Ichtilāf

Ichtilāf

Ichtilāf arabisch ‏إختلاف‎, DMG iḫtilāf ist ein Fachbegriff der islamischen Jurisprudenz und bezeichnet die kontroversen Lehrmeinungen der Rechtsgelehrten sowohl innerhalb einer Rechtsschule als auch zwischen den Rechtsschulen im Islam. Der Gegensatz zu diesem Begriff ist Idschmāʿ, der Konsens der Rechtsgelehrten; er ist die dritte Quelle der Rechtsfindung.

Der Begriff wird im Sinne von „Variante“, „Verschiedenheit“ in anderen islamischen Wissenschaftsdisziplinen benutzt: „ichtilāf al-qirāʾāt“ (Lesevarianten des Korans), „ichtilāf ar-riwāyāt“ (Varianten der Hadith-Überlieferung).

Inhaltsverzeichnis

Die Bedeutung von Ichtilāf im Koran und Hadith

Das stete Anwachsen von Traditionen als Aussagen Mohammeds und seiner Gefährten in allen geistigen Zentren der islamischen Welt im 8. und 9. Jahrhundert begünstigte die Entstehung kontroverser Lehrmeinungen sowohl im Fiqh als auch in der Interpretation des Korantextes. Im Koran wird der Begriff Ichtilāf immer negativ bewertet und vor allem auf das Auseinandergehen der Meinungen unter den Ahl al-Kitab, also Juden und Christen verstanden (Sure 2, Vers 213; Sure 3, Vers 19). Bereits in den ersten großen Traditionssammlungen sind Überlieferungen verzeichnet, die vor einer solchen Entwicklung in der islamischen Gemeinschaft warnen.[1] Beunruhigt durch die Streitigkeiten über den Korantext, lässt man einen Gefährten Mohammeds zum Kalifen Uthman ibn Affan wie folgt sprechen:

„Unternimm etwas in dieser Gemeinschaft der (Muslime), ehe sie über die Schrift uneins werden, so wie das (früher) bei den Juden und Christen der Fall war.“

al-Buchari:Kitāb 66, Kapitel 3: Rudi Paret (1979), S. 524

Die im Koran vorgegebene negative Konnotation des Begriffes Ichtilāf kommt auch in einem, dem Propheten Mohammed zugeschriebenen Spruch zum Ausdruck, der gesagt haben soll:

„Meine Gemeinschaft wird nicht in einem Irrtum einer Meinung sein. Darum haltet euch an die große Mehrheit, wenn ihr seht, daß es zu iḫtilāf kommt!“

Ibn Madscha, Kitab 36, Kapitel 8: Rudi Paret (1979), S. 524

Die Stellung des Ichtilāf in der Rechtslehre

Ursprünglich waren unterschiedliche Lehrmeinungen und Rechtsauffassungen in den Rechtsschulen, die in den Zentren des islamischen Reiches – Medina, Kufa, Basra, Bagdad, Fustat, Kairouan, al-Andalus u. a. – im 8. und 9. Jahrhundert entstanden sind, möglich. Sie waren allerdings nur dann zulässig, wenn sie im Idschtihād, in der unabhängigen Interpretation von Koran und Sunna begründet waren. Liegt dieser Interpretationen kein allgemein anerkannter Beleg (arabisch: dalīl) vor, so spricht die Rechtslehre nicht von Ichtilāf, sondern von „Chilāf“, Widerspruch, Abweichung.[2]

„Ohne diese Voraussetzung wäre es ja kaum begreiflich, wie im II. Jahrhundert[3] sowohl in rituellen als auch in gesetzlichen Fragen in den verschiedenen orthodoxen Maḏāhib, ja innerhalb eines und desselben Maḏhab, voneinander verschiedene Lehren aufkommen konnten, mit denen dann die harmonisierende Theologie nichts anderes anzufangen wusste, als sie als nebeneinander gleichberechtigt anzusehen, ja sogar ihre Verschiedenheit als Segen für die Islam-Gemeinde zu erklären.“

Ignaz Goldziher: Muhammedanische Studien, Bd. 2, S. 74

Bereits der Umayyaden-Kalif ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz († 720) soll einen Erlass in die Provinzen des islamischen Reiches mit der Anweisung gesendet haben, dass jeder sich an die Lehren der örtlichen Rechtsgelehrten zu halten habe.[4]

Dem islamischen Recht waren die kontroversen Lehrmeinungen also schon seit seinen Anfängen nicht fremd; die Rechtsfindung durch Idschtihad, durch das Bestreben, bei Beachtung von Koran und Sunna neue Rechtsnormen abzuleiten, führte allerdings nur in der angewandten Pflichtenlehre (furūʿ), nicht aber in den Grundlagen des Fiqh (uṣūl)[5] zu kontroversen Lehrmeinungen. Unumstritten ist zum Beispiel die Pflicht, die fünf vom Gesetz vorgeschriebenen Gebete täglich zu verrichten; wie sie im Rahmen des Gebetsrituals im einzelnen durchgeführt werden, kann je nach Rechtsschule allerdings variieren und Ichtilāf zulassen.

Die frühislamische Rechtstradition sah in den kontroversen Lehrmeinungen und in dem im Zuge des Idschtihad entstandenen Meinungsunterschied eine Gnade Gottes. Entsprechend lässt man Mohammed den Wegweiser bei der Rechtsfindung verkünden, dass die Ausübung dessen, was im Koran und in der alten Sunna befohlen ist, uneingeschränkt einzuhalten sei. Ansonsten soll man sich an die Aussagen seiner Gefährten halten, denn „meine Gefährten sind wie die Sterne am Himmel: welchen von ihnen ihr auch befolgt, werdet ihr recht geleitet sein. Denn Ichtilāf meiner Gefährten ist Gottesgnade (raḥma).“[6]

Dieser Grundgedanke über die Legitimität von kontroversen Lehrmeinungen wird auch dem Gründer der hanafitischen Rechtsschule Abū Hanīfa als eine Art Glaubensbekenntnis zugeschrieben: „Die Meinungsverschiedenheit der Gemeinde ist Gnade.“ [7] Aufgrund der koranischen – und dort negativen – Bedeutung des Begriffes Ichtilāf und seiner Anwendung in der Hadithliteratur kann man das angeblich schon von Abū Hanīfa verwendete Wort „raḥma“ auch im Sinne von „Nachsicht“ interpretieren: „Wenn innerhalb der Gemeinschaft der Gläubigen Meinungsverschiedenheit auftritt, lässt Gott Gnade für Recht ergehen.[8]

Während Ignaz Goldziher im obigen Spruch den „Ausfluß der göttlichen Barmherzigkeit“ sieht[9], vertritt der niederländische Orientalist Christiaan Snouck Hurgronje die Ansicht, dass hier ursprünglich „ein Zugeständnis von Gott, der menschlichen Schwäche wegen, gemeint“ sei.[10] Im Lauf der Jahrhunderte hat man die Unterschiedlichkeit der Meinungen, auch in juristischer Sicht, in positivem Sinne gewertet. Denn Gottes „Gnade“ – und nicht mehr im Sinne von „Nachsicht“ –, Ichtilāf in der Rechtslehre gelten lassen zu dürfen, erwies sich als eine Möglichkeit, der Rechtslehre Flexibilität zu verschaffen. Schon der in Kufa wirkende Sufyān ath-Thaurī († 778) soll späteren Rechtsgelehrten zufolge unterrichtet haben:

„Sagt nicht: Die Gelehrten sind in dem und in dem Fall uneins geworden (iḫtalafa), sondern sagt: Die Gelehrten haben der Gemeinschaft in dem und dem Fall Raum gegeben.“

– Rudi Paret (1979), S. 526.

Durch die Institutionalisierung des Ichtilāf und gegenseitige Duldung kontroverser Lehrmeinungen entstand „ein innerislamischer oder wenigstens innerhalb der Sunniten anerkannter Pluralismus. Er beschränkt sich allerdings im wesentlichen auf das Recht, und innerhalb dieses Bereiches im großen und ganzen auf das Material der vier Rechtsschulen, die sich im Lauf der Zeit durchgesetzt und nun auch gleiche Gültigkeit erlangt haben...Für die Grundwahrheiten des Glaubens kommt iḫtilāf nicht in Betracht, da sie unumstrittenes Gemeingut sind.“[11]

Gegen die dem Propheten Mohammed zugeschriebene Aussage „Die Meinungsverschiedenheit der (Var. meiner) Gemeinde ist Gnade“ lässt man in der Traditionssammlung von Al–Buchārī († 870) u. a. die Position von ʿAlī ibn Abī Tālib betreffs einer bestimmten Rechtsfrage[12] wie folgt formulieren: „Entscheidet so wie ihr bisher entschieden habt, denn ich liebe die Meinungsverschiedenheit nicht, damit unter den Menschen Ueberinstimmung herrsche.“[13] Bei der Beurteilung der Legitimität der Zulässigkeit kontroverser Lehrmeinungen ist somit bereits in der ältesten Geschichte der Jurisprudenz von verschiedenen, einander widerstrebenden Strömungen auszugehen. [14]

Die im obigen, dem Propheten Mohammed zugeschriebenen Spruch begründete Lehre über die Zulässigkeit von Ichtilāf als Gottes Gnade und dessen Nachsicht gegenüber der islamischen Gemeinschaft hat bis in die Moderne ihre Gegner,[15] die den Spruch als nicht authentisch ablehnen. Den Beleg hierfür liefert für sie der Koran selbst:

„Und dies ist eure Gemeinschaft. Es ist eine einzige Gemeinschaft. Und ich bin euer Herr. Mich (allein) sollt ihr fürchten. Aber sie fielen in verschiedene Gruppen auseinander...“

Sure 23, Vers 52–53: Übersetzung: Rudi Paret

Die „Ichtilāf-Literatur“

Die ältesten Schriften, die die kontroversen Lehrmeinungen und die Widerlegung der Rechtslehren der „Gegenseite“ enthalten, stammen von Abū Yūsuf, einem Schüler von Abū Ḥanīfa, aus dem 8. Jahrhundert.[16] Sie sind nicht in Originalen, sondern in Auszügen von Asch-Schāfiʿī und mit seinen Kommentaren in der Überlieferung seiner Schüler im Kitāb al-Umm, im Hauptwerk Asch-Schāfiʿīs, erhalten.[17] Diese Traktate hat der Orientalist Joseph Schacht einer kritischen Analyse unterzogen.[18] Asch-Schaibānī, ein Zeitgenosse von Abū Yūsuf, behandelte in seinem Kitāb al-Huddscha fī ichtilāf ahl al-Kufa wa-ahl al-Madina ‏ كتاب الحجة في اختلاف أهل الكوفة وأهل المدينة‎ / Kitāb al-Ḥuǧǧa /‚Das Buch der Beweisführung über die kontroversen Rechtslehren zwischen den Kufensern und Medinensern‘ das Ichtilāf zwischen den Malikiten von Medina und den Lehren seines Meisters Abū Ḥanīfa. Es ist das älteste erhaltene Werk in dieser Gattung der Rechtsliteratur.[19]

Asch-Schāfiʿī wertete die ichtilāf-Werke seiner hanafitischen Vorgänger nicht nur aus, sondern verfasste auch eine Abhandlung über die kontroversen Lehrmeinungen zwischen sich und seinem Lehrer Mālik ibn Anas, die in der Bearbeitung und Überlieferung seines Schülers ar-Rabīʿ ibn Sulaimān al-Murādī ( † 884) unter dem Titel: Ichtilāf Mālik wa-asch-Schāfiʿī / ‏ اختلاف مالك والشافعي‎ / Iḫtilāf Mālik wa-aš-Šāfiʿī ebenfalls in seinem Kitāb al-Umm erhalten ist.[20] Sein Werk unter dem Titel Ichtilāf al-hadīth[21] über kontroverse Lehrmeinungen bei der Auslegung des Hadith ist der Analyse derjenigen Prophetenhadithe als Quellen der Jurisprudenz gewidmet, die von den Rechtsschulen zum Zwecke der Rechtfertigung ihrer eigenen Rechtsauffassungen unterschiedlich ausgelegt worden sind.[22] Das Buch ist daher entsprechend den Kapiteln der islamischen Jurisprudenz angeordnet.

Die Analyse der Hadithliteratur durch Rechtsgelehrte war erforderlich, da Hadithe sogar mit unvollständigen Isnaden und ungeachtet anderslautender Urteile der Hadithkritik als Argumentationsgrundlage (huddscha) in der Rechtslehre verwendet werden konnten.[23] Unter den Traditionariern zeigte vor allem at-Tirmidhi († 892) Interesse dafür, die in seinem Werk überlieferten Hadithe als Quellen der juristischen Argumentation den betreffenden Rechtsschulen zuzuschreiben. Somit bietet seine Traditionssammlung sehr gute Einblicke in den Umgang der Rechtsgelehrten mit dem schriftlich überlieferten Hadithmaterial. [24]

Titelblatt des Unikats: Ichtilāf al-ʿulamāʾ. Abschrift: 1251.

Zu den ältesten, vollständig erhaltenen Werken dieser Gattung der Rechtsliteratur gehört das Kitāb ichtilāf al-ʿulamāʾ ‏كتاب اختلاف العلماء ‎ / Kitāb iḫtilāf al-ʿulamāʾ /‚Die kontroversen Lehrmeinungen der Gelehrten‘ von Muhammad ibn Nasr al-Marwazī († 906 in Samarqand), der vor allem durch dieses Buch im islamischen Osten bekannt wurde.[25] Das Werk ist nach den Kapiteln des Fiqh zusammengestellt, in dem der Verfasser die kontroversen Lehren der vier Rechtsschulen systematisch darstellt, ohne seine eigenen Ansichten in den Vordergrund zu stellen.[26]

Eines der wichtigsten Werke auf diesem Gebiet verfasste At-Tabarī († 923) unter dem Titel ichtilāf al-fuqahāʾ / ‏ اختلاف الفقهاء‎ / iḫtilāfu ʾl-fuqahāʾ /‚Die kontroversen Lehrmeinungen der Rechtsgelehrten‘, von dem nur einige Fragmente vorliegen. [27] In seiner heute vorliegenden Form gilt das Werk als eine sorgfältige Zusammenfassung der kontroversen Rechtslehren seiner Vorgänger, der Vertreter der Jurisprudenz in der umayyadischen Zeit des späten 7. und frühen 8. Jahrhunderts.

Ausschließlich an der hanafitischen Rechtslehre orientiert sich das von Aṭ-Ṭaḥāwī († 933) verfasste Ichtilāf al-fuqahāʾ / ‏اختلاف الفقهاء ‎ / Iḫtilāfu ʾl-fuqahāʾ /‚Kontroverse Lehrmeinungen der Rechtsgelehrten‘. Der Verfasser stellt die zwischen den vier orthodoxen Rechtsschulen herrschenden Lehrdifferenzen dar.[28]

Die Rechtsschule der Mālikiten brachte erst relativ spät ein Ichtilāf-Werk hervor, das sich ausschließlich auf die madhhab-internen Lehrdifferenzen beschränkt. Der Verfasser ist der andalusische Gelehrte Ibn ʿAbd al-Barr († 1071); von seinem Werk unter dem Titel ichtilāf aqwāl Mālik wa-ashābihi / ‏ إختلاف أقوال مالك وأصحابه‎ / iḫtilāf aqwāl Mālik wa-aṣḥābihi /‚Kontroverse Lehrmeinungen Māliks und seiner Anhänger‘ ist nur der erste Teil erhalten. [29]

Über die übereinstimmenden und abweichenden Lehren der vier orthodoxen Rechtsschulen verfasste Muhammad ibn ʿAbd ar-Rahmān as-Dimaschqī († 1370)[30] ein Werk unter dem inhaltsreichen Titel: Rahmat al-umma fī ichtilāf al-aʾimma / ‏ رحمة الأمة في اختلاف الأئمة‎ / Raḥmat al-umma fī iḫtilāf al-aʾimma /‚Gottes Gnade für die Gemeinschaft (der Muslime) bei der Meinungsverschiedenheit der Gelehrten‘. Der Verfasser ist bestrebt, auf der Grundlage der schafiitischen Lehre zwischen den Lehrdivergenzen der Rechtsschulen harmonisierend zu vermitteln.[31]

Ichtilāf und Fatwa

Kontroverse Lehrmeinungen sind vor allem im Fatwa-Wesen der islamischen Jurisprudenz, in den Rechtsgutachten des Mufti, die alle Bereiche des religiösen und profanen Lebens der Muslime erfassen, üblich. Selbst die im Koran dokumentierten Verbote können unterschiedlich interpretiert werden. In einem Gutachten von ʿAlī Efendi († 1692) – nach der hanafitischen Rechtsschule – heißt es:

„Ist das als višnāb (Sauerkirschwasser) bekannte berauschende Süßgetränk erlaubt, wenn es nicht in der Absicht, sich zu erheitern und in einer nicht berauschenden Menge getrunken wird? – Responsum: Bei dem Größten Imām und bei dem Imām Abū Yūsuf ist es erlaubt, bei dem Imām Muḥammad ist es verboten. Zu unserer Zeit zieht man vor, nach dem Wort des Imām Muḥammad gutachtlich zu entscheiden.“

ʿAlī Efendi: Kapitel: Ašriba. Nr. 1.: Johannes Benzing (1977), S. 15–16

Gemeint ist als „der größte Imām“ der Schulgründer Abū Hanīfa; der Imām Muḥammad ist asch-Schaibānī, der bedeutende Repräsentant der hanafitischen Rechtsschule im 8. Jahrhundert.

Literatur

  • Johannes Benzing: Islamische Rechtsgutachten als volkskundliche Quelle. Akademie der Wissenschaften und der Literatur. Mainz. Abhandlungen der geistes- und sozialwissenschaftlichen Klasse. Jahrgang 1977. Nr. 3.
  • R. Y. Ebied & M. J. L. Young: An unpublished legal work on a difference between the Shāfiʿites and Mālikites. In: Orientalia Lovaniensia Periodica. 8 (1977), S. 251–262
  • Ignaz Goldziher: Muhammedanische Studien. Bd. 2. S. 73–87. Halle a.S. 1890
  • Ignaz Goldziher: Zur Litteratur des Ichtilāf al-maḏāhib. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft (ZDMG), 38 (1884), S. 669ff.
  • Ignaz Goldziher: Die Ẓāhiriten. Ihr Lehrsystem und ihre Geschichte. Ein Beitrag zur Geschichte der muhammedanischen Theologie. Leipzig 1884. S. 84–102
  • Miklos Muranyi: Religiöse Literatur in arabischer Sprache. Fiqh. In: Helmut Gätje (Hrsg.): Grundriß der Arabischen Philologie. Bd.2, S. 299–325; hier S. 304–305. Dr. Ludwig Reichert Verlag. Wiesbaden 1987. ISBN 3-88226-145-5
  • Rudi Paret: Innermuslimischer Pluralismus. In: Ulrich Haarman und Peter Bachmann (Hrsg.): Die islamische Welt zwischen Mittelalter und Neuzeit. Festschrift für Hans Robert Roemer zum 65. Geburtstag. Beirut 1979. S. 523–529
  • Joseph Schacht: An Introduction to Islamic Law. Oxford University Press. 1971. S. 67; 114
  • Joseph Schacht: The Origins of Muhammadan Jurisprudence. Oxford University Press. 1967. S. 290–328
  • Otto Spies und Erwin Pritsch: Klassisches islamisches Recht. In: Handbuch der Orientalistik. 1. Abt., Erg.Bd. III: Orientalisches Recht. Leiden/Köln 1964, S. 269–270
  • The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd.3, S. 1061

Einzelnachweise

  1. A. J. Wensinck und J. P. Mensing (Hrsg.): Concordance et indices de la tradition musulmane. Brill, Leiden 1943. Bd. 2, S. 68b
  2. al-mausūʿa al-fiqhyya. 5. Auflage. Kuwait 2004. Bd. 2, S. 292
  3. d. i. zwischen 719 und 815
  4. Ignaz Goldziher: Muhammedanische Studien, Bd. 2, S. 74
  5. Dazu siehe: The Encyclopaedia of Islam.New Edition. Brill. Leiden. Bd. 10, S. 931
  6. al-mausūʿa al-fiqhiyya. 5. Auflage. Kuwait 2004. Bd. 2, S. 295
  7. Siehe R. Paret (1979), S. 523
  8. Siehe R. Paret (1979), S. 524; Joseph Schacht (1973), S. 67
  9. Ignaz Goldziher (1884), S. 94
  10. Siehe R. Paret (1979), S. 524–525
  11. R. Paret (1979), S. 525–526
  12. In der juristischen Diskussion wird dort laut Überlieferung gefragt, ob es erlaubt sei, Sklavinnen, die Muslimen Kinder geboren haben, zu verkaufen.
  13. Übersetzung: Ignaz Goldziher (1884), S. 98 nach al-Buchārī: aṣ-Ṣaḥīḥ: Faḍāʾil aṣḥāb an-nabīy (Die Tugenden der Gefährten des Propheten), Nr. 10
  14. Ignaz Goldziher (1884), S. 98–99
  15. Ignaz Goldziher: Die Richtungen der islamischen Koranauslegung. Brill, Leiden 1920. S. 326–327
  16. Ignaz Goldziher (1884), S. 670–671
  17. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 421. Nr. IV. und V.; The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd.3, S. 1061
  18. Joseph Schacht: The Origins of Muhammadan Jurisprudence. Oxford University Press. 1967. S. 290–328
  19. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 432. Nr. XII.; The Encyclopaedia of Islam. New Edition.Brill, Leiden. Bd.3, S. 1061
  20. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 487. Nr. 2.; The Encyclopaedia of Islam. New Edition.Brill, Leiden. Bd.3, S. 1061; R. Brunschvig: Polémiques médiévales autour du rite de Mālik. In Etudes d'Islamologie. Bd. 2, S. 65–101
  21. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 489. Nr. IV.
  22. Gedruckt in Beirut 1985 (die Angabe bei Fuat Sezgin, Bd. 1. S. 489. Nr. IV ist zu ergänzen)
  23. M. Muranyi (1987), S. 305
  24. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd.3, S. 1061
  25. Fuat Sezgin (1967), S. 494; der dort und auf S. 881 (Register) angegebene Werktitel „ichtilāf al-fuqahāʾ“ ist zu korrigieren
  26. Gedruckt nach dem Unikat in der Yūsuf Āgha-Bibliothek von Konya in Beirut 1986
  27. Joseph Schacht (Hrsg.): Das Konstantinopeler Fragment des Kitāb Iḫtilāf al-Fuqahāʾ des Abū Ǧaʿfar Muḥammad ibn Ǧarīr aṭ-Ṭabarī. Brill, Leiden 1933. Weitere Teile sind in der Edition von Friedrich Kern erschienen. Kairo 1902; 2. Auflage. Beirut, (o. D.)
  28. Das Werk ist erstmalig 1971 in Islamabad gedruckt worden
  29. Gedruckt in Beirut 2003. In der Einleitung der Herausgeber (S. 9) werden weitere ichtilāf-Werke malikitischer Provenienz genannt, die aber nicht mehr erhalten sind
  30. Carl Brockelmann: Geschichte der arabischen Litteratur. Zweite den Supplementbänden angepasste Auflage. Brill, Leiden 1949. Bd. 2, S. 111–112
  31. Ignaz Goldziher: Zur Literatur der ichtilāf al-maḏāhib. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft (Anzeigen),(ZDMG) 38 (1884), S. 669–682; hier: 669–670. – Im Orient mehrfach gedruckt: siehe Otto Spies und Erwin Pritsch (1964), S. 270; zweite Auflage, Kairo 1967

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