Kirchenpatronat

Kirchenpatronat

Das Kirchenpatronat ist die Schirmherrschaft eines Landes- oder Grundherrn (auch einer Gebietskörperschaft) über eine Kirche, die auf seinem Gebiet liegt.

Eine Patronatsloge. St. Annen-
kirche in Prießnitz b. Borna

Inhaltsverzeichnis

Begriffsdefinition

Patron ist die aus dem Lateinischen übernommene Entsprechung für Kirchherr. Unter einem Kirchenpatronat versteht man allgemein eine Rechtsbeziehung zwischen einer Kirchengemeinde und ihrem Patron. Je nach rechtlicher Ausgestaltung kann ein Patronat von einer weiblichen oder männlichen Person wahrgenommen werden, die oder der eine besondere Verantwortung für eine Kirche übernimmt; sei es in Form eines regelmäßig zu zahlenden Beitrages oder in Form einer Baulastverpflichtung.

Historische Entstehung

Die Geschichte der Kirchenpatronate als Rechtskonstruktion reicht weit zurück. Das Kirchenpatronat entwickelte sich aus dem Eigenkirchenwesen des Mittelalters. Bis zur Zubilligung des Kirchenpatronats durch Papst Alexander III. im 12. Jahrhundert n. Chr. standen die meisten Kirchen im Eigentum adeliger Grundherren oder von Städten. Es handelte sich um Stiftungen zugunsten der Kirche. Zwar durften die Stifter die Kirchen nicht ihrem Zweck entfremden. Die Stifter blieben aber dennoch rechtliche Eigentümer des Kirchengebäudes und des Pfrundguts.[1] Das Patronatsrecht unterlag im Laufe der Zeit einem erheblichen Bedeutungswandel. Die Päpste bekämpften das Eigenkirchenrecht im Hochmittelalter. Alexander III. führte dennoch das Kirchenpatronat (auch Kirchensatz oder Kollaturrecht) ein, welches das Obereigentum des Stifters und dessen Rechtsnachfolger kirchenrechtlich verfestigte, aber auch die Nutzungsrechte der Pfarrer positivierte.

Rechtliche Voraussetzungen

Zur Entstehung eines Kirchenpatronats waren folgende Voraussetzungen erforderlich: Die in Frage kommende Person musste einen kanonischen Erwerbstitel haben, sie musste fähig sein, Patron zu werden (juristische oder natürliche Person mit kirchlicher Fähigkeit), ein patronatsfähiges Objekt (z. B. eine Kirche) musste vorhanden sein, der künftige Patron musste eine kirchenobrigkeitliche Genehmigung zum Patronatserwerb erhalten. Es wird noch heute (2005) zwischen belasteten und unbelasteten Patronaten unterschieden. Die belasteten sind dingliche Patronate, die mit dem Eigentum eines Gutes verbunden sind, d.h. Patron ist jeweils der Eigentümer des mit dem Patronat verbundenen Landgutes, sofern er Mitglied der Kirche ist und sich zu ihren Grundsätzen bekennt.

Rechte und Pflichten des Patrons

Zu den Pflichten eines Patrons gehört die Kirchenbaulast am Kirchengebäude und mitunter am Pfarrhaus, oft auch die Besoldung des Pfarrers und anderer Amtsträger der Kirche. Die Rechte sind teils Ehrenrechte, z. B. auf einen besonderen Sitzplatz in der Kirche im Patronatsgestühl und die Erwähnung im Gebet, teils wirkliche Rechte, wie z. B. die Möglichkeit, bei einer Wiederbesetzung einer Pfarrei den neuen Pfarrer der kirchlichen Instanz vorzuschlagen (Präsentationsrecht) und das Vetorecht bei der Übernahme des Pfarramts durch eine dem Patron nicht genehme Person ausüben zu können. Außerdem stand dem früheren Kirch(en)herrn das Begräbnis in der Kirche zu. Diese Stellung bei historischen Patronaten ist auch in der Gegenwart an zahlreichen Kunstschätzen in Kirchen ablesbar.

Bedeutung der Patronsverträge heute

Historische Kirchenpatronate bestehen im Westen Deutschlands in größerer Anzahl, werden dort aber meist zurückhaltend ausgeübt. Im Osten Deutschlands kam das ritterschaftliche Patronat zumindest praktisch zum Erliegen (wenn auch nicht zwingend rechtlich), da Rittergutsbesitzer dort flächendeckend zwischen 1945 und 1949 von ihren Höfen vertrieben wurden. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Patronate rechtlich nicht zwingend abgeschafft worden sind und überwiegend dinglich mit dem Land verbunden waren. Insofern hätten die heutigen Eigentümer das Patronatsrecht inne. Praktisch ist die Rechtslage in den evangelischen Landeskirchen im Osten Deutschlands jedoch unterschiedlich. Einige Landeskirchen sind der Ansicht, dass das Patronatsrecht nicht bloß faktisch zum Erliegen gekommen ist und heute nicht mehr besteht. Andere Landeskirchen gehen zielgerichtet aus Gründen des Denkmalschutzes dazu über, alte Patronatsverträge neu zu beleben oder sogar neue Patronatsverträge abzuschließen. [2]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gmür/Roth: Grundrisse der deutschen Rechtsgeschichte, Rn. 119, 2005
  2. Patronatsverträge, Fördervereine und Stiftungen: Rechtskonstruktionen zum Erhalt gefährdeter Dorfkirchen | ilex Rechtsanwälte & Steuerberater - Potsdam & Berlin

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