereits 109 verschiedene Definitionen von dem Wort „Terror“ und diese Anzahl dürfte speziell nach dem 11. September 2001 weit gestiegen sein.[1]
Straftaten
Zu den Straftaten können Verbrechen wie Mord, Totschlag, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub oder sogar Völkermord zählen. Ferner können auch strafbedrohte gemeingefährliche Aktivitäten wie Brandstiftung, gefährliche Eingriffe in den Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr, Piratentum zu Wasser oder in der Luft, Massenvergiftung, Herbeiführen lebensgefährlicher Überschwemmungen, Sprengstoff- oder Strahlungsverbrechen oder die Störung öffentlicher Betriebe Gegenstand der gemeinschaftlich oder von einem Anführer oder einem Führungskader geplanten Terrormaßnahmen sein.
Motive und Ziele
Die Motive terroristischer Vereinigungen können einen politischen, religiösen oder sozialen Hintergrund haben. Terroristische Aktionen zielen darauf ab, eine schwere oder lang andauernde Störung des öffentlichen Lebens oder dramatische Schädigungen im Wirtschaftsleben zu bewirken. Sie werden mit dem Vorsatz begangen, entweder die Bevölkerung durch bedeutsame Schrecken einzuschüchtern und/oder Staaten, staatliche Stellen oder auch internationale Organisationen (beispielsweise die Vereinten Nationen oder die Europäische Union) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder internationaler Organisationen nachhaltig zu erschüttern oder zu zerstören.
Recht und Beobachtung
Deutschland
Definition und Unterschied zur kriminellen Vereinigung
Terrorismus ist nach der Definition der Verfassungsschutzbehörden der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129a Absatz 1 Strafgesetzbuch genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen. [3] Zudem würde das agieren einer solchen Gruppe „durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen“[4]
Von der kriminellen Vereinigung unterscheidet sich die terroristische Vereinigung nicht nur in der Schwere der Straftaten und damit verbunden im Strafmaß, siehe § 129 Strafgesetzbuch (StGB) in Deutschland, sondern auch in ihrer Zielsetzung. Während die kriminelle Vereinigung das Ziel des über die Maßen gesteigerten Gewinns verfolgt, obliegen der terroristischen Vereinigung eher ideologische Ziele.
Nach dem im Jahr 2002 als Folge der Terroranschläge am 11. September 2001 in das Gesetz eingefügten § 129b StGB können auch Mitglieder und Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Deutschland bestraft werden. Es ist ausreichend für eine strafrechtliche Verfolgung, dass ein des Terrorismus Verdächtiger ins Land einreist. Dabei ist es unerheblich, ob die Person eine entsprechende Straftat in Deutschland begangen hat oder nicht.
Strafmaß
Bestraft werden Gründer, Mitglieder, Werber und Helfer. § 129a StGB sieht in Deutschland für Taten der terroristischen Vereinigung Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Der Straftatbestand in § 129a StGB ist umstritten, da nicht mehr eine kriminelle Tat, sondern schon eine Gesinnung strafbewehrt wird. Der Paragraf wird auch gerne im Rahmen von Ermittlungen herangezogen, da es einen großen Personenkreis erfasst und nur geringe Hürden an den Anfangsverdacht stellt.
Beobachtung und Verfolgung
Um terroristische Vereinigungen kümmert sich in Deutschland vor allem das Bundesamt für Verfassungsschutz. Es versucht, aus solchen im Untergrund operierenden extremistischen Gruppen bzw. Vereinigungen Informationen zu erlangen. Außerdem führen und veröffentlichen demokratische Staaten sowie internationale Organisationen wie die EU oder die UN Listen über sogenannte terroristische Organisationen. Diese Verzeichnisse geben den nationalen Strafverfolgungsbehörden Anhaltspunkte zur Einleitung von (ggf. vorbeugenden) Maßnahmen. Vom deutschen Bundesamt für Verfassungsschutz im Verfassungsschutzbericht 2005[3] als terroristische Vereinigung eingestuft sind folgende Gruppen:
- al-Qaida – Netzwerk islamistischer radikal-militanter Gruppen
- Ansar al-Islam (AAI, Helfer des Islam) – kurdisch-islamistische Gruppierung aus dem Nordirak
- Jaish Ansar as-Sunna (AAS, Armee des Verteidiger der Überlieferung) – wurde als eine Art Dachorganisation der AAI im Jahre 2004 gegründet
- Devrimci Halk Kurtuluş Partisi/Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) – militante marxistisch-leninistische Organisation in der Türkei
- „Freikorps Havelland“ – inzwischen zerschlagene, ausländerfeindliche Schülergruppe aus Brandenburg, Deutschland[5]
- Groupe Islamique Armé (GIA, Bewaffnete Islamische Gruppe) – radikale islamistische Gruppe in Algerien
- inklusive der Splittergruppe Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC, Salafisten-Gruppe für Predigt und Kampf)
- Kameradschaft Süd – neonazistische Gruppierung in Bayern, Deutschland
Österreich
In Österreich sind kriminelle Zusammenschlüsse samt Strafandrohung bis zu drei Jahren in § 278 StGB definiert und unternehmensähnliche kriminelle Organisationen in § 278a StGB mit bis zu fünf Jahre währender Haft gesondert geregelt.
Strafmaß
In Österreich regelt § 278c StGB die terroristischen Straftaten. Das für die Einzeltaten geregelte Strafmaß erhöht sich um die Hälfte, jedoch auf höchstens zwanzig Jahre. § 278d StGB sieht auch Strafen für die Terrorismusfinanzierung vor. Eine Tat gilt in der Alpenrepublik nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
Liste des EU-Ministerrates
Wie auch bei anderen Listen zur Bekämpfung von Terrorismus hängt die Eingruppierung in Widerstand oder Terrorismus mitunter stark vom Betrachter ab.
Bei der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften, zur Bekämpfung des Terrorismus nach Ansicht des EU-Ministerrates handelt es sich um eine Überarbeitung vom 15. Juli 2008 vom Beschluss des EU-Rates 2001/931/GASP über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/871/GASP. Nach diesem Beschluss 2008/586/GASP[6] wird bei folgenden 48 Gruppen/Organisationen Anlass zu spezifischen restriktiven Maßnahmen gesehen, wobei von einigen der genannten Gruppen Klagen gegen ihre Einstufung beim Europäischen Gerichtshof eingegangen sind.[7] Aufgrund einer Gerichtsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes, die die Einstufung der Iranischen Volksmudschaheddin (MEK) als Terroristische Vereinigung als rechtswidrig und nichtig erklärte, wurden im Juni 2007 zwar nicht die MEK von der Liste gestrichen, jedoch durch die nun angeregte Revision drei italienische Gruppen.[8] Das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) kritisiert, dass bevor überhaupt strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, aufgrund von unbestimmten Vermutungen und unter gravierender Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen einschneidende und stigmatisierende Maßnahmen gegen Einzelne verhängt werden.[9]
- Abu Nidal Organisation (ANO, auch Fatah-Revolutionsrat, Arabische Revolutionäre Brigaden, Schwarzer September oder Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems) – militante Abspaltung der PLO
- Arbeiterpartei Kurdistans (PKK, Kurdische Arbeiterpartei inklusive der Nachfolgeorganisationen KADEK und Kongra-Gel) – vorwiegend linksgerichtete kurdisch-nationalistische Organisation, die ihren Ursprung in der Türkei hat
- Autodefensas Unidas de Colombia (AUC, Vereinte Selbstverteidigungsgruppen von Kolumbien) – kolumbianischer Dachverband rechtsgerichteter paramilitärischer Gruppen
- al-Aqsa-Märtyrerbrigaden – der Fatah nahestehende palästinensische Organisation
- al-Aqsa e.V.
- Babbar Khalsa – militante sikhistische Organisation indischen Ursprungs
- Brigata XX Luglio (Brigade 20. Juli) – italienische Gruppe
- Cellula Contro Capitale, Carcere i suoi Carcerieri e le sue Celle (CCCCC – Einheit gegen das Kapital, das Gefängnis, die Schließer und ihre Zellen) – italienische Gruppe
- Kommunistische Partei der Philippinen inklusive der New People's Army – Philippinische kommunistische Partei inklusive ihrer Guerillaorganisation
- Continuity Irish Republican Army (CIRA) – irische Untergrundorganisation
- Cooperativa Artigiana Fuoco ed Affini – Occasionalmente Spettacolare (Kunsthandwerker-Genossenschaft Feuer u. Ä. – gelegentlich spektakulär) – italienische Gruppe
- Dekati Evdomi Noemvri (Revolutionäre Organisation 17. November) – marxistische, nationalistische Organisation in Griechenland
- Devrimci Halk Kurtuluş Partisi/Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) – militante marxistisch-leninistische Organisation in der Türkei
- al-Dschamaʿa al-islamiyya (IG, Islamische Gruppe) – militante ägyptische islamistische Bewegung
- Ejército de Liberación Nacional (Nationale Befreiungsarmee) – kolumbianische, marxistisch orientierte Guerillabewegung
- Epanastatikos Agonas (EA, "Revolutionärer Kampf") – griechische Gruppe [8]
- Euskadi Ta Askatasuna (E.T.A. Baskisches Vaterland und Freiheit) – baskische Untergrundorganisation – inklusive der politisch nahestehenden Organisationen K.a.s., Xaki, Ekin, Jarrai-Haika-Segi, Gestoras pro-amnistía, Askatasuna, Batasuna (alias Herri Batasuna, alias Euskal Herritarrok)
- Epanastatiki Pirines (Revolutionäre Zellen) – links-politische militante Gruppe in Griechenland
- Federazione Anarchica Informale (F.A.I. Informelle anarchistische Föderation) – italienische Gruppe
- Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC, Revolutionäre Armee von Kolumbien) – kolumbianische, linksgerichtete Guerillabewegung
- Front der Vorkämpfer für den großen Islamischen Osten (İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi, İBDA-C, auch Front islamique des combattants du Grand Orient) – türkische militant-islamische Organisation
- Grupos de Resistencia Antifascista Primero de Octubre – (G.R.A.P.O., Gruppen des antifaschistischen Widerstands des 1. Oktober), militärische Arm der spanischen kommunistischen Partei Partido Comunista de España (reconstituido)
- Hamas (inklusive Hamas-Izz und Izz ad-Din al-Qassam-Brigaden)
- Hisbollah-Mudschaheddin (en) (HM) – pakistanisch-militante Gruppe in Kaschmir
- Hofstad-Gruppe – islamistische Organisation in den Niederlanden
- Holy Land Foundation for Relief and Development (en) (Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land) – pro-palästinensischer Wohlfahrtsverein in den USA
- International Sikh Youth Federation (en) (ISYF, Internationaler Sikh-Jugendverband)
- Islamischer Dschihad (Palestinian Islamic Jihad, PIJ) – militante palästinensische Gruppe
- Kach und Kahane Chai – rassistische Organisationen in Israel
- Khalistan Zindabad Force (en) (KZF), militante sikistische Organisation in Indien
- Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – militärische Organisation in Sri Lanka
- Loyalist Volunteer Force – paramilitärische Gruppierung in Nordirland
- (Modjahedin-e Khalq (MEK, Volksmudschaheddin von Iran, außer „National Council of Resistance of Iran“ („Nationaler Widerstandsrat des Iran“) — „NCRI“ (alias „The National Liberation Army of Iran“ („ Nationale Befreiungsarmee Iran“) — „NLA“ (militanter Flügel der „MEK“), alias „People’s Mujahidin of Iran“ („Volksmudschaheddin von Iran“) — „PMOI“, alias „Muslim Iranian Student's Society“ („Islamisch-Iranischer Studentenverband“)) Die Einordnung als Terroristische Vereinigung wurde vom Europäischen Gerichtshof in Erster Instanz im Dezember 2006 für rechtswidrig und nichtig erklärt. Der EU-Rat lehnte deren Streichung aus der Liste dennoch ab.[7]
- Nuclei Armati per il Comunismo (Bewaffnete Einheiten für den Kommunismus)
- Ōmu Shinrikyō (auch „Aum Sekte“, „AUM“, „Aum Supreme Truth“ oder „Aleph“)) – japanische Sekte
- Orange Volunteers (en) (OV) – paramilitärische Gruppe in Nordirland
- Palästinensische Befreiungsfront (PLF) – militante palästinensische Gruppe
- Real Irish Republican Army oder Real IRA – irische republikanische paramilitärische Organisation
- Red Hand Defenders (en) (RHD) – extremistische Gruppe in Nordirland
- Rote Brigaden für den Aufbau der kämpfenden kommunistischen Partei (Brigate Rosse per la Costruzione del Partito Comunista Combattente; Abspaltung der Rote Brigaden) militante linke Organisation in Italien
- Sendero Luminoso (SL, Leuchtender Pfad) – peruanische maoistische Gruppierung
- Solidarietà Internazionale (Internationale Solidarität) – italienische Organisation
- (Stichting Al Aqsa (Al-Aksa-Stiftung, auch Stichting Al Aqsa Nederland oder Al Aqsa Nederland)) Die Einordnung als Terroristische Vereinigung wurde vom Europäischen Gerichtshof in Erster Instanz im Juli 2007 für rechtswidrig und nichtig erklärt.[10]
- Teyrêbazên Azadîya Kurdistan (TAK, Freiheitsfalken Kurdistans) – kurdische Stadtguerilla in der Türkei
- al-Takfir wa’l-Higra – sunnitisch-islamistische Strömung aus Ägypten
- Ulster Defence Association/Ulster Freedom Fighters (UDA/UFF, Ulster Schutzvereinigung/-Freiheitskämpfer) – protestantische paramilitärische Untergrundbewegung Nordirlands
- Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP) – marxistisch-leninistische, militante Palästinenserorganisation
- Volksfront zur Befreiung Palästinas – Generalkommando (PFLP-GC) – Abspaltung der Volksfront zur Befreiung Palästinas
Schweiz
In der Schweiz ist mit Ausnahme der al-Qaida keine Organisation als solche verboten.[11] Der Bundesrat hat die Al-Qaida im November 2001 verboten beruhend auf Art. 184 und Art. 185 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.[11] Da in der Schweiz Organisationen wie die Hamas nicht verboten sind, ist sie eines der wenigen Länder, das diplomatische Kontakte mit solchen Organisationen pflegt.
Nach Definition der UN
Die Vereinten Nationen haben bisher (Stand Juli 2006) keine allgemeine Liste von Terrororganisationen herausgegeben. Es wurde jedoch basierend auf Kapitel VII der UN-Charta die Resolution Nr. 1267 sowie eine Folgeresolution verabschiedet, die Mitgliedsstaaten verpflichtet, gegenüber Individuen oder Vereinigungen, die mit al-Qaida oder den Taliban in Verbindung stehen, Sanktionen durchzusetzen. Diese beinhalten das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern, ein Ein- und Durchreiseverbot sowie das Unterbinden von Finanzaktionen. Dafür hat die UN eine Liste der betroffenen Personen und Gruppen herausgegeben.[12]
Es folgt eine unvollständige Aufzählung nur einiger bekannterer Gruppen dieser Liste:
- Abu Sayyaf
- Islamische Armee Aden (en)
- al-Dschamaʿa al-islamiyya
- al-Dschamaʿa al-Tauhid wal-Dschihad oder irakische al-Qaida (en)
- al-Qaida
- Ansar al-Islam
- al-Dschihad
- Global Relief Foundation (en)
- Groupe Islamique Armé
- Jemaah Islamiyah
- Laschkar e-Dschhangvi (en)
- Laschkar e-Taiba persisch islamistische Gruppe in Kaschmir
- Libysche Islamische Kampfgruppe (en)
- Marokkanische Islamische Kampfgruppe (en)
- Salafisten-Gruppe für Predigt und Kampf
Selbsteinschätzung
Die Mitglieder einer Terrororganisation sehen sich im Allgemeinen nicht als Terroristen, sondern halten ihre Mittel für legitim – beispielsweise als Vollstrecker der Staatsgewalt, als Freiheitskämpfer oder als Teil einer Widerstandsbewegung. Auch Staaten und staatliche Organisationen können in Form von Staatsterrorismus Terror ausüben.
Kritik
Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Dick Marty bezeichnet die Aufnahme in eine solche Terrorliste im Zusammenhang mit dem Fall des Italieners ägyptischer Herkunft, Youssef Nada, als ein Beispiel von vielen als zivile Todesstrafe. Nada wird von der CIA verdächtigt, zu den Finanzgebern der Anschläge vom 11. September 2001 zu gehören. Durch den Eintrag in eine Schwarze Liste wurde Nada geschäftlich ruiniert. Die von dem Betroffenen selbst geforderten vierjährige Ermittlungen der Schweizer Justiz konnten jedoch keine Verdachtsmomente ergeben.[13]
Mehrere renommierte Europäische Juristen und Parlamentarier sehen in dem Verfahren der Neufassung der EU-Terrorliste im Juli 2008 eine Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien.[14] Am 24. Oktober 2008 wurde dem Ministerrat für die EU-Terrorismusliste der Big Brother Award 2008 in der Kategorie Europa/EU verliehen.[15]
Siehe auch
Literatur
- Philipp H. Schulte: Terrorismus und Anti-Terrorismus-Gesetzgebung – Eine rechtssoziologische Analyse, Waxmann-Verlag, Münster 2008, ISBN 978-3-8309-1982-7
Weblinks
- Beschluss des Rates der Europäischen Union zur Umsetzung der Verordnung 2580/2001: EU vom 15. Juli 2008
- Österreichisches Strafgesetzbuch
- Europa gegen den Terror zeitliche Entwicklung der EU-Liste der terroristischen Vereinigungen
- Wolfgang Kaleck: EU-Terrorliste – Raum ohne Rechtsschutz? (Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V., Infobrief #92, 2004)
Einzelnachweise
- ↑ a b University of New South Wales: What is ‚terrorism‘? Problems of legal definition 2004
- ↑ Universität von Oklahoma: International Law: Blaming Big Brother: Holding States Accountable for the Devastation of Terrorism 2003
- ↑ a b verfassungsschutz.de: Verfassungsschutzbericht 2005
- ↑ Bundesministerium der Justiz: § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
- ↑ BGH: Urteil bestätigt – „Freikorps Havelland“ sind terroristische Vereinigung
- ↑ europa.eu: EU-Liste zur Bekämpfung von Terrorismus vom 15. Juli 2008 16. Juli 2008
- ↑ a b Telepolis: Existenzvernichtung per Willkürakt 3. Mai 2007
- ↑ a b europa.eu: Revision der EU-Liste zur Bekämpfung von Terrorismus vom 29. Juni 2007
- ↑ Hintergrund: Die EU-Terrorismuslisten. (PDF; 133 kB)
- ↑ Berliner Zeitung: Klagen gegen Terrorliste erfolgreich – Europäischer Gerichtshof rügt erneut die EU. 13. Juli 2007
- ↑ a b Antwort des Bundesrats auf Filippo Leuteneggers Anfrage 06.1018 - Nahost-Engagement des Bundes. Gefährliche Hilfe?. Curia Vista - Geschäftsdatenbank - Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament (31. Mai 2006). Abgerufen am 3. September 2010.
- ↑ un.org: UN-Liste der Individuen und Organisationen, welche den Taliban oder al-Qaida nahe stehen 4. Oktober 2006
- ↑ heise-online: Kritik an Anti-Terrorlisten von UN und EU, 11. November 2007
- ↑ spiegel.de: EU-KOMPETENZFARCE – Agrarminister segnen Liste von Terrorverdächtigen ab, Abgerufen am 19. September 2008
- ↑ Laudator: Rolf Gössner (24. Oktober 2008): Europa/EU: Rat der Europäischen Union (EU-Ministerrat) in Brüssel. BigBrotherAwards. Abgerufen am 13. April 2009.
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- „Wir haben Grund zum Bedauern, dass uns ein juristischer Begriff des Terrorismus jemals auferlegt wurde. Der Begriff ist unpräzise; er ist mehrdeutig; und vor allem dient er keinem entscheidenden juristischen Zweck.“
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