Lande Lauenburg und Bütow

Lande Lauenburg und Bütow

Die Lande Lauenburg und Bütow waren ein historisches Territorium im Osten Pommerns. Sie umfassten das Gebiet um die Städte Lauenburg und Bütow.

Inhaltsverzeichnis

Zugehörigkeit zu Pommern und Pommerellen (bis 1309/1317)

Das Gebiet, das später zu den Landen Lauenburg und Bütow wurde, gehörte im frühen Mittelalter zum Siedlungsgebiet der Pomoranen. Erst für die Zeit ab dem 12. Jahrhundert liegen genauere Kenntnisse über die politische Gliederung vor.

Das Gebiet des späteren Landes Lauenburg, damals nach der Burg Belgard an der Leba als Land Belgard bezeichnet, gehörte wohl seit dem 12. Jahrhundert, jedenfalls aber seit dem 13. Jahrhundert, zum Herzogtum Pommerellen des Herrscherhauses der Samboriden.

Das Gebiet des späteren Landes Bütow gehörte zum Herzogtum Schlawe-Stolp, in dem die Ratiboriden, eine Seitenlinie des Greifenhauses, regierten. Mit dem Aussterben der Ratiboriden 1227 fiel ihr Land, so auch das Gebiet des Landes Bütow, an die Samboriden.

Nach dem Aussterben des Herrscherhauses der Samboriden 1294 folgte der Pommerellische Erbfolgestreit. In dessen Verlauf kam das Gebiet der Lande Lauenburg und Bütow zunächst unter die Herrschaft von Markgraf Waldemar von Brandenburg, der durch die einheimische Adelsfamilie der Swenzonen unterstützt wurde. Dieser trat seine Ansprüche am größten Teil Pommerellens durch den Vertrag von Soldin (1309) an den Deutschen Orden ab; hierzu gehörte auch das Gebiet des Landes Lauenburg.

Das Gebiet Schlawe-Stolp, einschließlich Bütow, behielt Markgraf Waldemar zunächst, trat es aber 1317 an Herzog Wartislaw IV. von Pommern-Wolgast ab. Dieser übereignete das Land Bütow 1321 an seinen Kanzler Henning Behr. Dessen Söhne verkauften es dann 1329 an den Deutschen Orden. Das westlich von Bütow gelegene Land Tuchen war von der Übereignung 1321 ausgenommen. Der Orden erwarb dieses Gebiet, zunächst als Pfand, im Jahre 1385; es bildete später einen Teil des Landes Bütow.

Teil des Deutschordensstaats (1309/1317–1466)

Somit erwarb der Deutsche Orden im 14. Jahrhundert das Gebiet der Lande Lauenburg und Bütow. Es bildete den westlichen Rand des Deutschordensstaats. Der Orden erhob 1341 Lauenburg, 1346 Bütow zu Städten nach Kulmer Recht. Ende des 14. Jahrhunderts legte er in Lauenburg und Bütow Ordensburgen an. Der Orden führte eine straffe Verwaltung, die ihn bei dem grundbesitzenden Adel und den Städten wenig beliebt machte.

Die Lauenburger Stände traten 1440 dem Preußischen Bund bei, einem gegen den Orden gerichteten Bündnis preußischer Adliger und Städte, das gemeinsam mit Polen den Dreizehnjährigen Krieg (1454–1466) gegen den Orden führte. Zu den umfangreichen Gebietsabtretungen, die der Orden im Zweiten Thorner Frieden (1466) akzeptieren musste, gehörten auch die Lande Lauenburg und Bütow. Der Orden trat das Gebiet an den polnischen König Kasimir IV. ab.

Besitz der pommerschen Herzöge (1466–1637)

König Kasimir IV. von Polen gab die Lande Lauenburg und Bütow 1466 an Herzog Erich II. von Pommern weiter, als Belohnung für dessen Unterstützung gegen den Orden. Herzog Erich II. trat dem Zweiten Thorner Frieden im Jahre 1467 bei.

Erich II. war auf diese Weise zwar eine territoriale Ausdehnung seiner Herrschaft gelungen, doch erhielten die Lande Lauenburg und Bütow eine Sonderstellung innerhalb Pommerns. Denn er hatte die Lande zunächst nur als Treuhänder erhalten. Später, jedenfalls ab 1490, hielten die pommerschen Herzöge die Lande als Pfandbesitz.

Erst 1526 gelang es den Herzögen von Pommern, Georg I. und Barnim IX., den Rechtstitel eines bloßen Pfandbesitzes in den stärkeren Rechtstitel eines erblichen Lehens der Krone Polens umzuwandeln. Der Lehnsbrief sah vor, dass das Lehen im Fall des Aussterbens des pommerschen Herzogshauses, des Greifenhauses, an Polen zurück fallen sollte. Von einer Huldigung und übrigen Lehnspflichten waren die Herzöge befreit. Bei jedem neuen König aber mussten sie eine Bestätigung des Lehens einholen.

Nach dem Treptower Landtag von 1534, auf dem die Landstände Pommerns sich der evangelischen Konfession anschlossen, wurden auch die Lande Lauenburg und Bütow ganz überwiegend evangelisch.

Erst etwa ab dem Jahre 1600 führten die pommerschen Herzöge den Titel eines „Herrn von Lauenburg und Bütow“. Mit dem Tod Herzog Bogislaws XIV. im Jahre 1637 starb das Greifenhaus aus.

Unmittelbarer Besitz der Krone Polens (1637–1657)

Die Lande Lauenburg und Bütow wurden 1637 durch den König von Polen als erledigtes Lehen eingezogen. Sie wurden 1641 mit dem Königlichen Peußen vereinigt und bildeten zwei Starosteien in der Wojewodschaft Pommerellen. Zu Starosten wurden Reinhold von Krakow für Lauenburg und Jakob von Weiher für Bütow ernannt.

Die damals in Polen wütende Gegenreformation verschonte auch die Lande Lauenburg und Bütow nicht. Diejenigen Kirchen, bei denen das Kirchenpatronat beim Landesherrn lag, wurden ohne Rücksicht auf den Glauben der Bevölkerung zwangsweise rekatholisiert. Dies betraf im Land Lauenburg 7 von 20 Kirchen, im Land Bütow 8 von 10 Kirchen. Nur diejenigen Kirchen, bei denen ein Adliger Kirchenpatron war, blieben von der Rekatholisierung ausgenommen. Die Einwohner blieben ganz überwiegend im evangelischen Glauben.

Lehnsbesitz Brandenburg-Preußens (1657–1771)

In dem 1657 geschlossenen Vertrag von Bromberg gab Polen die Lande Lauenburg und Bütow dem Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg, dem Großen Kurfürsten, zum erblichen Lehen. Die Bedingungen des Lehnsbriefes entsprachen denen, unter denen früher die Herzöge von Pommern die Lande zu Lehen hatten. Zusätzlich aber wurde der Besitzstand der katholischen Kirche festgeschrieben, also die soeben durchgeführte Rekatholisierung von Kirchengebäuden. Seitdem und bis 1817 gehörte der Titel eines „Herrn von Lauenburg und Bütow“ zur Titulatur der preußischen Herrscher.

Die Besitzübergabe fand 1658 statt. Als Lehen der Krone Polens hatten die Lande Lauenburg und Bütow eine Sonderstellung in Brandenburg-Preußen, wie schon zuvor im Herzogtum Pommern. Sie wurden durch einen besonderen Oberhauptmann verwaltet. Der erste Oberhauptmann war Lorenz Christoph von Somnitz, zugleich Kanzler von Hinterpommern, das inzwischen ebenfalls an Brandenburg-Preußen gekommen war.[1]

Integration in den preußischen Staat (ab 1771)

König Friedrich II. von Preußen integrierte die Lande Lauenburg und Bütow vollständig in den preußischen Staat. 1771 schaffte er die Position des Oberhauptmanns ab und unterstellte das Gebiet der Provinzverwaltung in Stettin, der so genannten Pommerschen Kriegs- und Domänenkammer. Im Rahmen der Ersten Teilung Polens (1772) erhielt Preußen das benachbarte Pommerellen. Im Warschauer Vertrag (1773) wurde aus dem bisherigen Lehen ein souveräner Bestandteil Preußens. Die Lande Lauenburg und Bütow wurden zunächst 1773 in die aus Pommerellen gebildete Provinz Westpreußen eingegliedert, kamen aber bereits 1777 wieder zur Provinz Pommern. Sie bildeten seit 1773 den Lauenburg-Bütowschen Kreis.

Für einige Zeit behielt der Lauenburg-Bütowsche Kreis noch in manchen Beziehungen eine Sonderstellung, auch nachdem er zur Provinz Pommern gehörte. So unterstand der Kreis bis 1823 nicht dem Obergericht in der pommerschen Provinzhauptstadt Stettin, sondern dem in Marienburg in Westpreußen.

1846 wurde der Lauenburg-Bütowsche Kreis geteilt und es entstanden der Kreis Lauenburg und der Kreis Bütow.

Literatur

  • Ellinor von Puttkamer: Die Lande Lauenburg und Bütow – internationales Grenzgebiet. In: Baltische Studien. Band 62 N.F., 1976, ISSN 0067-3099, S. 7-22.
  • Roderich Schmidt: Die Lande Lauenburg und Bütow in ihrer wechselnden Zugehörigkeit zum Deutschen Orden, zu Pommern und Polen und zu Brandenburg-Preußen. In: Dietmar Willoweit und Hans Lemberg (Hrsg.): Reiche und Territorien in Ostmitteleuropa - Historische Beziehungen und politische Herrschaftslegimitation. Oldenbourg, München 2006, ISBN 9783486578393, S. 93–106, (online)
  • Reinhold Cramer: Geschichte der Lande Lauenburg und Bütow. Band 1: Die Geschichte (online), Band 2: Urkunden, E. J. Dalkowski, Königsberg 1858.

Fußnoten

  1. Karl Spannagel: Somnitz, Lorenz Christoph von. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 34, Duncker & Humblot, Leipzig 1892, S. 617–619.

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