- Gestaltungsklage
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Die Gestaltungsklage ist eine Klageart des deutschen Rechts. Sie dient der unmittelbaren Änderung der Rechtslage durch ein Urteil. Die Rechtsänderung tritt dabei mit Rechtskraft des Urteils automatisch ein und es bedarf keines zusätzlichen Aktes der Beteiligten. Die Gestaltungsklage ist meist statthaft, sofern die Rechtsänderung nicht von den Parteien selbst herbeigeführt, sondern nur durch Urteil erreicht werden kann.
Die Gestaltungsklage ist streng von den materiellen Gestaltungsrechten zu unterscheiden. Gestaltungsrechte können von jedermann ohne gerichtliches Verfahren ausgeübt werden.
Inhaltsverzeichnis
Zivilrecht
Zulässig ist die Gestaltungsklage nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (numerus clausus):
Im BGB
- Klage auf Herabsetzung der Vertragsstrafe, § 343 I BGB
- Eheaufhebung, § 1313 BGB
- Scheidung, § 1564 BGB
- Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnis, § 1600c II BGB
- Erbunwürdigkeitsanfechtungsklage, § 2342 BGB
Im Gesellschaftsrecht
HGB (gesellschaftsrechtliche Gestaltungsklage)
- Auflösung einer Offenen Handelsgesellschaft, § 133 I HGB
- Gesellschafterausschluss, § 140 I HGB
AktG
- Nichtigkeitserklärung eines Beschlusses der Hauptversammlung einer AG, § 241 Nr. 5 AktG
Im KSchG
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, § 9 KSchG
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers, § 13 KSchG
Im LPartG
- Auflösung einer Lebenspartnerschaft, § 15 I LPartG
In der ZPO (prozessrechtliche Gestaltungsklage)
- Abänderungsklage, § 323 ZPO
- Wiederaufnahme des Verfahrens, § 579, § 580 ZPO
- Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nach § 722 ZPO
- Vollstreckungsabwehr, § 767, § 768 ZPO
- Prozessuale Gestaltungsklage nach § 767 Abs. 1 ZPO analog
- Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
- Aufhebung eines Schiedsspruchs, § 1059 ZPO
Verwaltungsrecht
Das öffentliche Recht kennt die Anfechtungsklage nach § 42 I 1. Alt. VwGO als Mittel der Beseitigung von Verwaltungsakten.
Steuerrecht
Die Finanzgerichtsordnung kennt die Anfechtungsklage als Gestaltungsklage (§ 40 Abs.1 FGO). Das Gericht hebt den angegriffenen Verwaltungsakt selbst auf, wenn die Klage erfolgreich ist und gestaltet mithin die Rechtslage unmittelbar (§ 100 Abs.1 FGB).
siehe auch
Leistungsklage, Feststellungsklage
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