Hans Nawiasky

Hans Nawiasky

Hans Nawiasky (* 24. August 1880 in Graz; † 11. August 1961 in St. Gallen) war Staats- und Verwaltungsrechtler und einer der Väter der Verfassung des Freistaates Bayern von 1946.

Inhaltsverzeichnis

Leben

Nawiasky, Sohn eines aus Litauen stammenden Opernsängers jüdischer Herkunft und der Tochter eines Professors der Wiener Handelsakademie, promovierte 1903 mit der staatswissenschaftlichen Arbeit Die Frauen im österreichischen Staatsdienst. Er arbeitete einige Zeit in der k.u.k. Postverwaltung und habilitierte sich mit einer Arbeit aus dem deutschen und österreichischen Postrecht (Der Sachverkehr. Ein Beitrag zur Lehre von den öffentlichen Anstalten). 1910 wurde er Privatdozent, 1914 Titularprofessor an der Universität Wien.

Am Ersten Weltkrieg Weltkrieg nahm Nawiasky als Offizier der k.u.k. Feldpost teil.

Im Jahre 1919 kam er als außerordentlicher Professor an die Universität München und wurde dort 1922 außerordentlicher Professor für Staatsrecht, 1928 Ordinarius. Im Jahr darauf erhielt er das neu errichtete Institut für Reichs- und Landesstaats- und Verwaltungsrecht. Er widmete sich besonders den Rechtsfragen des „Bundesstaates“.

Neben seiner Tätigkeit an der Universität baute er in München die Verwaltungsakademie auf, wo er Studienleiter war. Er war Berater der Bayerischen Staatsregierung in staatsrechtlichen Fragen und vertrat sie vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich.

Schon früh wurde Nawiasky zur Zielscheibe der Nationalsozialisten. Aus der bereits seit 1930 vom NS-Studentenbund dominierten Münchner Studentenschaft kam es zu Attacken auf ihn. Besonders gegen ihn richteten sich die Münchner Universitätskrawalle 1931. Gleich in den ersten Tagen nach der NS-Machtübernahme wurde Nawiasky mit einem Überfall aus seiner Wohnung vertrieben. Wegen „politischer Unzuverlässigkeit“ wurde er aus dem Staatsdienst entlassen.

Nawiasky emigrierte in die Schweiz. Sogleich 1934 veröffentlichte er in der Schweizerischen Rundschau unter dem Kürzel A.W.[1] einen Aufsatz, in dem er Zweifel an der von den Nazis beanspruchten Legalität ihrer Machtübernahme äußerte.[2] An der Handelshochschule St. Gallen erhielt er einen Lehrauftrag. 1938 gründete er, unterstützt vom Rektor Walther Hug, dort das Institut für Verwaltungskurse, dem er bis ins hohe Alter als Institutsleiter verbunden blieb. Allerdings blieben seine Arbeit und sein Aufenthalt ständig gefährdet, da die Schweizerische Fremdenpolizei ihm nur befristete Aufenthaltsgenehmigungen zugestand und Erwerbstätigkeit untersagte. Das wurde vollends schwierig, als Nawiasky 1938 nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich seine österreichische Staatsbürgerschaft und damit seinen Pass verlor.

Nach dem Krieg wurde Nawiasky 1946 vom Bayerischen Ministerpräsidenten Wilhelm Hoegner zurückgeholt. Er beriet die verfassunggebende Landesversammlung und die Staatsregierung. Er gilt als einer der "Väter" der Bayerischen Verfassung, die er schon im Exil vorzubereiten geholfen hatte.[3] 1947 erhielt er seinen Lehrstuhl in München wieder. 1948 beriet er den Herrenchiemseer Konvent zur Vorbereitung des Grundgesetzes.

Auf Anregung der US-Militärregierung wurde unter Beteiligung von Nawiasky im Herbst 1948 entschieden, die Hochschule für Politik München zu schaffen, deren vorrangiger Zweck in der Erziehung zur Demokratie bestand. Die in den USA fest etablierte Disziplin „Political Science“ diente dabei als Modell.

Eine Festgabe zu Nawiaskys 70. Geburtstag erschien unter dem Titel Staat und Wirtschaft 1950 in Einsiedeln in der Schweiz; noch viele Jahre über seine Emeritierung hinaus vermittelte Nawiasky seine außerordentlichen Erfahrungen in Seminaren an der Universität München. 1959 erhielt er den Bayerischen Verdienstorden. 1961 wurde ihm von der Universität München der Dr. rer. pol. h.c. verliehen.

Wichtige Werke (Auswahl)

  • Die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946. Systematischer Überblick und Handkommentar, 1946
  • Allgemeine Rechtslehre als System der rechtlichen Grundbegriffe, 1941
  • Allgemeine Staatslehre, 1. Teil: Grundlegung, 1945, 2. Teil: Staatsgesellschaftslehre, 1953, 1955, 3. Teil: Staatsrechtlehre, 1956, 4. Teil: Staatsideenlehre, 1958
  • Bayerisches Verfassungsrecht, 1923
  • Der Bundesstaat als Rechtsbegriff, 1920
  • Die Grundgedanken des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, 1950
  • Grundgedanken der Reichsverfassung, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, 1927, H. 3, S. 25 ff.
  • Grundprobleme der deutschen Reichsverfassung, Teil 1, Das Reich als Bundesstaat, 1928
  • Der Sinn der Reichsverfassung, 1931
  • Staatstypen der Gegenwart, 1934

Literatur über Nawiasky (Auswahl)

  • Michael Behrendt: Hans Nawiasky und die Münchner Studentenkrawalle von 1931. In: Elisabeth Kraus (Hrsg.): Die Universität München im Dritten Reich. Aufsätze. Teil 1. Utz, München 2006, ISBN 3-8316-0639-0, S. 15–42 (Beiträge zur Geschichte der Ludwig-Maximilians-Universität München 1).
  • Florian Herrmann: Hans Nawiasky. In: Hermann Nehlsen, Georg Brun (Hrsg.): Münchener rechtshistorische Studien zum Nationalsozialismus. Lang, Frankfurt am Main u. a. 1996, ISBN 3-631-30988-0, S. 411–443 (Rechtshistorische Reihe 156).
  • Hans F. Zacher: Hans Nawiasky. Ein Leben für Bundesstaat, Rechtsstaat und Demokratie. In: Helmut Heinrichs, Hans-Harald Franzki, Klaus Schmalz, Stolleis (Hrsg.): Deutsche Juristen jüdischer Herkunft. C. H. Beck, München 1993, ISBN 3-406-36960-X, S. 677ff.
  • Hans F. Zacher: Hans Nawiasky. In: Juristen im Portrait. Verlag und Autoren in 4 Jahrzehnten. Festschrift zum 225jährigen Jubiläum des Verlages C. H. Beck. C. H. Beck, München 1988, ISBN 3-406-33196-3, S. 598–607.
  • Hans F. Zacher: Nawiasky, Hans. In: Neue Deutsche Biographie (NDB). Band 19, Duncker & Humblot, Berlin 1999, S. 4–6.

Hellmuth Günther: Hans Nawiasky als Staats- und Beamtenrechtler. In: Bayerische Verwaltungsblätter 2011 S.453-466

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. In: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer. Bd. 60, 2001, 9–72 (21, FN 57).
  2. A.W.: War die nationalsozialistische Revolution legal? In: Schweizerische Rundschau 1933/34 (Januar-Heft 1934), 891–902.
  3. Wilhelm Hoegner: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts, 1949, S. 20

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