- Hadd-Strafe
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Die Hadd-Strafe (arabisch حد, DMG ḥadd ‚Grenze‘; der Plural حدود, DMG ḥudūd) ist die vorgesehene Ahndung der im Koran, also im sakralen Recht festgelegten Straftatbestände, die gegen die „Rechte Gottes“ (ḥuqūq Allāh; sg.: ḥaqq Allāh) verstoßen. Bei diesen Offizialdelikten handelt es sich um
- Unzucht: zina' / زناء / zināʾ
- falsche Bezichtigung der Unzucht; Verleumdung: qadhf / قذف / qaḏf,
- Weinkonsum: schurb al-chamr / شرب الخمر / šurbu ʾl-ḫamr,
- Diebstahl: sariqa / سرقة / sariqa,
- Straßenraub: qat' at-tariq / قطع الطريق / qaṭʿu ʾṭ-ṭarīq
Aufgrund einer Tradition, die dem Propheten Mohammed zugeschrieben wird, werden hudud eher restriktiv angewendet. Die Tatbestandsdefinitionen sind eng, die Anzeigefristen kurz: ein Fall muss innerhalb eines Monats zur Anzeige gebracht werden. Des Weiteren bestehen einige Hürden in Bezug auf die notwendige Zahl und Beschaffenheit von Belastungszeugen sowie ihrer Aussagen. All dies führt dazu, dass manche hudud fast nur durch ein Geständnis entstehen können. Jedoch können Geständnisse bei hudud im allgemeinen widerrufen werden, und der Kadi hat den Angeklagten auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Inhaltsverzeichnis
Unzucht
Für einvernehmlichen außerehelichen Geschlechtsverkehr sieht der Koran (Sure 4, Vers 15) bei volljährigen Frauen und Männer, die verheiratet sind oder waren, lebenslangen Hausarrest oder einen von Gott geschaffenen, nicht näher beschriebenen „Ausweg“ vor. Dieser Ausweg ist in der Rechtspraxis die Steinigung. Als Beweisführung für die Unzucht werden die Aussagen vier männlicher Zeugen gefordert. Des Weiteren hat der Richter den Prozess zugunsten des Beschuldigten zu führen und auch auf die Möglichkeit des Geständnis-Widerrufs hinzuweisen.
Weder Schwangerschaft bei Frauen noch ein Vaterschaftstest bei Männern konstituiert nach der Ansicht der Mehrheit islamischer Rechtsgelehrter einen ausreichenden Beweis für Unzucht. Begründet wird dies mit der Vorschrift, die Hadd-Strafen bei auch nur den leisesten Zweifeln nicht anzuwenden. So soll einem Hadith zufolge Ali ibn Abi Talib eine schwangere Frau gefragt haben, ob sie vergewaltigt worden sei. Als sie dies verneinte, schloss er mit: „Vielleicht hat dich ja jemand im Schlaf vergewaltigt“. Die malikitische Rechtsschule macht hier eine Ausnahme: Ihr zufolge sei eine schwangere Frau zu bestrafen, wenn kein Beweis für eine Vergewaltigung vorliege. Die Beweislast liegt in diesem Fall bei der Frau.
Alkoholgenuss
Alkoholgenuss war im vorislamischen Arabien und in der frühislamischen Zeit, zur Zeit der Prophetie, sowohl bei Beduinen als auch bei Städtern verbreitet. Die Bezeichnung alkoholischer Getränke war je nach Region unterschiedlich: in Medina trank man Dattelwein nabiz / نبيذ / nabīḏ, wo aber auch der aus Weintrauben hergestellte Wein aus Taif bekannt war: chamr / خمر / ḫamr, der dann auch im Koran – später als Inbegriff für alle alkoholische Getränke – an sechs Stellen Erwähnung findet. Traubenwein ist vor allem aus Syrien in den Süden importiert worden; die Händler waren Christen und Juden, die ihre Verkaufstände in den Beduinenlagern und Städten hatten. Mit dem Weingenuss gingen auch das Glücksspiel maisir / ميسر / maisir, Tanz und Gesang einher.
Es war zunächst nicht die Intention Mohammeds, den Weingenuss in der medinensischen Gesellschaft zu verbieten. Denn in Sure 16,67 gilt Wein als ein Geschenk Gottes:
„Und (wir geben euch) von den Früchten der Palmen und Weinstöcke (zu trinken), woraus ihr euch einen Rauschtrank macht, und (außerdem) schönen Unterhalt. Darin liegt ein Zeichen für Leute, die Verstand haben.“
Die ebenfalls in Medina entstandene Sure 4,43 verbietet den Gläubigen lediglich, betrunken zum Gebet zu kommen:
„Ihr Gläubigen! Kommt nicht betrunken zum Gebet, ohne vorher (wieder zu euch gekommen zu sein) zu wissen, was ihr sagt!“
Erst in Sure 5,90 ff – die Entstehung dieser Verse datiert Theodor Nöldeke auf das vierte Jahr nach der Hidschra – wird das endgültige Verbot des Weingenusses und des Glücksspiels ausgesprochen:
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- Sure 5,90: „Ihr Gläubigen! Wein, das Losspiel, Opfersteine und Lospfeile sind (ein wahrer) Greuel und des Satans Werk. Meidet es! Vielleicht wird es euch (dann) wohlergehen.“
- Sure 5,91: „Der Satan will (ja) durch Wein und das Losspiel nur Feindschaft und Haß zwischen euch aufkommen lassen und euch vom Gedenken Gottes und vom Gebet abhalten. Wollt ihr denn nicht (damit) aufhören?“
- Sure 5,92:„ Und gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten und seid auf der Hut. Kehrt ihr euch jedoch von ihm ab, dann wisset, daß Unserem Gesandten nur die deutliche Verkündigung obliegt.“
Der Koran sieht bei Übertretungen des Wein-/Alkoholverbots keine Strafen vor; dies wird in der auf Mohammed und auf die ersten Kalifen zurückgeführten Sunna in zahlreichen Hadithen näher und kontrovers erörtert. Die Bestrafung durch Stockschläge bewegt sich zwischen 40–80 Schlägen. Es war auch notwendig, den koranischen Begriff chamr genauer zu definieren, da dieser sich ursprünglich nur auf den Traubenwein bezog. Somit entstanden schon recht früh Hadithe, die man als Aussagen sowohl des Propheten als auch seiner unmittelbaren Anhänger überlieferte. So heißt es: „alles was berauscht ist verboten“, um dann daraus eine weitere Aussage abzuleiten: „alles was berauscht, ist chamr und somit verboten“. Die sicherlich gestellte Frage nach der noch erlaubten Menge des konsumierten Alkohols vermochte die Hadithgelehrsamkeit ebenfalls mit einem eindeutigen Urteil zu beantworten; denn von dem, wovon eine große Menge berauscht, ist auch eine kleine Menge verboten.
Restvergehen
Verleumdung betreffs Unzucht wird mit 40–80 Peitschenhieben bestraft (allerdings kann der Geschädigte auf die Bestrafung verzichten). Diebstahl (die Entnahme einer wertvollen, nicht-verderblichen, Muslimen erlaubten Ware, auf die man keinen Rechtsanspruch erheben könnte, aus einem wohlverwahrten Ort mit der Absicht, sie widerrechtlich zu behalten) wird mit Amputation der rechten Hand, im Wiederholungsfalle mit Amputation des linken Fußes bestraft. Straßenraub wird, je nach Schwere, mit Gefängnis oder Kreuzigung geahndet (Sure 5,33). Die Bestrafung ist jedoch unzulässig, falls der Täter die Tat bereut (Sure 5,34).
Siehe auch
- Todsünde (die christlichen Grenzvergehen)
- Amina Lawal
- Alkoholverbot im Islam
Literatur
- Frank E. Vogel: Islamic Law and Legal System. Studies of Saudi Arabia. Brill, Leiden u. a. 2000, ISBN 90-04-11062-3, S. 223–278 (Kapitel 6), (Studies in Islamic Law and Society 8), (eingeschränkte Online-Kopie in der Google Buchsuche-USA).
- Abdullahi Ahmed An-Na'im: Toward an Islamic Reformation. Civil Liberties, Human Rights, and International Law. Syracuse University Press, Syracuse NY 1996, ISBN 0-8156-2706-8, S. 104–115 (Kapitel 6), (Contemporary Issues in the Middle East), (eingeschränkte Online-Kopie in der Google Buchsuche-USA)
Weblinks
- Schwangerschaft als Beweis für Zina?
- DNA-Tests zulässig als Vaterschaftsbeweis?
- Denis J. Wiechman, Jerry D. Kendall, Mohammad K. Azarian: Islamic Law - Myth & Realities (english)
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