Gemeinsamer Senat

Gemeinsamer Senat
Gerichtsorganisation in Deutschland (Makroebene)

Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, kurz als Gemeinsamer Senat bezeichnet, ist eine gemeinsame Einrichtung der obersten deutschen Bundesgerichte, die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte wahren soll.

Rechtsgrundlage für seine Errichtung ist Art. 95 Abs. 3 GG; das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes regelt die Einzelheiten.

Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.

Inhaltsverzeichnis

Zusammensetzung

Der Gemeinsame Senat setzt sich aus den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs zusammen, die je nach Fall durch die Vorsitzenden der beteiligten Senate ergänzt werden. Den Vorsitz im gemeinsamen Senat führt der lebensälteste Präsident der nichtbeteiligten obersten Gerichtshöfe.

Aufgaben

Der Gemeinsame Senat hat eine Rechtsfrage zu entscheiden, wenn ein Senat eines der obersten Bundesgerichte in einer Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abweichen will. Das vorlegende Gericht ist an die Entscheidung der Rechtsfrage durch den gemeinsamen Senat gebunden. Dadurch soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes gewährleistet werden.

Der Gemeinsame Senat ist kein eigenständiges oberstes Bundesgericht, sondern vielmehr als Vermittlungsorgan zwischen den obersten Bundesgerichten eingerichtet.

Entscheidungen

Der Gemeinsame Senat trat zuletzt im Jahr 2000 zusammen. Damals entschied er, dass so genannte bestimmende Schriftsätze, wie zum Beispiel eine Berufungsbegründung, auch durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift an das Gericht übermittelt werden können.[1]

2007 legte der 5. Senat des Bundesfinanzhofs dem Gemeinsamen Senat die Frage vor, ob gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe Gegenvorstellung eingelegt werden kann.[2] Der 5. Senat möchte diese Frage verneinen, würde damit aber der Rechtsprechung aller anderen obersten Gerichtshöfe widersprechen. Der Gemeinsame Senat hat über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden.

Literatur

  • Martin Schulte: Rechtsprechungseinheit als Verfassungsauftrag: Dargestellt am Beispiel des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Duncker und Humblot, Berlin 1986, ISBN 3-428-06069-5.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Beschluss des Gemeinsamen Senats vom 5. April 2000, GmS-OGB 1/98.
  2. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2007, V S 10/07.

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