Zentralregister

Zentralregister

Das Bundeszentralregister (BZR) ist ein deutsches, bundesweit beim Bundesamt für Justiz geführtes Register. Die Aufsicht führt das Bundesministerium der Justiz. Die gesetzliche Grundlage des Bundeszentralregisters ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG).

Im Rahmen des Berlin/Bonn-Gesetzes wurde der Sitz des Bundeszentralregisters 1999 von Berlin nach Bonn verlegt.

Neben dem Bundeszentralregister werden noch zwei weitere Register verwaltet:

Weitere Aufgaben:

  • Zentrale Behörde nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG),
  • Zentrale Behörde nach dem Haager Übereinkommen (HKÜ),
  • Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA),
  • Europäisches Justizielles Netz (EJN).

Inhaltsverzeichnis

Angaben im Register

Nach § 3 BZRG sind in das Register aufzunehmen:

Mittelbar werden auch Namensänderungen, mitgeteilt durch die Meldebehörde, Inhalt des Bundeszentralregisters. Ebenfalls Inhalt werden Suchvermerke und Steckbriefnachrichten (§ 27 BZRG).

Auskunft

Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist auf mehreren Arten zu erlangen.

Führungszeugnis

Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr ist jedermann berechtigt, auf Antrag hin ein persönliches Führungszeugnis zu erhalten (antragsberechtigt ist auch der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen). Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Ein Führungszeugnis kann auch für Behörden beantragt werden. Das Führungszeugnis enthält nicht sämtliche persönliche Daten des Bundeszentralregisters.

Erweitertes Führungszeugnis

Die Bundesregierung plant mit einem am 23. Januar 2009 vorgelegten Gesetzentwurf (Drs 68/09) eine Änderung des BZRG für kinder- und jugendnah Beschäftigte. Mit der Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses soll der Kinder- und Jugendschutz verbessert werden. Eine Erteilung kann dann auf Antrag einer Person erfolgen, wenn es benötigt wird zur Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit auf vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Unbeschränkte Auskunft

Den obersten Bundes- und Landesbehörden, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Justizvollzugsbehörden, den deutschen Nachrichtendiensten, den Finanzbehörden, den Einbürgerungsbehörden, den Ausländerbehörden, den Gnadenbehörden, den waffenrechtlich zuständigen Behörden, den Rechtsanwaltskammern und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind unbeschränkte Auskünfte nur auf ausdrückliches Ersuchen hin zu erteilen, wenn der Zweck der Verwendung der Daten angegeben wird.

In besonderen Fällen ist auch den Personen über 14 Jahren die unbeschränkte Auskunft über die persönlichen Daten am Amtsgericht seines Wohnortes zur Einsicht zu gewähren.

Eine anonymisierte Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben (Kriminologie) ist ebenfalls unbeschränkt möglich.

Sonstiges

Die Eintragungen in das Bundeszentralregister unterliegen der Straftilgung; die Tilgungsfrist bestimmt sich nach Art der Verurteilung bzw. nach der Strafhöhe.

Ebenfalls Teil des Bundeszentralregisters ist das so genannte Erziehungsregister.

Es wäre möglich, das Bundeszentralregister zur Erzeugung einer Kriminalstatistik, namentlich einer Rückfallstatistik auszuwerten. Überzeugende Ergebnisse liegen dazu noch nicht vor.

Weblinks

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