Lehrauftrag

Lehrauftrag

Ein Lehrbeauftragter ist eine Person, die an einer Hochschule Lehrveranstaltungen hält, ohne dafür in einem Beschäftigungsverhältnis mit dieser Hochschule zu stehen. Der Lehrbeauftragte wird auf Honorarbasis vergütet oder verrichtet seine Tätigkeit unentgeltlich. Im amerikanischen Sprachgebrauch wird vom Adjunct Professor gesprochen.

Inhaltsverzeichnis

Aktuelle Entwicklung und ökonomische Lage

Der ursprüngliche Zweck von Lehrbeauftragten war es, Dozentinnen und Dozenten aus der beruflichen Praxis zu gewinnen, um das Lehrangebot der hauptberuflich Lehrenden der Hochschulen sinnvoll zu ergänzen. Lehrbeauftragte erhielten die Chance sich zu profilieren.

Zwischenzeitlich ist es üblich geworden, dass Hochschulinstitute einen Stamm an bewährten Lehrbeauftragten unterhalten. Der Lehrbetrieb könnte an Hochschulen oft nicht garantiert werden ohne die Lehrangebote ihrer Lehrbeauftragten.

Im Jahr 2005 gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamts über 49.000 Lehrbeauftragte in Deutschland. Laut GEW übernimmt diese Gruppe an Universitäten bis zu neun, an Fachhochschulen sogar zwischen 25 und 50 Prozent der Lehrveranstaltungen.

Die Etat-Kürzungen an den Hochschulen haben dazu geführt, dass Lehrbeauftragte auch eingesetzt werden, um Kosten zu sparen. Die Vergütung liegt meist erheblich unter der Bezahlung hauptamtlich Lehrender. Teilweise wird die Lehre nicht vergütet.[1]

Nachdem in vielen Bundesländern Studiengebühren eingeführt worden sind, wird es interessant sein, zu beobachten, welches ökonomische Verhalten gegenüber Lehrbeauftragten zukünftig praktiziert wird.

Derzeitige Entlohnung

An den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein werden für Lehraufträge pro unterrichteter Stunde 16,46 € bis 29,05 € an alle diejenigen gezahlt, die ein abgeschlossenes Studium vorweisen können, aber noch nicht habilitiert sind. Für diejenigen, die habilitiert sind, werden 28,22 € bis 51,98 € gezahlt. Mit der Lehrtätigkeit ggf. zusammenhängende Tätigkeiten wie Vorbereitung des Unterrichts, individuelle Anleitungen, Korrekturen, Teilnahme an Prüfungen, Konferenzen und dergleichen sind mit der Vergütung abgegolten.[2] Das bedeutet, dass ein Doktorand für die Übernahme einer zusätzlichen Lehrveranstaltung im Umfang von 2 Semesterwochenstunden für die komplette Lehrveranstaltung inklusive Vorbereitung etc. etwa 500 Euro im Semester erhält. Ein Professor erhält für die gleiche Tätigkeit bis zu 1500 Euro.[3]

Demokratiedefizit

Ein beachtliches Demokratiedefizit besteht darin, dass Lehrbeauftragte in den Hochschulgremien nicht mit Sitz und Stimme vertreten sind, obwohl sie nach den jeweiligen Landeshochschulgesetzen (umgangssprachlich Universitätsgesetz) Hochschulangehörige bzw. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Hochschulträger (z.B. dem Land Baden-Württemberg, vgl. § 56 Abs. 2 S. 2 LHG BaWü) stehen, verantwortlich angehende Akademiker ausbilden und evaluiert werden. In der Praxis sind Lehrbeauftragte der Willkür der Universitäten und Hochschulen ausgeliefert. Es besteht die Gefahr, daß sie ausgebeutet werden; Gratifikationskrisen sind nicht unbeachtliche Folgen.

Bestellung zum Honorarprofessor

Je nach Eignung und der Maßgabe regelungstechnischer Vorschriften (Hochschulgesetz, Landesgesetz) kann ein Lehrbeauftragter nach einer mehrjährigen Tätigkeit zum Honorarprofessor ernannt werden. Der Lehrbeauftragte muss die Voraussetzungen für die Berufung in ein Professorenamt erfüllen. In der Praxis dekorieren sich jedoch die Universitäten mit illustren Figuren aus der Politik und Wirtschaft, um die Reputation des Lehrkörpers aufzuwerten.

Kritik an dieser Praxis

Unter Umständen werden fast alle Lehrleistungen von Lehrbeauftragen erbracht, Honorarprofessuren jedoch an Personen verliehen wird, die keinen bis wenig Beitrag zur Lehre leisten. Diese Praxis ist momentan stark in der Kritik.

Quellen

  1. ARD-Kultur
  2. § 101 HSG i. d. F. vom 4. Mai 2000 – GVOBl. Schl.-H. S. 416
    Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 16. April 2002 – III 241 – 3172.61
  3. Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26. Juni 1997 – III 2901 – 3172.33

Weblinks


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