- Europäische Zollunion
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Der Begriff Europäische Zollunion bezeichnet die seit 1968 innerhalb der EU bestehende Zollunion. Sie hat zur Folge, dass der Handel zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nicht durch Zölle oder gleichwirkende Abgaben behindert werden darf.
Die rechtliche Grundlage für die Zollunion bietet Art. 28 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Zwischen den Mitgliedstaaten der EU sind Ein- und Ausfuhrzölle (Art. 30 AEUV), sowie mengenmäßige Handelsbeschränkungen (Art. 34 und Art. 35 AEUV) verboten. Zudem verfügen sie über einen Gemeinsamen Zolltarif, der für alle Mitgliedstaaten verbindlich vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt wird (Art. 31 AEUV).
Die Türkei wurde durch ein 1996 in Kraft getretenes Abkommen ebenfalls Teil der Europäischen Zollunion, die außerdem noch die europäischen Zwergstaaten Andorra und San Marino umfasst.[1]
Nicht zur Zollunion gehören die Mitgliedstaaten des 1992 gegründeten Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Norwegen, Liechtenstein). Diese bilden mit der Europäischen Zollunion eine Freihandelszone, innerhalb derer keine Binnenzölle erhoben werden dürfen; sie wenden jedoch den Gemeinsamen Zolltarif nicht an, sondern haben jeweils ihre eigenen Außensteuersätze. Für Liechtenstein bestehen dabei einige besondere Regelungen auf Grund seiner Zollunion mit der Schweiz.[2]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Europäische Kommission, Kommissar für Steuern und Zollunion: Liste der Nicht-EU-Länder.
- ↑ Delegation der Europäischen Union in Liechtenstein, Das Fürstentum Liechtenstein und die EU; siehe auch Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein.
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