Gleichstellungspolitik der Europäischen Union

Gleichstellungspolitik der Europäischen Union
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Flagge der Europäischen Union

Die Gleichstellungspolitik der Europäischen Union umfasst vertragliche Bestimmungen sowie Maßnahmen der EU, die die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel haben.

Inhaltsverzeichnis

Vertragliche Bestimmungen

Der Grundsatz der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist bereits seit 1957 Bestandteil des EG-Vertrags (Art. 141, früher 119).

Ein umfassenderer Begriff der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Arbeitsleben findet sich in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989. Hier werden in Art. 16 Gleichbehandlung und Chancengleichheit als Ziele festgelegt und folgende Bereiche genannt:

Allerdings ist die Gemeinschaftscharta nicht unmittelbar rechtsverbindlich.

Art. 137 (1) lit. i und Art. 141 (3) des EG-Vertrags begründen ferner die Gemeinschaftszuständigkeit für "Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen". Hierzu gehören sowohl Rechtsetzungsakte (EU-Richtlinien) als auch finanzielle Fördermaßnahmen, v.a. durch den Europäischen Sozialfonds.

Gleichstellungspolitik als Querschnittsaufgabe

Mit der Aufnahme des Grundsatzes, die gesamte politische Tätigkeit der EU im Hinblick auf die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu überprüfen, in Art. 3 (2) des EG-Vertrags durch den Vertrag von Amsterdam hat die EU eine Vorreiterrolle bei der Umsetzung des Konzepts des Gender Mainstreaming eingenommen.

EU-Richtlinien zur Gleichstellungspolitik

Gestützt auf den früheren Art. 119 des EG-Vertrags (in Verbindung mit Art. 235 a.F. EGV) wurden schon in den 1970er und 1980er Jahren eine Reihe von Richtlinien zur Gleichstellungspolitik erlassen:

  • Richtlinie 75/117/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen: Wichtig sind in dieser Richtlinie insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen innerstaatlichen Rechtsweg zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit zu garantieren (Art. 2), die Nichtigkeit von ge-gen diesen Grundsatz verstoßenden privatrechtlichen, insbesondere arbeitsvertraglichen Bestimmungen (Art. 4) sowie der Schutz vor Entlassung als Reaktion des Arbeitgebers auf Beschwerden oder Klagen (Art. 5);
  • Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen;
  • Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit;
  • Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit;
  • Richtlinie 86/613/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit – auch in der Landwirtschaft – ausüben.

Neuere rechtliche Bestimmungen im Bereich der Gleichstellungspolitik sind die Rahmenvereinbarungen der europäischen Dachverbände von Arbeitgebern (UNICE, CEEP) und Arbeitnehmern (EGB) zur arbeitsrechtlichen Gleichstellung von Beschäftigten in Teilzeitarbeit mit Vollzeitbeschäftigten sowie zum Elternurlaub. Beide Rahmenvereinbarungen haben die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zum Ziel. Sie sind durch die Richtlinien 96/34/EG (Elternurlaub) und 97/81/EG (Teilzeitarbeit) in den Bestand des verbindlichen EU-Rechts übernommen worden.

Im November 2000 kam die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (kurz: Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) hinzu.

Mit Bezug auf die Lissabon-Strategie wurde auf die Geschlechtergleichstellung im Zusammenhang der Beschäftigungspolitik und der Teilhabe an der Wissensgesellschaft besonders geachtet. So diente die Entschließung des Europäischen Parlaments zu Frauen in der neuen Informationsgesellschaft (2003/2047(INI)) der Einbeziehung der Frauen in alle Bereiche des Sektors Informations- und Kommunikationstechnologie.[1]

Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006–2010

Durch den Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006–2010[2] wurden bestehende Aktionsbereiche aufgegriffen und neue Aktionsbereiche vorgeschlagen. Insgesamt sind im Fahrplan sechs Aktionsschwerpunkte vorgesehen:[3]

  1. gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit für Frauen und Männer,
  2. Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben,
  3. ausgewogene Repräsentanz in Entscheidungsprozessen,
  4. Beseitigung aller Formen geschlechterbezogener Gewalt,
  5. Beseitigung von Geschlechterstereotypen,
  6. Förderung der Gleichstellung in der Außen- und der Entwicklungspolitik.

Unter anderem wurde vorgeschlagen, die Einrichtung eines neuen, mit 50 Millionen Euro dotierten Europäischen Institutes für Gleichstellungsfragen zu unterstützen.[4]

Die EU-Kommission nahm den Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006–2010 im März 2006 an und verpflichtete sich, „die bestehenden und 2005 nicht überarbeiteten EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung zu überprüfen, um sie, falls nötig, zu aktualisieren, zu modernisieren und zu überarbeiten“.[5] In diesem Zusammenhang stehen insbesondere die Bestrebungen zur Überarbeitung der Elternzeitrichtlinie und der Vorschlag zur Reform der Mutterschutzrichtlinie.

Der Fahrplan baut auf dem vorangehenden Rahmenstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern für den Zeitraum 2001-2005 auf.

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes

Der Europäische Gerichtshof hat ausgehend von den vertraglichen und sekundärrechtlichen Bestimmungen bereits früh begonnen, eine umfangreiche Rechtsprechung zur Gleichstellung zu entwickeln. Eines der herausragenden Beispiele für den Einfluss der EuGH-Rechtsprechung ist der Fall "Kreil" (Rs. C-285/98): Mit seinem Urteil vom 11. Januar 2000 erklärte der Gerichtshof die Bestimmung in Art. 12a GG für mit dem EU-Recht unvereinbar, wonach Frauen bei der Bundeswehr auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten durften. Dabei handle es sich um eine nicht zulässige Ungleichbehandlung. Die strittige Bestimmung wurde inzwischen aus dem Grundgesetz gestrichen; Frauen haben seither grundsätzlich Zugang zu allen Funktionen bei der Bundeswehr.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Entschließung des Europäischen Parlaments zu Frauen in der neuen Informationsgesellschaft (2003/2047(INI)). Europäisches Parlament, abgerufen am 12. September 2010.
  2. Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 {SEK(2006) 275}. In: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 1. März 2006, abgerufen am 13. Dezember 2008.
  3. Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2006–2010). SCADPlus, abgerufen am 13. Dezember 2008.
  4. Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006–2010. Kooperation International (Bundesministerium für Bildung und Forschung), abgerufen am 13. Dezember 2008.
  5. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG … KOM(2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08. EUR-Lex, 3. Oktober 2008, abgerufen am 2. Mai 2009 (PDF). S. 2

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