Partnerschaft (Recht)

Partnerschaft (Recht)

Die Partnerschaft ist nach § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Bloße Kapitalbeteiligung ist nicht zulässig.

Inhaltsverzeichnis

Partnerschaftsvertrag

Der Partnerschaftsvertrag bedarf gemäß § 3 Abs. 1 PartGG der Schriftform. Der Partnerschaftsvertrag muss nach § 3 Abs. 2 PartGG enthalten:

  • den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
  • den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;
  • den Gegenstand der Partnerschaft.

Kapitaleinlage

Eine bestimmte Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Name/Firma

Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „& Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Vornamen müssen nicht angegeben werden. Andere Namen als die der Partner dürfen nicht mit aufgenommen werden. Außerdem gelten die Regelungen des HGB.[1] Zwischenzeitlich werden auch Kürzel und sogar Phantasienamen für Partnerschaftsgesellschaften zugelassen.

Eintragung im Partnerschaftsregister

Die Gesellschafter der Partnerschaft müssen nach § 4 Abs. 1 PartGG die Partnerschaft im Partnerschaftsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Partners, die Änderung des Namens oder die Sitzverlegung der Partnerschaft müssen zur Eintragung ins Partnerschaftsregister angemeldet werden.

Rechtsgrundlagen

Es gilt das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705-740) und des Handelsgesetzbuchs (§§ 105-160) über die Gesellschaft Anwendung.

Geschäftsführung/Vertretung nach Außen

Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich alle Partner berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Partnerschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden. Im Übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Die Geschäftsführergehälter für die Partner sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Partner als Vorwegvergütung zuzurechnen.

Gewinn und Verlustverteilung

Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Partner ist gewöhnlich im Partnerschaftsvertrag geregelt.

Rechtsfähigkeit der Partnerschaft

Eine Partnerschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.

Haftung der Partner

Die Partner einer Partnerschaft haften - im Unterschied zu einer bloßen Bürogemeinschaft - für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften - im Unterschied z.B. zu einer Sozietät - nur sie für berufliche Fehler. Scheidet ein Partner aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter. Für Verbindlichkeiten, die nicht mit der Ausführung eines Auftrages in Verbindung stehen (beispielsweise die Bestellung von Büromaterial) haften demnach die Partner wie in einer GbR immer als Gesamtschuldner.

Auflösung einer Partnerschaft

Eine Partnerschaft wird aufgelöst

  • wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf,
  • wenn die Partner ihre Auflösung beschließen,
  • wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Partnerschaft eröffnet wird,
  • durch gerichtliche Entscheidung.

Ein Partner scheidet aus der Partnerschaft aus,

  • durch Tod des Partners (Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, dass die Partnerschaft an Dritte vererblich ist, die Partner sein können.),
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen,
  • durch Kündigung des Partners,
  • durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Partners,
  • durch Beschluss der Partnerversammlung,
  • durch Eintritt der im Partnerschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe.

Rechnungslegung der Partnerschaft

Nach BGB hat der Rechnungsabschluss bei einer Gesellschaft und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen. Diese Rechnungslegungspflicht ist auch im steuerlichen Interesse zu befolgen. Partnerschaften können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind dabei zu befolgen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Nicht abziehbare Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind.

Steuerliche Behandlung einer Partnerschaft

Sonderbetriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ein Partner einer Partnerschaft für Zwecke der Partnerschaft nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen des betreffenden Partners.

Gewerbesteuer

Die Partnerschaft ist dann nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn an ihr keine berufsfremden Personen beteiligt sind.

Einkommensteuer

Ein Partner einer Partnerschaft erzielt aus seiner Beteiligung an der Partnerschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die Partnerschaft, sondern jeder einzelne Partner.

Umsatzsteuer

Die Partnerschaft ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Ein Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.

Erbschaftsteuer

Bei der Übertragung einer Partnerschaftsbeteiligung im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für das Betriebsvermögen des Partners gewährt.

Besonderheiten

Kennzeichnend für eine Partnerschaft ist, dass sich in ihr nur Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen können.

Österreich

In Österreich bezeichnet Partnerschaft die (Offene oder Kommandit-)Erwerbsgesellschaft von Freiberuflern.

Siehe auch

Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaft, Genossenschaft

Einzelnachweise

  1. PartGG, §2. Bundesministerium der Justiz. Abgerufen am 3. Januar 2008.


Literatur

  • Wehrheim, Michael: Die Partnerschaftsgesellschaft. Recht, Steuer, Betriebswirtschaft. 4. Aufl., Erich Schmidt Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-503-10033-0.
  • Henssler, Martin und Streck, Michael: Handbuch des Sozietätsrechts, Dr. Otto Schmidt Verlag, Köln 2001, ISBN 3-504-18020-X.

Weblinks

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