Fundgrube

Fundgrube

Als Fundgrube bezeichnete man im frühen Bergbau den Bereich, in dem die Lagerstätte erstmals freigelegt wurde.[1] Nach der Mutung der Fundgrube erfolgte die Vermessung und die Verleihung der Fundgrube durch den Bergmeister. Die Größe des Grubenfeldes einer Fundgrube war in der Bergordnung geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Formalitäten

Hatte ein Muter eine neue Lagerstätte als erster entdeckt, so musste er sie entblößen. Mit diesem Vorgang belegte er, dass er das Fundrecht auf die Fundgrube in Anspruch nahm. Hierzu warf er an dieser Stelle seinen Kübel und das Seil hin. Dieser Vorgang des Entblößens war dazu erforderlich, dass der Bergmeister oder ein von ihm beauftragter Bergbeamter die Fundgrube befahren konnte. Nachdem der Bergbeamte die Fundgrube befahren hatte, wurde diese dann entsprechend dem Berggesetz vermessen und ins Bergbuch eingetragen. Warf ein anderer Muter als der Fundgrübner seinen Kübel und das Seil auf die entblößte Stelle, nannte man diesen Vorgang „die Fundgrube forttragen“. Dadurch kam es dann zu Streitigkeiten zwischen den Bergleuten, die dann vor dem Berggericht durch den Bergrichter verhandelt wurden. Die an die Fundgrube angrenzende Grubenfelder bezeichnete man als Maßen.[2]

Den Schacht, der in unmittelbarer Nähe der Fundgrube abgeteuft wurde, bezeichnet man als Fundschacht. War ein Fundgrübner mit den Abmessungen der Fundgrube nicht einverstanden, so konnte er sich vor dem Bergamt erklären und beantragen, dass der Fundschacht den Mittelpunkt der Fundgrube darstellt und somit die Fundgrube großzügiger bemessen wurde. Diesen Vorgang bezeichnete man als Fundgrube strecken.[3]

Abmessungen der Fundgrube

In der Regel wurde die Fundgrube halb über und halb unter der Fundstelle bemessen. Obwohl die Größen der Fundgruben in der Regel vorgegeben waren, konnte der Muter mit dem Bergbeamten eine andere Größe vereinbaren. Dies war dann möglich, wenn es ohne Nachteil für den Feldnachbarn geschah.

Im kursächsischen Bergbau betrugen die Abmessungen jeweils 3,5 sächsische Lachter (also 7 Meter) beiderseits des Ganges, dem sie auf einer Länge von 42 Lachtern nach seinem Streichen und Fallen folgten. Lediglich auf diesem begrenzten Teil, nicht auf dem gesamten Gang wurde dem Muter das Abbaurecht verliehen, jedoch stand es ihm zu, weitere Grubenfelder zu muten.

Im Freiberger Revier betrugen die Abmessungen 60 Lachter, im Obererzgebirge 42 Lachter und in Ungarn 28 Lachter oder 4 Lehen.

Diese sich oberhalb und unterhalb der Fundgrube auf dem Erzgang anschließenden Grubenfelder wurden als Maßen bezeichnet, ihre Fläche war geringer als die der Fundgruben. Machte der Fundgrübner von seinem Vorrecht auf die Maßen nicht Gebrauch, konnten diese anderweitig verliehen werden.

Eine besondere Form der Grubenfelder stellen gevierte Fundgruben dar, deren Felder durch Vierung der Lagerstätte festgelegt wurden. Sie fand im Eisenerz- und Zinnbergbau Anwendung, wenn Abbaurechte an Erzen stockförmiger Lagerstätten verliehen wurden. Auch beim Grubenfeld der Königskrone-Fundgrube um den Schneckenstein handelte es sich um eine Vierung.

In Sachsen wurde mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Regalbergbau von 1851 eine neue Rechtsgrundlage für Grubenfelder geschaffen, die die bis dahin üblichen Fundgruben und Maßen ablöste und durch eine Festsetzung nach Maßeinheiten (Grubenfeldmaßen) die Herstellung größerer Grubenfelder schuf. Für bereits verliehene Berggebäude erfolgte die markscheiderische Neuaufnahme des Grubenfeldes. Die traditionelle Bezeichnung Fundgrube blieb als Teil vieler Grubennamen erhalten.

Literatur

  • Georg Agricola: Zwölf Bücher vom Berg- und Hüttenwesen. Viertes Buch von den Grubenfeldern und von den Ämtern der Bergleute, VDI-Verlag GmbH, Berlin

Einzelnachweise

  1. Joachim Huske: Die Steinkohlenzechen im Ruhrrevier. 3. Auflage, Selbstverlag des Deutschen Bergbau-Museums, Bochum, 2006, ISBN 3-937203-24-9
  2. Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871
  3. Carl Friedrich Richter: Neuestes Berg-und Hütten-Lexikon. Erster Band, Kleefeldsche Buchhandlung, Leipzig 1805

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