Hamburger Abkommen

Hamburger Abkommen

Das von der Kultusministerkonferenz (KMK) erarbeitete und von den Ministerpräsidenten der Länder am 28. Oktober 1964 verabschiedete Hamburger Abkommen[1] regelt im Sinne der Vereinheitlichung das allgemeinbildende Schulwesen in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist (mit mehreren nachträglichen Ergänzungen)[2] bis heute eine wesentliche Grundlage der gemeinsamen Grundstruktur des deutschen Bildungswesens. Das Hamburger Abkommen ersetzte damit das Düsseldorfer Abkommen der KMK von 1955.

Das Hamburger Abkommen enthält allgemeine Bestimmungen über die Dauer von Schuljahr, Schulpflicht und Ferien. Es definiert einheitliche Bezeichnungen im allgemein bildenden Schulwesen. Die Grundschule ist für alle Schüler eine verbindliche Unterstufe, hierauf bauen die weiterführenden Schularten Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Fachoberschule auf. Es trifft bundeseinheitliche Regelungen zur Fremdsprachenfolge innerhalb der Schularten, zur Bezeichnung der Zeugnisnoten sowie zur wechselseitigen Anerkennung von Zeugnissen und Lehramtsprüfungen.

Alle höheren, zum Abitur führenden Schulen erhielten die einheitliche Bezeichnung Gymnasium, so auch die Schulformen "Realgymnasium" und "Oberrealschule".

Wesentliche Änderungen waren der einheitliche Schuljahresbeginn nach den Sommerferien, was in vielen Bundesländern Kurzschuljahre bzw. ein Langschuljahr zur Folge hatte. Diese Umstellung wurde nach längeren Verhandlungen bis zum 1. August 1967 realisiert.[3] Der Abschluss der Hauptschule war erst mit dem neunten Schuljahr möglich,[4] wobei ein freiwilliges zehntes Schuljahr zu einem qualifizierten Hauptschulabschluss verhelfen konnte. Die weit verbreitete Bezeichnung „Volksschule“ durfte nur weitergeführt werden, wenn in ihr beide Schularten, Grundschule und Hauptschule, angeboten wurden.[5] In allen Schularten wurde ab Jahrgangsstufe 5 eine Fremdsprache (überwiegend Englisch) gelehrt.[6]

Einzelnachweise

  1. Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens, Beschluss der KMK vom 28. Oktober 1964 i. d. F. vom 14. Oktober 1971, pdf.-Dok. 1,21 MB.
  2. Weiterentwicklung, Beschluss der KMK vom 10. Mai 2001, pdf.-Dok. 33 KB.
  3. Vgl. Beitrag in Der Spiegel: Grenze des Erträglichen, Nr. 4/1966 v. 17. Januar 1966.
  4. Von der Schulpflichtverlängerung an der Hauptschule war in Bayern erstmals der Abschlussjahrgang 1970 betroffen.
  5. Definition der Volksschule siehe § 4 Abs. 3 Hamburger Abkommen
  6. Englisch als Fremdsprache siehe § 9 Abs. 2 Hamburger Abkommen

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