- Karl von Huene
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Karl von Huene (* 24. Oktober 1837 in Köln; † 13. März 1900 in Gossensaß, Tirol) war ein preußischer Politiker.
Leben
Karl Adolf Eduard Freiherr von Hoiningen genannt Huene war der Sohn des preußischen Generals Wilhelm von Huene, besuchte in Koblenz und Berlin das Gymnasium, trat 1859 als Avantageur (Fähnrich) beim Kaiser Alexander Garde-Grenadier-Regiment Nr. 1 ein, wurde 1860 Leutnant im Elisabeth-Regiment, 1869 in den Generalstab und schließlich 1871 als Hauptmann in das 82. Regiment versetzt.
Er nahm an den Feldzügen gegen Dänemark 1864, Österreich 1866 und Frankreich 1870/71 teil. 1873 schied als Major er aus dem Militärdienst aus und übernahm die Bewirtschaftung seines Gutes Groß-Mahlendorf im Kreis Falkenberg in Oberschlesien.
Bei den Neuwahlen 1876 wurde er zum Abgeordneten gewählt und schloss sich der Fraktion des Zentrums im preußischen Abgeordnetenhaus an; er zeichnete sich durch Sachkenntnis, besonders in finanziellen und volkswirtschaftlichen Fragen, durch Rednergabe und Mäßigung aus.
Um die Verwaltung der Güter des Fürsten von Thurn und Taxis zu übernehmen, legte er 1882 sein Mandat nieder, wurde aber schon 1883 von dem inzwischen großjährig gewordenen Fürsten aus dieser Stellung entlassen und trat durch Neuwahl wieder in den Landtag und den Reichstag ein. In ersterem stellte er 1885 den Hueneschen Antrag (lex Huene) über Verteilung des Mehrertrags der im Reich neu eingeführten Zölle für Preußen an die Kommunen, der angenommen wurde.
Karl von Huene, seit 22. August 1863 durch königlich-preußischer Anerkennung auch Freiherr, war seit 10. Oktober 1864 verheiratet mit Johanna Agnes Maria Eveline von Blacha aus dem Hause Thule.
Weblinks
Dieser Artikel basiert auf einem gemeinfreien Text aus Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890. Bitte entferne diesen Hinweis nur, wenn du den Artikel so weit überarbeitet oder neu geschrieben hast, dass der Text den aktuellen Wissensstand zu diesem Thema widerspiegelt und dies mit Quellen belegt ist, wenn der Artikel heutigen sprachlichen Anforderungen genügt und wenn er keine Wertungen enthält, die den Wikipedia-Grundsatz des neutralen Standpunkts verletzen.
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