- Haustyrannenmord
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Als Haustyrannenmord wird die Tötung eines misshandelnden (und oft auch alkoholkranken) Ehegatten meist nach einem Streit bezeichnet. Dabei handelt es sich meist um eine Tötungsform, die nach deutschem Recht den Tatbestand des Mordes erfüllt; insbesondere werden Situationen ausgenutzt, wo der meist körperlich überlegene Mensch arg- und wehrlos ist (Heimtückemord).
Inhaltsverzeichnis
Deutsches Recht
Nach deutschem Recht gilt selbst bei jahrelangen Misshandlungen in diesem Fall kein Notwehrrecht im Sinne des § 32 Strafgesetzbuch (StGB). Denn es mangelt hier schon an der Gegenwärtigkeit eines Angriffs, sodass die Tat nicht durch Notwehr gerechtfertigt werden kann. Auch scheitert nach herrschender Meinung ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB daran, dass das Rechtsgut Leben einer Abwägung nicht zugänglich ist. Eine Entschuldigung nach § 35 StGB wird häufig mit der Begründung versagt, dass die Tat im Sinne dieser Vorschrift anders abwendbar war, beispielsweise durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe.
Da die Rechtsprechung jedoch nicht mehr geneigt ist, die an sich obligatorische Strafe, nämlich die lebenslange Freiheitsstrafe, nach § 211 I StGB auszusprechen, wird versucht, auf der Ebene der Strafzumessung eine angemessene, den oft jahrelang vorausgehenden Misshandlungen gerecht werdende mildere Strafe gemäß § 49 I Satz 1 StGB auszusprechen. Juristen nennen dies die Rechtsfolgenlösung.
Sonstiges Recht
In anderen Rechtsordnungen wie dem Common Law hat unterdessen ein allmähliches Nachdenken stattgefunden. Ausgehend von sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen wie etwa dem cycle of violence von Lenore Walker (Walker, S. 95f.) wurden die Erklärungsmuster des Verhaltens der (meist weiblichen) Personen in der Rechtsprechung berücksichtigt, so dass eine Notwehrsituation selbst bei einem schlafenden "Haustyrann" angenommen wurde und es dementsprechend zu Strafmilderungen oder zu Freisprüchen kam (vgl. Nachweise bei Welke)
Studie
In einer Pionierstudie der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Perron, W.) und des Freiburger Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht (Eser, A.) wurde von 1997 bis 2005 die Rechtsprechung in acht europäischen Ländern verglichen. Ziel der Studie war es, herauszufinden, wie weit das Strafrecht in Europa harmonisiert ist und die einzelnen Länder mit dem gleichen Fall umgehen. Als Fallbeispiel wurden vier Varianten des Haustyrannenmordes gewählt, da alle befragten Richter, Staatsanwälte, Anwälte und Strafrechtler bereits damit zu tun hatten und Richter je nach Fall einen gewissen Ermessensspielraum nutzen können. Tendenziell waren alle Urteile ähnlich begründet, unterschieden sich jedoch im Strafmaß. Wichtig erschien auch die Art und Weise, auf der die Urteile zustande kamen, ob Schwurgericht oder Berufsrichter.
Literatur
- Hillenkamp, In tyrannos – viktimodogmatische Bemerkungen zur Tötung des Familientyrannen, in: Festschrift für Miyazawa, 1995, S. 141 ff.
- Walker, The Battered Woman Syndrome, 1984
- W. A. Welke, Der "Haustyrannenmord" im deutschen Straftatsystem, in Zeitschrift für Rechtspolitik, Februar 2004, Heft 1, S. 15
- Der Haustyrannenmord, Freiburger Juristen schließen internationale Pionierstudie ab, Freiburger Uni Magazin, ISSN 0947-1251 (PDF-Datei, Seite 30)
- Haustyrannenmord und Entschuldigender Notstand, Entscheidung des Bundesgerichtshofs (1 StR 483/02)
- Helmut Gropengießer: Der Haustyrannenmord : Eine Untersuchung zur rechtlichen Behandlung von Tötungskriminalität in normativer und tatsächlicher Hinsicht. Berlin, 2008 (Reihe Strafrechtliche Forschungsberichte) ISBN 978-3-86113-857-0
Siehe auch
- Häusliche Gewalt, Battered Woman Syndrome, Tyrannenmord, Notstand
Weblinks
- Auf Tötung aus Heimtücke steht in der Regel lebenslänglich – doch die Ausnahmen häufen sich
- Bundesgerichtshof, Urteil im "Haustyrannen"-Mordfall aufgehoben, 2003
- Wenn Frauen morden, spiegel.de
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- Besondere Strafrechtslehre
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