Energiepolitik der Europäischen Union

Energiepolitik der Europäischen Union

Die Europäische Union (1993) bildete sich ursprünglich aus der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, 1951), der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, 1957) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG, 1957). Trotz der Vergemeinschaftung von Teilbereichen der Energieerzeugung und -verteilung (Kohle und Kernkraft) mangelte es ihr über Jahrzehnte hinweg an einem kohärenten energiepolitischen Ansatz. Dies beginnt sich erst seit 1996[1] allmählich zu ändern und verstärkt sich ab dem Jahr 2006. Den Auftakt im neuen Jahrtausend bildete ein von der EU-Kommission vorgelegtes Grünbuch über eine „nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energieversorgung“, das eine breite Debatte über eine eigenständige Energiepolitik der Europäischen Union eröffnete. Nach Stellungnahmen diverser EU-Institutionen hat die Kommission im Januar 2007 eine überarbeitete Energiestrategie vorgelegt, die wesentliche Ziele definiert (vor allem beim Klimaschutz und Erneuerbaren Energien) und zu deren Erreichung konkrete Maßnahmenbündel vorschlägt. Beim Frühjahrsgipfel des Europäischen Rats im März 2007 billigten die Staats- und Regierungschefs die Kommissionsvorschläge weitgehend und verabschiedeten einen energiepolitischen Aktionsplan. Im September 2007 hat die EU-Kommission erste konkrete Gesetzesvorschläge vorgelegt, weitere folgten seither in kurzen Abständen. Für 2010 ist die Vorlage eines 2. Energieaktionsplans geplant, mit einer Laufzeit von 2011 bis 2020.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Mit dem Vertrag von Lissabon erhielt die europäische Energiepolitik erstmals eine eigenständige Rechtsgrundlage im Primärrecht (Art. 194 AEU-Vertrag). Dies hat die Folge, dass nunmehr auch die Ziele "Versorgungssicherheit" und "Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung" explizit verfolgt werden können. Vorher ging es ausschließlich um den Umweltschutz und den freien Energiemarkt (Energie als Ware im Sinne der Art. 28 ff. AEUV).

Der Bereich der Nukleartechnologie und -forschung wurde schon seit 1957 vom Euratom-Vertrag abgedeckt. Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon basierten Energiepolitische Rechtsakte in der Regel entweder auf Art. 95 EGV (Binnenmarkt) oder Art. 175 EGV (Umweltpolitik).

Entscheidungen über energiepolitische Maßnahmen werden innerhalb der EU grundsätzlich im Mitentscheidungsverfahren getroffen, also gemeinsam von Rat und Parlament.

Strategischer Ansatz

Beginnend mit dem im März 2006 vorgelegten Grünbuch über eine „nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energieversorgung“ begann die europäische Debatte um einen kohärenten strategischen Ansatz. Nach einer Phase der öffentlichen Konsultation stellte die Kommission im Januar 2007 eine überarbeitete Energiestrategie (Strategic Energy Review I) vor. Der Europäische Rat hat diese Strategie beim Frühjahrsgipfel 2007 im Wesentlichen bestätigt und beschlossen, dass die EU-Energiestrategie zukünftig im Abstand von etwa 2 Jahren überprüft werden soll. Die Energiestrategie der EU ist darauf ausgerichtet, langfristig drei Ziele zugleich erreichen zu wollen. Die EU will den Klimawandel bekämpfen, die durch die hohe Importabhängigkeit bei fossilen Brennstoffen entstehende externe Verwundbarkeit der EU dämpfen und mittels einer wettbewerbsfähigen Energieversorgung Wachstum und Beschäftigung fördern. Ausdrücklich hält die Kommission an der Annahme fest, dass alle diese Herausforderungen zugleich gemeistert werden könnten. Das zwischen diesen Langfristzielen durchaus bestehende Konfliktpotenzial wird in der Energiestrategie nicht thematisiert, eine Prioritätensetzung nicht ausdrücklich vorgenommen. Stattdessen ist die Strategie von der Annahme durchzogen, dass sich die drei Zielbereiche sowie die entsprechend ausgerichteten Maßnahmenbündel gegenseitig stützen. Allerdings wird fast jegliche Festlegung darauf vermieden, welche Kriterien jeweils erfüllt sein müssten, um ein Langfristziel als erreicht ansehen zu können – was eine spätere Evaluierung der europäischen Energiepolitik deutlich erschweren dürfte. Dieser Mangel wurde auch bei der "2. Überprüfung der Europäischen Energiestrategie" nicht beseitigt, der von der Kommission im November 2008 vorgelegt wurde und vor allem Präzisierungen zum Thema Versorgungssicherheit enthielt.

Geplante Maßnahmen

Im Herbst 2010 soll von der Kommission der Entwurf einer erweiterten Energiestrategie vorgelegt werden, mit Langfristzielen für 2050, ebenso eine Neufassung des Energieaktionsplans, gültig für den Zeitraum 2011–2020. Beides soll beim Frühjahrsgipfel 2011 von den Staats- und Regierungschefs endgültig verabschiedet werden.

Aktionsfelder

Der auf Basis der Energiestrategie vom Europäischen Rat im März 2007 verabschiedete Aktionsplan „Eine Energiepolitik für Europa“ definiert fünf Bereiche, in denen an der Erreichung der drei energiepolitischen Langfristziele gearbeitet werden soll. In allen diesen energiepolitischen Aktionsfeldern ist die Europäische Union bereits seit längerem aktiv, jedoch mit nur schwach ausgeprägtem politischen Willen. Das in der Kommunikation der EU besonders hervorgehobene Ziel einer Treibhausgasreduktion von 20 % bis 2020 liegt dem Energieaktionsplan zwar mit zugrunde. Der Bereich „(internationale) Klimapolitik“ ist aufgrund der Eigenlogik der europäischen Rechtsetzung jedoch nicht expliziter Bestandteil des Energieaktionsplans. Für klimapolitische Instrumente wie den EU-Emissionshandel oder die CO2-Emissionsobergrenzen für PKW ist nicht die Generaldirektion Transport und Energie sondern die Generaldirektion Umwelt zuständig.

Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarkt

Die Schaffung bzw. Vollendung eines EU-weiten Energiebinnenmarktes steht seit Jahren im Zentrum der Energiepolitik der Europäischen Union. Ziel der EU ist es, die Binnenmarktprinzipien auch bei energieförmigen Waren zur Geltung zu bringen. Dies erfordert gerade für leitungsgebundene Energieträger (Erdgas und Elektrizität) besondere Regularien. Strom- und Gasnetze stellen sogenannte „natürliche Monopole“ dar. Unternehmen, die über diese Transportinfrastrukturen verfügen – in der Regel (ehemals) staatliche Energieversorger –, können den Markteintritt von Konkurrenten leicht behindern. Meist geschieht dies über überhöhte Netznutzungsentgelte oder den mangelhaften Ausbau von Netzkapazitäten, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Leitungen, den sog. Kuppelstellen. In EU-Mitgliedstaaten mit nur unzureichender Marktliberalisierung und/oder nur schwachen Regulierungsbehörden ist es deshalb für (inländische wie internationale) Energieproduzenten nur unter erschwerten Bedingungen möglich, den ursprünglichen Monopolisten auf ihren Heimatmärkten wirksam Konkurrenz zu machen. Die privaten und gewerblichen Endenergieverbraucher haben dementsprechend nur sehr begrenzte Möglichkeiten, ihren Gas- bzw. Stromlieferanten frei auszuwählen.

Status Quo der Politikgestaltung auf EU-Ebene

Die Probleme im Gas- und Elektrizitätssektor wurden von der EU zwar frühzeitig erkannt, es hat sich bis heute jedoch als schwierig erwiesen, diese auch EU-weit zu beheben. Über das Programm „Transeuropäische Energienetze“ (TEN-E) fördert die EU mit bislang nur mäßigem Erfolg den Ausbau grenzüberschreitender Netzverbindungen. Die ersten Liberalisierungsrichtlinien wurden Mitte/Ende der 1990er Jahre erlassen, aufgrund zahlreicher Mängel in der Umsetzung folgten 2003 jeweils sog. Beschleunigungsrichtlinien. Diese sahen die Vollendung des Energiebinnenmarks bis zum 1. Juli 2007 vor. Während sich die EU-Kommission nachdrücklich um die Schaffung eines echten Energiebinnenmarkts bemüht (z. T. auch durch kartellrechtliche Maßnahmen) und darin vom Parlament sowie einigen wenigen Mitgliedstaaten (z. B. Großbritannien und Niederlande) auch unterstützt wird, erweisen sich Mitgliedstaaten wie Frankreich, Deutschland oder Österreich faktisch als Bremser, auch wenn sie das offizielle EU-Ziel nicht in Frage stellen.

Geplante Maßnahmen

Es ist bei allen maßgeblichen EU-Organen sowie den Mitgliedstaaten unstrittig, dass es neuer gesetzlicher und regulatorischer Maßnahmen bedarf, um der Erreichung des Binnenmarktziels im Energiesektor deutlich näher zu kommen. Im Zentrum der Diskussion werden die wirksame Entflechtung der Produktion (Strom) bzw. des Imports (Gas) und der Verfügung über die Energienetze stehen. Damit soll zum einen der diskriminierungsfreie Zugang beliebiger Energieanbieter zu den Netzen gewährleistet werden, zum anderen Anreize gegeben werden, die Netzkapazitäten bedarfsgerecht auszubauen. Harte Auseinandersetzungen sind über die verschiedenen Entflechtungsoptionen zu erwarten. Während die Kommission, das Parlament sowie einige liberalisierungsfreundliche Mitgliedstaaten für eine „eigentumsrechtliche Entflechtung“ plädieren, die die großen Energieversorger verpflichten würde, ihre Netze zu verkaufen, wollen liberalisierungsskeptische Mitgliedstaaten erreichen, dass die Energieversorger die Netze lediglich an einen formell unabhängigen Treuhänder abtreten, aber weiterhin Eigentümer der Infrastrukturen bleiben. Umstritten ist auch die sog. „Gazprom-Klausel“, mit der es Unternehmen, in deren Heimatländern restriktive Marktzugangsbedingungen herrschen, verbietet, sich in den liberalisierten europäischen Energiesektor einzukaufen.

Aktuelle Neuerungen

Im September 2007 hat die EU-Kommission das aus fünf Legislativ-Vorschlägen bestehende dritte Paket zum Energiebinnenmarkt vorgelegt. Bestandteil sind Regelungen zum Strom- und Gasmarkt sowie die Gründung der Agentur zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). Im Sommer 2009 konnte das gesamte Paket kurz vor dem Ende der Legislaturperiode des Parlaments in der zweiten Lesung (Mitentscheidungsverfahren) angenommen werden. Dabei hat sich insbesondere eine Gruppe um Deutschland mit ihren Forderungen zu einer dritten Unbundling-Option durchgesetzt (ITO), so dass eine verpflichtende eigentumsrechtliche Entflechtung der Energieunternehmen vom Tisch ist. Die Umsetzung eines Großteils der Maßnahmen, darunter auch die Arbeitsaufnahme der ACER (Sitz in Ljubljana, Slowenien), steht für März 2011 an.

Energieversorgungssicherheit

Die Gewährleistung von Energieversorgungssicherheit ist eines der drei Hauptziele der EU-Energiepolitik. Die zukünftige Bereitstellung eines ausreichenden Energieangebots zu vertretbaren Preisen ist aus zwei Gründen zumindest fraglich. Zum einen besteht die Gefahr, dass einer steigenden Importabhängigkeit nur unzureichende Liefermengen bei Erdöl, Erdgas und Uran gegenüberstehen (Kohle ist in dieser Hinsicht relativ unproblematisch). Zum anderen besteht ein erheblicher Bedarf beim Ausbau der Energieinfrastrukturen (Elektrizitätskraftwerke und -leitungen, Gaspipelines, Flüssigerdgas-Terminals). Im Krisenfall müsste gewährleistet sein, dass die EU-Mitgliedstaaten sich gegenseitig unterstützen können. Eine EU-Energieversorgungssicherheitspolitik nimmt grundsätzlich zwei Arten von Akteurskonstellationen in den Blick. Zum einen das schwierige Verhältnis der EU (bzw. einzelner europäischer Energieversorgungsunternehmen) zu Lieferländern von Öl, Gas und Uran, zum anderen das Verhältnis zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und den europäischen Energieversorgungsunternehmen.

Status Quo der Politikgestaltung auf EU-Ebene

Im Vh. zu den Lieferländern von Öl, Erdgas und Uran sind die Handlungsoptionen der EU begrenzt. Da mit Ausnahme des (von Russland jedoch nicht ratifizierten) Energiecharta-Vertrags keine verbindlichen Rechtsrahmen für internationale Energiemärkte existieren, bleibt die EU auf recht unverbindliche Energiedialoge mit Produzentenstaaten zurückgeworfen. In der nach „innen“ gerichteten Politikdimension fallen die Handlungsmöglichkeiten der EU zwar um einiges größer aus, sie werden jedoch bisher nur in Ansätzen genutzt. Über das Programm „Transeuropäische Energienetze“ (TEN-E) fördert sie die grenzüberschreitende Verknüpfung der mitgliedstaatlichen Gas- und Stromenergienetze sowie die Planung von Importpipelines (z. B. Nabucco-Pipeline) und Flüssigerdgas-Terminals (LNG). Außerdem bestehen für die EU-Mitgliedstaaten Bevorratungspflichten für Rohöl, die jedoch einen ähnlichen Krisenreaktionsmechanismus der Internationalen Energieagentur nur ergänzen.

Geplante Maßnahmen

Im Vh. zu Produzentenländern plant die EU einen Ausbau der Energiedialoge sowie die Unterstützung einer Diversifizierung von Rohstoffquellen und Transportrouten. Im Zentrum wird jedoch das Bemühen stehen, die Energiebeziehungen zum Hauptlieferanten Russland auf eine verlässlichere Grundlage zu stellen. In welcher Form dies geschehen kann, dürfte im Wesentlichen von der russischen Seite bestimmt werden. Momentan erscheint eine Erweiterung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens (PKA) um energiepolitische Regularien weitaus wahrscheinlicher als eine Ratifizierung des Energiechartavertrags. In der Binnenpolitik könnte es zu einer deutlichen Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten kommen. Im Vertrag von Lissabon wird dieses Prinzip an mehreren Stellen verankert. Als Voraussetzung für eine funktionierende Energiesolidarität plant die Kommission die Etablierung einer bislang fehlenden Gasbevorratungspflicht, samt Freigabe- und Verteilmechanismen für den Krisenfall. Zu diesem Zweck müsste auch der Ausbau der Verknüpfungen zwischen den nationalen Energienetzen stärker vorangetrieben werden. Es ist aber noch unklar, ob die Mitgliedstaaten sich darauf einlassen werden.

Aktuelle Gesetzgebungsverfahren und Verhandlungen über internationale Abkommen

Im Bereich der Energieversorgungssicherheit sind derzeit keine Gesetzgebungsverfahren im Gange, es gibt auch keine Ankündigungen für neue Initiativen seitens der Kommission. Die derzeit im Legislativverfahren befindlichen Binnenmarktrichtlinien könnten sich auch positiv auf die Versorgungssicherheit auswirken, vor allem durch eine verstärkte Förderung des grenzüberschreitenden Ausbaus von Strom- und Gasleitungen. Auf internationaler Ebene waren die Verhandlungen über ein neues PKA mit Russland seit Ende 2006 durch ein Veto Polens blockiert. Nachdem der sogenannte „Fleisch-Streit“ zwischen Polen und Russland Ende Dezember 2007 beigelegt worden ist, wurden die Verhandlungen im Juni 2008 aufgenommen, wegen des Georgien-Konflikts jedoch bereits im August 2008 wieder ausgesetzt.

Energieeffizienz und Erneuerbare Energien

Die Steigerung der Energieeffizienz sowie der Ausbau des Anteils Erneuerbarer Energieträger kann wesentlich zur Erreichung der drei Hauptziele beitragen. Eine erhöhte Energieeffizienz sowie ein größerer Anteil von Erneuerbaren bringt eine relative Senkung der Treibhausgase mit sich und verringert die relative Abhängigkeit beim Import fossiler Energieträger. Investitionen im Bereich Energieeffizienz erhöhen in der Regel auch die Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft. Insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten Mittel- und Osteuropas sind die entsprechenden Potenziale noch sehr hoch.

Status Quo der Politikgestaltung auf EU-Ebene

Im Bereich der Energieeffizienz existieren mehrere Detailrichtlinien, die sich auf einzelne Prozesse und Gerätetypen beziehen (Haushalt, Gebäude, Energiedienstleistungen etcetera). Zum Teil werden die Verbrauchsstandards spezifischer Produktgruppen (zum Beispiel Leuchtmittel oder Stand-by-Schalter) im Komitologie-Verfahren festgelegt. Darüber hinaus soll mittels eines übergreifenden Aktionsplans gewährleistet werden, dass die Energieeffizienz in der EU zwischen 2008 und 2017 jährlich um ein Prozent zunimmt. Dieses Ziel ist jedoch nicht verbindlich. Die Mitgliedstaaten müssen lediglich jährliche Aktionspläne vorlegen, erstmals im Sommer 2007. Im Bereich der Förderung Erneuerbarer Energieträger hat sich die EU verbindliche Ziele gesetzt. Bis 2020 will sie den Gesamtanteil am Endenergieverbrauch im EU-Durchschnitt verbindlich auf 20 Prozent steigern. Um dieses Gesamtziel zu erreichen, werden jedem Mitgliedstaat in der im April 2009 verabschiedeten Erneuerbare-Richtlinie unterschiedliche Zielmarken zugeteilt. Den Mitgliedstaaten ist es jedoch erlaubt, ihren Verpflichtungen in begrenztem Umfang durch Zukäufe im Ausland gerecht zu werden.

Geplante Maßnahmen

Im Sektor Energieeffizienz soll nach Beschluss des Europäischen Rats bis 2020 die Zielmarke einer relativen Reduktion des Energieverbrauchs um 20 Prozent erreicht werden, gemessen an der bislang prognostizierten Entwicklung. Dieses 20 Prozent-Ziel ist nicht verbindlich, eine Sanktionierung durch Kommission beziehungsweise Europäischen Gerichtshof ist dementsprechend kaum möglich.

Aktuelle Gesetzgebungsverfahren

Im Juli und November 2008 hat die Kommission neue Detail-Richtlinien im Bereich der Energieeffizienz vorgelegt, etwa zur Gebäudeenergieeffizienz oder zur Verbesserung der Energieverbrauchskennzeichnung.

Energietechnologien

Die ambitionierten energiepolitischen Ziele der EU werden nur dann zu erreichen sein, wenn der technologische Fortschritt im Bereich der Energietechnologien zügig voranschreitet. Dies gilt etwa für die CO2-Abscheidung und -Speicherung (Sequestrierung) bei der Verbrennung fossiler Energieträger, alternative Antriebe im Verkehrssektor (Wasserstoff oder Biokraftstoffe) sowie für Verbesserungen bei Energieeffizienztechnologien oder der Energiespeicherung. Die Entwicklung sowie die Markteinführung innovativer Technologien kann nicht nur durch regulatorische Maßnahmen vorangetrieben werden, sondern auch durch die Zuweisung von Forschungsmitteln.

Status Quo der Politikgestaltung auf EU-Ebene

Im 6. und 7. Forschungsrahmenprogramm der EU wurden bzw. werden Mittel für die Förderung von Energietechnologien bereitgestellt. Diese Programme sind jedoch nur unzureichend mit nationalen Fördermaßnahmen verzahnt. Die Gesamtvolumina fallen zudem relativ gering aus (2002–2006: 2,2 Milliarden Euro). im Dezember 2008 wurde eine Richtlinie zur geologischen Speicherung von abgeschiedenem CO2 verabschiedet.

Geplante Maßnahmen

Ende 2007 hat die EU-Kommission den Entwurf eines „Strategieplans für Energietechnologie“ vorgelegt, der beim Frühjahrsgipfel des Europäischen Rats im März 2008 von den 27 Staats- und Regierungschefs bestätigt wurde. Eine der zentralen Maßnahmen wird darin bestehen, ein System der Förderung von Demonstrationskraftwerken zu entwickeln, in denen die großmaßstäbliche Anwendung der CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) erprobt werden kann.

Aktuelle Gesetzgebungvorhaben

Die Annahme des „Strategieplans für Energietechnologie“ durch den Europäischen Rat hatte bis jetzt noch keine konkreten Gesetzesvorhaben zur Folge. Die Förderung von Energietechnologien ist noch am ehesten im Rahmen der Gesetzgebung zu CCS zu erwarten. Eine im Dezember 2008 verabschiedete Richtlinie regelt die geologische Speicherung von abgeschiedenem CCS, die Verordnung zum Energieinfrastrukturpaket, auf das sich der Europäische Rat im März 2009 vorläufig geeinigt hat, enthält auch Zuschüsse für mehrere Kohlekraftwerksprojekte mit CCS.

Energieaußenpolitik

Energieaußenpolitik bezeichnet eine Arena, die quer zu allen anderen energiepolitischen Handlungsfeldern liegt. Sie umfasst alle Maßnahmen, die nicht die Energiebeziehungen innerhalb der EU regeln, sondern die energiepolitischen Beziehungen zu Akteuren jenseits der EU-Grenzen strukturieren, ganz gleich, ob es sich dabei um Energieversorgungsunternehmen, Regierungen (vor allem von Produzenten- und Transitländern) oder internationale Organisationen (wie IEA oder OPEC) handelt. Energieaußenpolitik ist weitgehend auf die Herstellung von Versorgungssicherheit fokussiert, aber keineswegs völlig darauf beschränkt. Auch Maßnahmen wie der gezielte Export von Energieeffizienzprogrammen, Energietechnologien oder dem Rechtsrahmen des Energiebinnenmarkts sind Teil der EU-Energieaußenpolitik. In der Rechtsetzungslogik der EU wird der überwiegende Teil der Maßnahmen als Teil der EU-Außenpolitik begriffen. Energieaußenpolitik zählt somit grundsätzlich nicht zur supranationalen ’Ersten Säule’ der EU. Dementsprechend bedürfen die Entscheidungen eines einstimmigen Votums aller Mitgliedstaaten. Dies erklärt die häufige Betonung des Prinzips, in der EU-Energieaußenpolitik sollten alle Mitgliedstaaten tunlichst „mit einer Stimme sprechen“.

Status Quo der Politikgestaltung auf EU-Ebene

Im Zentrum der EU-Energieaußenpolitik stehen derzeit die sogenannten „Energiedialoge“, vor allem mit Produzentenstaaten (zum Beispiel Russland, Algerien, Norwegen), -regionen (vor allem Zentralasien) und -organisationen (etwa der OPEC). Diese Dialoge gehen in der Regel jedoch kaum über reine Konsultationen hinaus, führen nur in seltensten Fällen zu vertraglichen Abkommen, deren Rechtsverbindlichkeit zudem nur schwach ausgeprägt ist. Ähnlich verhält es sich mit der zunehmenden Integration von energiepolitischen Aspekten in die Europäische Nachbarschaftspolitik. Mit einer sehr viel stärkeren Rechtsverbindlichkeit ausgestattet ist der Aufbau der ’Europäischen Energiegemeinschaft’. In diesem Rahmen haben sich zum 1. Juli 2007 alle südosteuropäischen Nicht-EU-Staaten verpflichtet, die in der EU gültigen Regeln des Energiebinnenmarkts zu übernehmen. Damit soll erreicht werden, dass auch jenseits der EU-Grenzen transparente Investitionsregeln gelten. Dies ist aus Sicht der EU insbesondere zur Absicherung des Transits pipelinegebundener Öl- und Gaslieferungen von Bedeutung. Die Nicht-EU-Staaten erhoffen sich vor allem beim Ausbau ihrer Stromnetze einen höheren Zufluss von Auslandsinvestitionen.

Geplante Maßnahmen

Die EU hat angekündigt, zukünftig auf allen Subfeldern der internationalen Energiepolitik verstärkt tätig werden zu wollen. Sie plant einen Ausbau der Energiedialoge, die verstärkte Integration energiepolitischer Aspekte in das neu auszuhandelnde Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Russland, eine Ausweitung der Europäischen Energiegemeinschaft auf Norwegen, Moldawien, Ukraine und die Türkei sowie den Abschluss eines internationalen Abkommens zur Förderung der Energieeffizienz.

Verhandlungen über internationale Abkommen

Auf internationaler Ebene waren die Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Russland seit Ende 2006 durch ein Veto Polens blockiert. Nachdem der sogenannte „Fleisch-Streit“ zwischen Polen und Russland im Dezember 2007 beigelegt werden konnte, wurden die Verhandlungen im Juni 2008 aufgenommen.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vorarbeiten sind im Bereich Energiepolitik und des Energierechts, insbesondere der Erneuerbaren Energiequellen seit 1983 sichtbar. Vgl. zum Beispiel: Rat der Gemeinschaft, Entschließung über eine Orientierung der Gemeinschaft für die Weiterentwicklung der neuen und erneuerbaren Energiequellen, ABl. C 316 v. 9. Dezember 1986, S. 1-2

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