- Landesstraßen im Saarland
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Im Saarland gibt es neben den Bundesautobahnen und Bundesstraßen, deren Baulast auf Seiten des Bundes liegt, nur Landesstraßen, aber keine Kreisstraßen. Der Kreis bzw. die Gemeinde ist für die sogenannten Gemeindestraßen zuständig. Für Landesstraßen 1. Ordnung (L 101 - L 178) ist der Landesbetrieb für Straßenbau des Saarlandes zuständig, für die Landesstraßen 2. Ordnung (L 201 - L 386) der jeweilige Landkreis. Die Länge der saarländischen Landesstraßen beträgt heute fast 1.350 km.[1] Davon gehörten 2002 821 km zur 1. Ordnung, 606 km zur 2. Ordnung.[2] Insgesamt werden rund 2.000 km Straße verwaltet, davon ca. 240 km Autobahnen und 320 Kilometer Bundesstraßen.
Weiterhin werden von den Straßenbauämtern noch die sogenannten Forststraßen unterhalten. Diese sind nicht mit Forst- oder auch Waldwegen zu verwechseln. Bei ihnen handelt es sich um meist sehr kurze Wegeabschnitte, die immer nur an einem ihrer beiden Enden eine Verbindung zu einer anderen klassifizierten Straße, auf ihrer anderen Seite meist zu einer Gemeindestraße haben (z. B. F445 zwischen Urexweiler und Remmesweiler, Landkreis St. Wendel oder wie in dem Kartenausschnitt rechts zu sehen die F451 bei Bildstock).
Gesetzliche Grundlagen finden sich im Saarländischen Landesstraßengesetz. Den Unterhalt der Straßen teilen sich sieben Straßenmeistereien mit Sitz in Dillingen, Limbach, Merzig, Sulzbach/Saar, Rohrbach, St. Wendel und Theeltal mit den Standorten Sotzweiler und Lebach[3][4]. Die Grenzen der Straßenmeistereien orientieren sich nicht an politischen Grenzen, meist zerschneiden Sie Orte und kreuzen Straßen meist an ihren Knotenpunkten.
Inhaltsverzeichnis
Stationierrichtung
Die Verlaufsrichtung einer jeden Straße ist eindeutig festgelegt. Dies ist in der Regel die Richtung, in der die Kilometer hoch gezählt werden. Näheres s. unter Netzknoten.
Die Nummerierung der Straßen erfolgt von Südost nach Nordwest, d. h. die kleinsten Landesstraßen-Nummern befinden sich in der Gemeinde Gersheim und Mandelbachtal, die größten zwischen Saar und Mosel (z. B. in Orscholz). Dies gilt sowohl für die Straßen der 1. als auch der 2. Ordnung. Die Stationierrichtung verläuft in der Regel ebenfalls von Süd nach Nord bzw. von Ost nach West. Ansonsten gilt: Stationiert wird immer von der wichtigeren zur unwichtigeren Straße. Enden Landesstraßen in einem Ort ohne Anschluss an weitere Landes- oder Bundesstraßen, so verläuft die Stationierrichtung ebenfalls in den Ort hinein. Endet eine Landesstraße an der Landesgrenze, so endet dort auch die Stationierung.
Liste der Landesstraßen
siehe:
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