- Gottesurteil
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Ein Gottesurteil (lat. ordalium) oder Ordal ist eine vermeintlich durch ein übernatürliches Zeichen herbeigeführte Entscheidung in einem Rechtsstreit. Dabei liegt die Vorstellung zugrunde, ein höheres Wesen greife im Zusammenhang eines Rechtsfindungsprozesses ein, um den Sieg der Gerechtigkeit zu garantieren.
Inhaltsverzeichnis
Etymologie
„Gottesurteil“ ist die deutsche Übersetzung der im Mittellateinischen gebräuchlichen Begriffe iudicium dei oder iudicium divinum. Über Bezeichnungen wie godes ordal (angelsächsisch) oder godis ordil (mittelniederdeutsch) erfolgte die direkte Übertragung unter Einbeziehung des wohl aus dem Althochdeutschen stammenden Wortes ordel (= Ur-Sprung bzw. Ur-Teil) in die Volkssprache bis hin zum Begriff Gottesurteil.
Das Wort „Ordal“ wird im Allgemeinen synonym für Gottesurteil benutzt. Allerdings weisen Rechtshistoriker darauf hin, dass die Bezeichnung 'Ordal' im Grunde immer dann korrekt angewendet werde, wenn Menschen ein Vertrauen in das Recht hätten, ganz gleich, in welcher Form es in ihrem jeweiligen sozialen Kontext gefunden werde, und dies könne eben auch ohne jegliche Gottesvorstellung geschehen.
Der Begriff Ordal kommt etymologisch – so weit man das Wort zurückverfolgen kann – von 'or – deal' (ahd. ordel) und bedeutet so viel wie 'Ur-Teil' oder auch 'Ur-Sprung'.
Geschichte
Die Geschichte der Gottesurteile reicht weit in die Anfangsphase der menschlichen Zivilisation zurück. Erste schriftlich überlieferte Beschreibungen von Gottesurteilen bzw. Ordalen stammen aus Mesopotamien:
- Im 10. Paragraphen des Codex Ur-Nammu, der um 2100 v. Chr. vom sumerischen König Urnammu von Ur aufgestellt wurde, ist die Rede von einem Flussordal, einer Art Wasserprobe.
- Im Codex Hammurapi aus dem 18. Jahrhundert v. Chr. sind in den Paragraphen 2 (Zauberei) und 132 (Verleumdung der Ehefrau) ebenfalls Gottesurteile mit Hilfe des Wassers aufgeführt.
Auch das Alte Testament liefert Beweise für die frühe Anwendung von Gottesurteilen (so etwa laut Numeri 5,21 ff. oder 1. 1. Buch Samuel 10, 17 ff.)
Gottesurteile gab es im alten China, Japan, Indien und Ägypten, etwas weniger gebräuchlich waren sie in der griechischen und römischen Kultur.
Größere Bedeutung erlangten Gottesurteile im Frühmittelalter. Unter den germanischen Stämmen, die ab dem 4. und 5. Jahrhundert in römisches Territorium einfielen, waren Gottesurteile nur wenig verbreitet. Alleine bei den Franken scheint die Probe mit heißem Wasser spätestens seit dem 6. Jahrhundert verbreitet gewesen zu sein. Mit dem Erstarken der Franken im 7. und 8. Jahrhundert übernahmen auch benachbarte Völker wie die Angelsachsen, die Westgoten und die Langobarden den Gebrauch von Gottesurteilen in Form der Heißwasserprobe. Unter Karl dem Großen wurden zahlreiche weitere Formen des Gottesurteils eingeführt: die Feuerprobe, bei der der Delinquent ein glühendes Eisen mehrere Schritte weit tragen musste. Entzündete sich nach einigen Tagen die Wunde statt zu heilen, galt dies als Schuldbeweis. Bei der Kaltwasserprobe wurde der Angeklagte in zuvor gesegnetes Wasser geworfen. Bei der letzteren Probe ging man davon aus, dass das durch die Taufe Christi im Jordan geheiligte Wasser den Schuldigen abstoße, sodass er schwimmt. Gott wurde damals als „verrechtlicht“ gedacht: Er schütze das Recht, weil er selbst das Recht sei, wie noch der Sachsenspiegel von 1225 ausführt. Die brutalen Handlungen sollten das Böse mit Hilfe Gottes herausfordern und damit offensichtlich machen.[1]
Gottesurteile dienten als letzter Ausweg, um die Wahrheit zu ermitteln. Das gängige Verfahren sah im Vorfeld die Benennung von Zeugen vor, die für oder gegen den Angeklagten aussagten. Konnten keine geeigneten Zeugen gefunden werden, verließ man sich im nächsten Schritt auf Eidhelfer - eine Gruppe von ein oder zwei Dutzend Personen, die mit ihrem Eid den Kläger oder Beklagten unterstützten. Erst wenn aufgrund dieser Maßnahmen kein eindeutiges Urteil gefällt werden konnte, griff man auf Gottesurteile zurück. Diese wurden im Frankenreich in der Regel von Priestern begleitet. Sei es, dass es um das Verbinden und spätere Begutachten der Wunden nach der Heißwasserprobe ging; sei es, dass es um das Weihen des Gewässers bei der Kaltwasserprobe ging.
Bereits in karolingischer Zeit waren Gottesurteile umstritten. So lehnte Erzbischof Agobard von Lyon Gottesurteile ab, da sich für diesen Brauch keine Präzedenzfälle in der Bibel finden lassen. Darüber hinaus kritisierte er, dass es den Menschen nicht zustünde, im Rahmen eines Gottesurteils ein göttliches Wunder zu erzwingen. Neben religiösen Bedenken brachte der Lyoner Erzbischof auch logische Gründe vor: Wenn Gottesurteile wirklich funktionierten, warum greife man dann auf sie als letztes und nicht als erstes Mittel der Wahrheitsfindung zurück? Zudem sei Gottes Handeln bei unterschiedlichen Formen von Gottesurteilen inkonsequent. Während bei der Probe mit dem glühenden Eisen die Hände des Unschuldigen geschützt würden, würde bei der Kaltwasserprobe der Schuldige vor dem Ertrinken geschützt.
Auf der anderen Seite unterstützte die Kirche aber auch – unter anderem durch Erzbischof Hinkmar von Reims – die karolingischen Herrscher bei der Durchführung von Gottesurteilen.
Während im Heidentum in erster Linie Zweikampf, Feuerprobe und Wasserprobe üblich waren, wurden durch die Kirche mildere Varianten wie Kreuzordal (mit erhobenen Armen während der Messe vor einem Kreuz stehen), Hostienordal oder der über Reliquien gesprochene Reinigungseid eingeführt.
Im 13. Jahrhundert wurde die Beteiligung von christlichen Geistlichen an solchen Gottesurteilen durch die Bestimmungen des IV. Laterankonzils untersagt. Dies trug allmählich zum Verschwinden der Gottesurteile aus dem Rechtsleben bei, zumal auch von weltlicher Seite immer öfter ein Verbot der Gottesurteile erging. So lehnte beispielsweise der deutsche Kaiser Friedrich II. in seinen Konstitutionen von Melfi die Durchführung von Gottesurteilen als fehlerhaft ab.
Aus dem offiziellen Rechtsleben in Europa verschwanden die Gottesurteile im 12. und 13. Jahrhundert und wurden durch weltliche Gesetzgebung und Justiz ersetzt. Die zugrunde liegende Idee überlebte jedoch in der Praxis der Folter, die während der nächsten Jahrhunderte anstelle des Gottesurteils trat.
Dennoch gab es auch weiterhin Beispiele für die Anwendung von Gottesurteilen. So wurde z. B. gelegentlich im Zusammenhang mit der Ketzerverfolgung die Feuerprobe angewandt. Im Zuge der Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit erlebten einige Gottesurteile noch einmal einen erneuten Aufschwung und tauchten als so genannte Hexenproben wieder auf. Hier ist in erster Linie die Wasserprobe zu nennen; aber auch die Feuerprobe fand manchmal noch Anwendung.
Daneben gibt es bis ins 20. Jahrhundert Beispiele dafür, dass die Vorstellung, Gott greife im Zusammenhang einer Urteilsfindung ein, auch weiterhin eine gewisse Faszination beibehalten hat und z.T. auch die tatsächliche Justizpraxis beeinflusst.
Einteilung
Es gibt einmal die Einteilung in einseitige und zweiseitige Gottesurteile und andererseits die Einteilung in Ermittlungsordal (Versuch des Klägers, die Wahrheit seiner Anschuldigung zu beweisen) und Abwehrordal (Versuch des Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen).
Einseitiges Ordal
Unter den einseitigen Ordalen fasst man all jene zusammen, bei denen der vermeintliche Rechtsbrecher oder Ankläger sich alleine einem Gottesurteil unterziehen muss und lediglich mit den Elementen, vor allem mit Wasser, Feuer und Erde, oder mit heiligen Gegenständen in Kontakt tritt.
Je nach Ordal wurde das Wunder entweder im Fall der Unschuld (beispielsweise bei der Feuerprobe) oder im Fall der Schuld (Bahrprobe, Wasserprobe mit kaltem Wasser, Hostienordal) erwartet.
Zu den einseitigen Ordalen gehören etwa:
- Wasserprobe mit heißem oder kaltem Wasser
- Feuerprobe
- Trankordal (siehe z. B. Bibel AT 4.Buch Mose 5,11)
- Rasengang
- das Liegen im Grab unter der Erde
- Bahrprobe
- Losordal
- Über Reliquien gesprochener Reinigungseid
- Abendmahlsprobe
Ermittlungsordal
Beim Ermittlungsordal setzte sich der Ankläger selbst einem Gottesurteil aus, um die Richtigkeit seiner Anschuldigung zu beweisen.
Abwehrordal
Bei Abwehrordalen geht es darum, eine Anschuldigung abzuwehren, d. h. der Angeklagte setzt sich einem Ordal aus, um seine Unschuld zu beweisen.
Zweiseitiges Ordal
Bei den zweiseitigen Gottesurteilen steht dem Beklagten ein Kläger gegenüber oder ein Unfriedensstifter einem anerkannten Friedliebenden.
Hierzu gehören etwa:
- Zweikampf
- Kreuzordal
- Kerzenordal
Vielfach sind in unserem modernen Sprachgebrauch noch Reste der ehemaligen Anwendung und auch der Popularität der Gottesurteile nachvollziehbar geblieben. So erinnert beispielsweise das Sprichwort "Dafür halte ich meine Hand ins Feuer." an das alte Gottesurteil der Feuerprobe.
Gottesurteil als Motiv in der Literatur
Das Gottesurteil ist ein beliebtes Motiv in Romanen und Erzählungen aus dem Mittelalter, so beispielsweise beim Ekkehard von Viktor von Scheffel bei der Richterin von C. F. Meyer oder im Ivanhoe von Sir Walter Scott.
Ein Zweikampf als Gottesurteil spielt eine wichtige Rolle unter anderem in der gleichnamigen Erzählung Heinrich von Kleists Der Zweikampf oder in der Oper Lohengrin von Richard Wagner.
Sogar noch 1862 bemüht Wilhelm Raabe in der Novelle „Das letzte Recht“ ein Gottesurteil. Um 1704 fällt ein Haus ein und begräbt den Bösewicht unter sich.
Literatur
- Julius Sophus Felix Dahn: Studien zur Geschichte der germanischen Gottesurteile. München (1857)
- Pfalz: Die germanischen Ordalien. Leipzig (1865)
- Peter Dinzelbacher: Das fremde Mittelalter. Gottesurteil und Tierprozess. Essen (2006), ISBN 978-3-88400-504-0
- Peter Dinzelbacher (Hg.) – Europäische Mentalitätsgeschichte , Stuttgart: Alfred Kröner Verlag 2008 ISBN 978-3-520-46902-1
Weblinks
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Wiktionary: Gottesurteil – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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Wiktionary: Ordal – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Einzelnachweise
- ↑ Peter Dinzelbacher (Hg.) – Europäische Mentalitätsgeschichte , Stuttgart: Alfred Kröner Verlag 2008 ISBN 978-3-520-46902-1 Kapitel Recht/Mittelalter von Wolfgang Schild S. 600f.
Kategorien:- Rechtsgeschichte
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