- Kadi
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Ein Kadi (oder Qadi, arabisch القاضي al-kadi, DMG al-qāḍī ‚der Richter‘ indeterminierte Form: kadin / قاض / qāḍin /‚ein Richter‘, daraus oder aus der determinierten Form abgeleitet) ist ein Richter in islamischen Ländern und steht an der Spitze der Schari'a-rechtlichen Gerichtsbarkeit al-kada' / القضاء / al-qaḍāʾ /‚Gerichtsbarkeit‘.
Der Hauptrichter heißt seit dem späten 8. Jahrhundert kadi al-kudat / قاضي القضاة / qāḍī ʾl-quḍāt /‚Richter der Richter‘, also „Oberrichter“.
Inhaltsverzeichnis
Die Anfänge des Richteramtes
In der medinensischen Zeit der Prophetie trat Mohammed nicht nur als Verkünder einer neuen Religion auf, sondern verstand sich auch als Gesetzgeber, der in Streitfällen als unbestrittene, höchste Instanz zu konsultieren war. Belege hierfür liefert nicht nur die Sira (die Biographie Mohammeds), sondern auch der Koran, in dem – als göttliche Offenbarung – festgelegt ist, Mohammed in Streitfällen unter den Muslimen als Rechtsinstanz zu konsultieren (siehe Sure 24, Verse 47-56).
Unter den ersten Kalifen erfüllte – den Darstellungen der islamischen Historiographie zufolge – vor allem Umar ibn al-Chattab richterliche Funktionen, die sowohl ritualrechtliche Fragen als auch die allgemeine Legislative erfassten. Die Frage, ob die ersten Kalifen Richter eingesetzt haben, wird von der Forschung verneint, da keine authentischen Quellen über das administrative Leben aus der Frühzeit vorliegen.
Bereits die Umayyaden-Kalifen und ihre Provinzverwalter setzten Kadis ein, um sich von der Rechtsprechung zu entlasten und griffen daher auf Rechtsgelehrte zurück, die in Fragen der Jurisprudenz und der Auslegung der Rechtsquellen – zunächst Koran und Sunna – bewandert waren. Einstimmigen Berichten zufolge soll Muawiya I., der Begründer der Umayyadendynastie, der erste gewesen sein, der einen Richter einsetzte. Die Kadis unter den Umayyaden, die als religiöse Gelehrte das Recht stets nach religiösen Normen auslegten, hatten wesentlichen Anteil an der Gestaltung und Entwicklung der Schari'a; ihre Rechtsfindung und Urteile hat man bereits in den ersten Büchern des Fiqh im 9. Jahrhundert verarbeitet. In erster Linie war der Richter mit Fragen befasst, die bereits im Koran, ferner in der überlieferten Sunna Mohammeds und seiner Nachfolger (sahaba) Erwähnung fanden und somit Teil der Religion darstellten: Ehe- und Scheidungsrecht, allgemeines Familienrecht, Erbrecht, Kauf- und Vertragsrecht und die mit den frommen Stiftungen (waqf) verbundenen Regelungen. Eine weitere Grundlage der Rechtsprechung war anfangs die eigene Rechtsansicht (opinio) des Richters: Ra'y und die selbstständige Erforschung und Anwendung bereits vorliegender Quellen (idschtihad). Im islamischen Rechtswesen ist es indes umstritten, in welchem Maße der Kadi die festgelegten Lehren einer oder mehrerer Rechtsschulen in der Form des taqlid anwenden darf.
Der Oberrichter und andere Ämter
Das Amt des Oberrichters führte erst der Abbasiden Kalif Harun ar-Raschid – gemäß E. Tyan – wahrscheinlich nach sassanidischem Vorbild in Bagdad ein; seine Aufgabe bestand vor allem in der Ernennung und Überwachung der Kadis in den Provinzstädten des islamischen Reiches. Für die Bedeutung des Kadi-Amtes spricht die Tatsache, dass die Verfasser der annalistischen Historiographie die Namen der Richter in jeder Provinz und jeder Stadt Jahr für Jahr angeben. Dieses Hauptamt der Justiz hieß im islamischen Spanien arabisch قاضي الجماعة , DMG qāḍī ʾl-ǧamāʿa ‚Richter der Gemeinschaft‘, ein Zivilrichter in der Hauptstadt Córdoba. Für bestimmte Aufgaben setzte er Bevollmächtigte mit besonderen Aufgaben ein: den Erbschaftsverwalter, den Verwalter frommer Stiftungen, Testamentvollstrecker usw.
Sowohl im islamischen Osten als auch im islamischen Westen haben die Oberrichter oder die Herrscher – die Kalifen beziehungsweise Emire – neben den Provinzkadis auch Bevollmächtigte eingesetzt, deren Amtsführung entweder der Oberrichter oder der Herrscher selbst überwachte:
sahib al-madina / صاحب المدينة / ṣāḥibu ʾl-madīna /‚der Stadtvogt‘: Seine Hauptaufgabe bestand in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in der Stadt; er arbeitete mit der Polizei (šurṭa) zusammen. Der Stadtvogt wurde beispielsweise tätig, wenn bei der Aufklärung eines Mordfalls die polizeiliche Untersuchung erforderlich war. In diesen Fällen, und bei anderen Überschreitungen, war er allerdings nicht befugt, die schari'a-rechtlichen Strafen (ḥadd, Pl. ḥudūd) anzuwenden; denn für ihre Vollstreckung waren sowohl die Rechtsansichten der Beraterversammlung, der Schura arabisch الشورى asch-schura, DMG aš-šūrā als auch das Urteil des Kadis notwendig.
sahib asch-schurta wa-s-suq / صاحب الشرطة والسوق / ṣāḥibu ʾš-šurṭa wa-ʾs-sūq /‚Der Marktaufseher, der Marktvogt‘, auch muḥtasib genannt, der vom jeweiligen Herrscher und nicht vom Kadi ernannt wurde. Seine Hauptaufgabe bestand darin, für Ordnung und Gerechtigkeit auf den Märkten zu sorgen, Gewichtsmanipulationen der Verkäufer zu unterbinden und den Handel schlechthin in allen Bereichen zu kontrollieren. In dieser Eigenschaft konnte er auch Richtertätigkeiten mit eigenem Urteil in Streitfällen ausüben.
Der Kadi beurteilte die ihm vorgetragenen Streitfälle nicht allein und formulierte seine Urteile nur in seltenen Fällen in eigener Regie; frühe Rechtswerke, die die Kadi-Gerichtsbarkeit schildern, berichten mehrfach über Rechtsgelehrte, die dem Kadi als Berater zur Seite standen. Einen solchen Gelehrten nannte man faqih muschawar / فقيه مشاور / faqīh mušāwar /‚jurisconsulte‘. Eine alte Sammlung von Rechtsfällen, die der Forschung erst seit wenigen Jahren vorliegt, dokumentiert, dass der Kadi Ibn Ziyad, Ahmad ibn Mohammed ibn Ziyad al-Lachmi (im Amt bis 925 in der Regierungszeit von Abd ar-Rahman III. in Córdoba) mindestens elf solcher Rechtsberater hatte.
al-mazalim, sahib al-mazalim / المظالم , صاحب المظالم / al-maẓālim, ṣāḥibu ʾl-maẓālim: Parallel zu den genannten judikativen Organisationen und zum Kadiamt existierte eine weitere Gerichtsbarkeit, die so genannten mazalim-Gerichte, die auf der absoluten Gewalt des Herrschers und seiner Gouverneure beruhten. Sie untersuchten Amtsmissbrauch von Behörden gegen die Bürger, Missbräuche bei Steuereinziehungen und übten allgemeine Aufsicht über die Staatsverwaltung aus. Urteile von Kadi-Gerichten konnten von diesen Gerichten erneut verhandelt und rückgängig gemacht werden. Ihre Funktion war mit einem Petitionsgericht vergleichbar. Den Kompetenzen der kadi-Gerichtsbarkeit sind mit der Entstehung dieses Gerichtes nach und nach strafrechtliche Prozesse entzogen worden.
Unter den Osmanen entstanden schriftlich festgelegte Strafrechts-Sammlungen, nach denen die Richter sich zu orientierten hatten. Unter den Fatimiden und Mameluken waren alle maßgeblichen Rechtsschulen in den Kadi-Ämtern der Provinzen vertreten und übten ihre madhhab-gebundene und an der eigenen Rechtslehre orientierte Gerichtsbarkeit unabhängig aus.
Grundzüge der islamischen Kadi-Literatur
Die Bedeutung des Richters und des Kadi-Amtes in der islamischen Gesellschaft hat zweifelsfrei der Entstehung einer sowohl von der Historiographie als auch der Rechtsliteratur gepflegten Literatur beigetragen. In der Historiographie und der Lokalgeschichte islamischer Provinzen entstand der eigenständige Zweig der biographischen Literatur, der sich ausschließlich mit dem Wirken der Richter beschäftigte. Man nannte diese Bücher achbār al-qudāt / أخبار القضاة / aḫbāru ʾl-quḍāt /‚Berichte (über) die Richter‘; in chronologischer Anordnung ihrer Amtsausübung verzeichnete man neben Anekdoten auch Rechtsurteile, die für den betreffenden Kadi signifikant oder für vergleichbare Fälle später sogar maßgebend gewesen sind. Das älteste Werk dieser Gattung stammt von dem Historiker und Juristen Wakīʿ (†918 in Bagdad), der selbst Kadi gewesen ist. Eine Generation später verfasste der aus Kairouan nach Andalusien ausgewanderte al-Chuschanī (†971) sein biographisches Werk über die Kadis von Córdoba. Um die gleiche Zeit entstand auch das Werk des ägyptischen Lokalhistorikers al-Kindī (†971), der sowohl die Statthalter als auch die Richter Ägyptens bis in seine Zeit hinein biographisch beschrieb.
In der Rechtsliteratur waren es wiederum die islamischen Juristen (al-fuqahāʾ), die die Verhaltensregeln des Kadi, seinen Umgang mit Klägern, Beklagten und Zeugen bereits im späten 8. Jahrhundert definiert haben. Um das 10. Jahrhundert entwickelte sich in der Rechtsliteratur die schriftlich fixierte, allerdings nicht für alle Rechtsschulen einheitlich formulierte und geltende Gattung der adab al-kadi-Literatur adab al-qādī / أدب القاضي / adabu ʾl-qāḍī /‚Verhaltensregeln des Richters‘.
Das älteste als Druck erhaltene Werk in diesem Genre geht auf den im Jahre 888 verstorbenen Haitham ibn Sulaimān al-Qaisī هيثم بن سليمان القيسي, einen Vertreter der hanafitischen Rechtsschule in Nordafrika Ifriqiya zurück und ist nach einem Unikat auf Pergament im Jahre 1970 publiziert worden. Es trägt den Titel adab al-qādī wal-qadāʾ / أدب القاضي والقضاء / adabu ʾl-qāḍī wa-ʾl-qaḍāʾ /‚Verhaltensregeln des Richters und der Gerichtsbarkeit‘. Neben den Regelungen der Prozessordnung enthält die Adab-al-Kadi-Literatur moralische und ethische Anweisungen, nach denen sich ein Kadi bei der Ausübung seine Amtes zu richten hat. Hierbei haben nach islamischer Auffassung der Koran und die überlieferte Rechtspraxis des Propheten selbstverständlich normativen Charakter.
Ein Schüler des Abu Hanifa, der in Bagdad im Jahre 798 verstorbene Abu Yusuf, der unter dem Kalifat von al-Hadi (785-786) das Richteramt von Bagdad übernahm und es bis zu seinem Tode ausübte, soll der erste gewesen sein, der eine Abhandlung unter dem Titel Adab al-kadi verfasst hat.
Rezeption außerhalb des islamischen Raumes
Das Wort „Kadi“ wurde Ende des 17. Jahrhunderts aus der Märchensammlung Tausendundeine Nacht entlehnt. Es steht umgangssprachlich für Richter (Redewendung „vor den Kadi ziehen/gehen“).
Das spanische Wort Alcalde („Bürgermeister“) leitet sich vom arabischen kadi ab.[1]
Literatur
- Paul Dannhauer: Untersuchungen zur frühen Geschichte des Qāḍī-Amtes. Diss. Bonn 1975
- Reinhart Dozy: Supplément aux dictionnaires arabes. 3. Auflage. Brill, Leiden, G. P. Maisonneuve et Larose, Paris 1967. Bd. 1, S. 801 (s.v.š-w-r)
- G. E. von Gruenebaum: Der Islam im Mittelalter. Kapitel 5: Die politische Gemeinschaft: Gesetz und Staat. Die Bibliothek des Morgenlandes im Artemis Verlag. Zürich, Stuttgart 1963.
- Raif Georges Khoury: Zur Ernennung von Richtern im Islam vom Anfang bis zum Aufkommen der Abbasiden. In: H. R. Roemer und A. Noth (Hrsg.): Studien zur Geschichte und Kultur des Vorderen Orients. Festschrift für Berthold Spuler zum siebzigsten Geburtstag. Brill, Leiden 1981, S. 19ff.
- Christian Müller: Gerichtspraxis im Stadtstaat Córdoba. Zum Recht der Gesellschaft in einer mālikitisch-islamischen Rechtstradition des 5/11. Jahrhunderts. Studies in Islamic Law and Society. Ed. by Ruud Peters and Bernard Weiss. Vol. 10. Brill, Leiden 1999
- Miklos Muranyi: Das Kitāb Aḥkām Ibn Ziyād. In: ZDMG (Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft) 148 (1998) 241-260
- Irene Schneider: Das Bild des Richters in der „Adab al-Qādī“ Literatur.(Islam und Abendland), Frankfurt 1990
- Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Kap. Fiqh. Bd.I.S.391ff. Brill, Leiden 1967
- E. Tyan: Histoire de l'organisation judiciaire en pays d'Islam 2. Auflage. Leiden 1960
- Annemarie Schimmel: Kalif und Kadi im spätmittelalterlichen Ägypten. Leipzig 1943
siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Eintrag alcalde in: Real Academia Española: Diccionario de la lengua española, 22. Auflage, Madrid: Espasa-Calpe, 2001, ISBN 84-239-6813-8, online-Version.
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