Mounir Al-Motadassadeq

Mounir Al-Motadassadeq

Mounir al-Motassadeq (arabischمنير المتصدق‎, DMG Munīr al-Mutaṣaddiq; * 3. April 1974 in Marrakesch/Marokko) ist ein marokkanischer Staatsbürger, der in Deutschland lebt. Er war im weltweit ersten Prozess um die Terroranschläge am 11. September 2001 als Helfer angeklagt und erstinstanzlich verurteilt worden und saß seit November 2001 bereits in Haft wegen Komplizenschaft mit den vielfachen Mördern um Mohammed Atta. Das OLG Hamburg bestätigte am 8. Januar 2007 das ursprüngliche Urteil wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der Beihilfe zum Mord in 246 Fällen und setzte das Strafmaß auf 15 Jahre Haft rechtskräftig fest.

Inhaltsverzeichnis

Biographie

Mounir al-Motassadeq studierte seit 1993 an der Universität in Münster[1], von wo aus er 1995 an die Technische Universität Hamburg-Harburg wechselte. Im Jahr 2000 hielt er sich in einem al-Qaida-Ausbildungslager in Afghanistan auf, wie er selbst in der Verhandlung bestätigte.

Gewohnt hatte Motassadeq jedoch im Hamburger Stadtteil Veddel.

Verhandlungen um die Mittäterschaft an den Terroranschlägen

Am 19. Februar 2003 hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ihn wegen Beihilfe zu 3066-fachem Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu der Höchststrafe von 15 Jahren verurteilt. Am 4. März 2004 wurde das Urteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben und wegen mangelhafter Beweiswürdigung zur Neuverhandlung nach Hamburg zurückverwiesen. Der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Said Bahaji versicherte in einem Brief an seine Mutter, Motassadeq habe mit den Anschlägen nichts zu tun.

Am 6. April 2004 wurde Motassadeq, wie zuvor schon Abdelghani Mzoudi, der wegen ähnlicher Anschuldigungen angeklagt war, unter Auflagen freigelassen. Sein Strafverteidiger war der deutsche Anwalt Josef Gräßle-Münscher. Das Oberlandesgericht begründete die Entscheidung damit, dass der Tatverdacht wegen Beihilfe zum Mord nicht mehr bestehe. Der Sprecher der amerikanischen Regierung kritisierte die Freilassung des „gefährlichen Typen“.

Ab 10. August 2004 wurde gegen Motassadeq vor dem OLG Hamburg neu verhandelt. Am 19. August 2005 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht sprach ihn wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig, jedoch nicht der Beihilfe zum Mord. Das Urteil erlangte keine Rechtskraft, da sowohl die Bundesanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision einlegten.

Am 12. Oktober 2006 begann die erneute Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof. Am 16. November 2006 hob der Bundesgerichtshof auf die Revision der Bundesanwaltschaft das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg auf und sprach Motassadeq neben der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung auch der Beihilfe zum Mord in 246 Fällen schuldig.[2] Dies entspricht der Anzahl der getöteten Passagiere und Besatzungsmitglieder der vier entführten Flugzeuge. Das OLG Hamburg bestätigte am 8. Januar 2007 als eigentliches Tatgericht das ursprüngliche Urteil und setzte das Strafmaß auf 15 Jahre fest.

Zuvor blieb Motassadeq, mit der Auflage sich einmal täglich bei der Polizei zu melden, vorerst von einer Haft verschont. Das Oberlandesgericht Hamburg begründete dies damit, dass Motassadeq in der Vergangenheit stets alle Auflagen erfüllt habe. Am folgenden Tag legte die Bundesanwaltschaft Beschwerde durch Generalbundesanwältin Harms ein: Es bestehe Fluchtgefahr, weil Motassadeq wegen des rechtskräftigen BGH-Urteils eine hohe Haftstrafe zu befürchten habe. Zudem haben dessen Ehefrau und Kinder Deutschland bereits verlassen. Kurz darauf wies das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg die Beschwerde zurück und übertrug damit die Entscheidung dem Bundesgerichtshof, welcher die beschlossene Haftverschonung aufhob. Motassadeq wurde daraufhin am Abend des 17. November in Hamburg festgenommen.

Am 8. Januar 2007 wurde Motassadeq nach erneuter Verhandlung vom 7. Strafsenat des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg zu 15 Jahren Haft verurteilt.

Eine Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 8. Januar 2007 vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) blieb erfolglos. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an. Nach dem Kammerbeschluss vom 10. Januar 2007 wurden keine Grundrechte des Angeklagten verletzt, als er vom Bundesgerichtshof am 16. November 2006 rechtskräftig verurteilt wurde.[3]

Eine Beschwerde von Motassadeq gegen das Urteil des 7. Strafsenats wurde am 2. Mai 2007 mit Beschluss des 3. Strafsenats am Bundesgerichtshof nicht angenommen. Die Beschwerde der Anwälte von Motassadeq sei „unbegründet“. Damit ist das Urteil rechtskräftig und die rechtlichen Möglichkeiten von Motassadeq in Deutschland sind vorbehaltlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschöpft.[4].

Weblinks

  • taz.de – Zu seinem Leben vor dem 11. September
  • wsws.org – Zum Urteil des Oberlandesgerichts

Quellen

  1. sueddeutsche.de, Mounir el-Motassadeq - Gottesfürchtig und sittenfest
  2. Bundesgerichtshof, 3 StR 139/06
  3. BVerfG, 2 BvR 2557/06 vom 10.1.2007
  4. Spiegel Online, 11.05.2007: Motassadeq scheitert mit Revision. Aktenzeichen beim BGH: 3 StR 145/07

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”