- Im Namen des Volkes
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„Im Namen des Volkes“ ergehen nach deutschem Prozessrecht die Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (§ 25 Abs. 4 BVerfGG) sowie die Urteile (grundsätzlich nicht aber die Beschlüsse) aller Fachgerichte (§ 311 Abs. 1 ZPO; § 268 Abs. 1 StPO; § 117 Abs. 1 Satz1 VwGO; § 105 Abs. 1 Satz 1 FGO; § 132 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Prozessordnungen der Landesverfassungsgerichte kennen teilweise abweichende Eingangsformeln.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Die Formel Im Namen des Volkes ist Ausdruck dafür, dass die Rechtsprechung wie alle Staatsgewalt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG vom Volk ausgeht (Volkssouveränität). Die Formel bedeutet nicht, dass der Inhalt der Urteile dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Bevölkerung entsprechen müsste. Die Entscheidung der Richter ist vielmehr alleine an das Gesetz gebunden (Art. 97 Abs. 1 GG).
Beschlüsse in Familiensachen
Umstritten ist seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ob auch die Beschlüsse, die es an Stelle der früheren Urteile vorsieht, „im Namen des Volkes“ zu ergehen haben. In der Praxis werden diese Beschlüsse (z.B. Scheidungsbeschluss statt früher Scheidungsurteil) häufig mit der Eingangsformel versehen.
Frühere Formen
Historisch leitet sich die Eingangsformel davon ab, dass früher Urteile „im Namen des Königs“ oder des jeweiligen Monarchen ergingen, da nach früherem, im Absolutismus verwurzelten, Verständnis alle Staatsgewalt vom Monarchen ausging, der in der Rechtsprechung durch Richter nur vertreten wurde. Mit Einführung der Demokratie war dies überholt, sodass die Formel entsprechend angepasst werden musste. Unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg ergingen die Urteile der deutschen Gerichte „im Namen des Rechts“.
Die Urteile des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts im Deutschen Kaiserreich bzw. der Weimarer Republik ergingen „im Namen des Reichs“, in der Zeit des Nationalsozialismus „im Namen des deutschen Volkes“. Letztere Formel wird heute noch für Urteile des Verfassungsgerichtshofs in Nordrhein-Westfalen gebraucht.
Literatur
- Peter-Christian Müller-Graff: Zur Geschichte der Formel „Im Namen des Volkes“, in: Zeitschrift für Zivilprozeß (ZZP) 1975, 442-445.
- Jutta Limbach: Im Namen des Volkes. Macht und Verantwortung der Richter, Deutsche Verlagsanstalt Stuttgart 1999, ISBN 3-421-05204-2
- Max Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 311 Randziffer 1
- Hanns Engelhardt in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Auflage 1999, § 268 Randziffer 1
- Ferdinand O. Kopp und Wolf-Rüdiger Schenke: Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 1998, § 117 Randziffer 7
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