Landesbetrieb

Landesbetrieb
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Landesbetriebe sind rechtlich unselbstständige Teile einer Landesverwaltung, die in der Regel – aber nicht zwingend – erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sind. Da Landesbetriebe unselbstständige Teile der Landesverwaltung sind, ist die Umorganisation einer bestehenden Landesbehörde oder -einrichtung in einen Landesbetrieb weder materiell noch rechtlich eine Privatisierung.

Nach § 18 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz haben Betriebe des Bundes oder des Landes einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.

Diese Zweckmäßigkeit des Wirtschaftsplans kann dann gesehen werden, wenn sich der Betrieb an den Erfordernissen des freien Wettbewerbs orientiert oder wenn eine Kostenrechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung notwendig ist.

Die Bestimmungen für Landesbetriebe sind von den Ländern in den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen (LHO) entsprechend dem Haushaltsgrundsätzegesetz einheitlich geregelt. Soweit die Landesbetriebe nicht nach kameralistischen Regeln wirtschaften, sind sie den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) unterworfen, d.h. es gelten die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften wie für (große) Kapitalgesellschaften.

Vorteile in der Gründung von Landesbetrieben sind darin zu sehen, dass – soweit sie nach den Bestimmungen des HGB wirtschaften – eine höhere Kostentransparenz erreicht werden kann („Was kostet welches Produkt bzw. welche öffentliche Leistung?“) und Wirtschaftspläne eine größere Flexibilität bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel ermöglichen können. Gegenüber privatrechtlichen Unternehmensformen oder öffentlich-rechtlichen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen können Steuerungsdefizite vermieden werden.

Siehe auch: Eigenbetrieb, Regiebetrieb, Staatsbetrieb

Einzelnachweise


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