Anwärter (Beamtenrecht)

Anwärter (Beamtenrecht)

Ein Anwärter ist im Beamtenrecht ein Beamter mit dem statusrechtlichen Verhältnis Beamter auf Widerruf, der sich innerhalb einer Beamtenlaufbahn in Deutschland in einer Laufbahnausbildung befindet. Es gelten spezielle Ausbildungs- und Prüfungs(ver-)ordnungen, die der Bund bzw. die Länder für jede einzelne Laufbahn erlassen haben. Das Berufsbildungsgesetz oder Tarifverträge für Auszubildende/Studenten im öffentlichen Dienst finden auf Beamtenanwärter keine Anwendung. Soweit der Anwärter noch nicht volljährig ist, ist allerdings das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden.

Der Anwärter führt in der Regel die Bezeichnung als Dienstbezeichnung des angestrebten Amtes mit einem die Laufbahn kennzeichnenden entsprechenden Zusatz, z. B. Steuersekretär, Stadtsekretär, Brandmeister, Regierungsinspektor oder die Bezeichnung der angestrebten Laufbahn mit dem Zusatz Anwärter, z. B. Finanzanwärter , Bauoberinspektoranwärter oder Dienst- und Zollanwärter.

Die Ausbildung zum mittleren Dienst dauert in der Regel zwei Jahre (abweichend bei technischen Laufbahnen, die eine Vorausbildung erfordern: 18 Monate), zum gehobenen Dienst drei Jahre. Die theoretische Ausbildung für den gehobenen Dienst wird z. Z. noch in der Überzahl der Dienstherren an einer speziellen Fachhochschule für den öffentlichen Dienst (z. B. Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachhochschule für Rechtspflege usw.) absolviert. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss beinhaltet also in der Regel auch ein Fachhochschuldiplom (Diplom-Verwaltungswirt (FH), Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH), Diplom-Finanzwirt (FH), Diplom-Rechtspfleger (FH), Diplom-Verwaltungsinformatiker usw.) Baden-Württemberg bildet für den technischen gehobenen Dienst (Bauoberinspektoren) auch weiterhin Anwärter aus.

Ein Anwärter auf ein Amt in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes – bis auf die Volljuristen – wird gewöhnlich als Referendar bezeichnet mit einem die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz, z. B. Regierungsreferendar (Dienstbezeichnung). Ausnahme davon bildet die Polizei. Hier heißen sie entsprechend Ihrer Laufbahnzugehörigkeit entweder Kriminalrats- oder Polizeiratsanwärter.

In den meisten Laufbahnen endet die Anwärterzeit mit Bestehen der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung (ähnlich wie die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz) oder nach Mindestausbildungs- bzw. Studienzeiten. Insoweit endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes, d. h. bei einer Nichtübernahme durch erneute Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist keine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlich.

Bezüge

Anwärter erhalten so genannte Anwärterbezüge, deren Höhe sich im Einzelnen aus der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz ergibt.[1] Die Höhe des Grundbetrags richtet sich nach dem Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt. Ein Anwärter des niedrigsten Einstiegamtes des mittleren Dienstes erhält somit ein Grundgehalt von 772,66 Euro, für das höchste Einstiegsamt liegt es bei 1 136,24 Euro.

Die Bezüge können bei Nichterrreichen des Ausbildungsziels für den Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung gekürzt werden (vgl. § 66 BBesG).

Der Anwärtergrundbetrag erhöht sich gegebenenfalls um den Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratete) oder Stufe 2 (ein Kind). Bis zum dritten Kind wird für jedes Kind ein entsprechend höherer Familienzuschlag gezahlt, für jedes weitere bleibt die Höhe des Zuschlags pro Kind gleich.

Zusätzlich gewähren einige Länder/Dienstherren noch Sonderzahlungen (früher Weihnachtsgeld), die je nach Bundesland monatlich oder jährlich ausgezahlt werden. Länderspezifisch wird auch die Auszahlung des Kinderbetrags sowie eines Urlaubsgeldes gehandhabt. Zusätzlich werden vermögenswirksame Leistungen gewährt.

Einzelnachweise

  1. Anlage VIII bei gesetze-im-internet.de
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