Namensrecht (Deutschland)

Namensrecht (Deutschland)

Das Namensrecht in der Bundesrepublik Deutschland ist durch verschiedene Regelungen, insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch, festgesetzt. Das Namensrecht besteht sowohl aus dem Recht auf einen Namen, als auch aus dem Recht, der sich aus dem Namen ergibt.

Zu Regelungen bezüglich der Auswahl von Vornamen für Kinder, siehe auch Vorname.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte des Namensrechtes

Römisches Recht

Das Namensrecht wurde im Römischen Reich erstmals als Bestandteil des allgemeinen Rechts und insofern als Grundrecht eines Bürgers erwähnt. Der gemeinrechtlichen Geltung der römischen Vorschrift nach blieb die Wahl des Vornamens und des Familiennamens in das Belieben des Einzelnen gestellt. Diese Regelung blieb bis zum Spätmittelalter unverändert.

Mittelalter

Während der Völkerwanderung in Europa kehrte man zur Einnamigkeit zurück. Ab dem 8. Jahrhundert wurden in Deutschland Beinamen zum Rufnamen eingeführt. In der Regel gaben diese Beinamen, die späteren Nachnamen, die Herkunft, die Wohnstätte, den Beruf, das Amt oder die Aufgabe, körperliche oder geistige Fähigkeiten oder besondere Schwächen an. Ab dem 15. Jahrhundert wurden die Familiennamen dann nur noch vererbt und der Nachname war nun nicht mehr das individuelle Kennzeichen einer besonderen Eigenschaft, Fähigkeit oder eines Berufes.

Neuzeit bis Erster Weltkrieg

Am 12. März 1677 wurde durch den Ferdinand Maria, Kurfürst von Bayern, per Mandat im Heiligen Römischen Reich die allgemeine Namensfreiheit abgeschafft. Das Gesetz blieb mangels Strafandrohung wirkungslos und wurde von der Bevölkerung nicht befolgt. Die Verordnung wurde später von anderen deutschen Ländern übernommen.

In Preußen wurde parallel zur großen preußischen Rechtsreform per Gesetz 1794 das Benutzen von fremden Namen verboten. Nachdem auch diese Verordnung nicht befolgt wurde, folgte eine weitere Verordnung am 30. Oktober 1816, die nunmehr auch das Führen von fremden oder erdichteten Namen bei Androhung einer Geldbuße oder eines Arrestes verbot. Hessen-Darmstadt folgte mit einer ähnlichen Verordnung im Jahr 1810, Hamburg im Jahr 1815 und 1876 folgte Sachsen-Meiningen als letztes Land. Bereits am 15. April 1822 regelte eine Verordnung, dass der Adel seine Titel weitergeben durfte.

Mit der Einführung des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875 trat dann im Deutschen Reich die Versteinerung der Familiennamen ein.

Weimarer Republik

In der Weimarer Republik wurde am 3. November 1919 der Erlass vom 12. Juli 1867 in vollem Umfang wieder aufgehoben. Erstmals in der Geschichte des Namen-Änderungs-Gesetzes (NÄG) führte der Gesetzgeber eine umfangreiche rechtliche Regelung zur Namensänderung ein. So hieß es in § 1 Abs. 1 der Verordnung (VO) vom 3. November 1919: „Der Name ist ein äußeres Kennzeichen der Person zur Unterscheidung von anderen Personen“. Da die VO eine Abstammungsfunktion nicht erwähnt, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zu dieser Zeit dem Namen mit der Kennzeichnungsfunktion alleine eine Unterscheidungsfunktion zubilligt. Der Gebrauch eines Pseudonyms war zulässig, strafbar jedoch bereits die Angabe des falschen Namens gegenüber einem Beamten.

Erstmals in der Geschichte des NÄG verlangte der Gesetzgeber einen „kurzen“ Grund für eine Namensänderung. Neben der Verdeutschung eines ausländischen Namens wegen der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum wurde mit der Vermeidung der Nachteile unehelicher Geburt sowie der Beseitigung eines anstößigen Namens sowie mit „oder dergleichen“ dem Antragsteller ein breites Spektrum an möglichen zulässigen Gründen eröffnet.

Am 29. Oktober 1920 wurde die Verordnung vom 3. November 1919 mit der Verordnung zur Änderung von Vornamen ergänzt. Danach war die Auswahl der Vornamen unbeschränkt und sogar fremde Schriftzeichen erlaubt.

Autoritär-rechtskonservativer Einfluss

Am 4. Dezember 1928 folgte eine Verfügung Hermann Schmidts (Zentrum), Justizminister unter dem Preußischen Ministerpräsidenten Otto Braun (SPD) im Kabinett Braun III, zur Änderung von Familiennamen. Nach Paragraph 1 dieser Verfügung entschied von nun an bei der Verdeutschung ausländischer Namen der Landgerichtspräsident, womit § 4 Abs. 2 der VO vom 3. November 1919 ("es ist kurz der Grund für die Namensänderung anzugeben") ersatzlos gestrichen wurde.

Am 21. November 1932 folgte die Verordnung über die Zuständigkeit von Familiennamen durch Reichskommissar Heinrich Hölscher, der im Zuge des putschähnlichen Preußenschlages am 20. Juli 1932 von Franz von Papen kommissarisch auf den Posten des Justizministers berufen worden war. In Paragraph 2 Abs. 5 gab sie beispielhaft an, wie mit einer Namensänderung von Ausländern zu verfahren sei. Danach war schon die bloße Übersetzung eines Namens (z. B. Orlowski in Adler, Borkowski in Bork, Switalski in Lennartz usw.) einer Verdeutschung gleichzustellen und daher wie schon 1928 nur durch den Regierungspräsidenten zu genehmigen.

Zeit des Nationalsozialismus

Auffällig an der obengenannten Hölscherschen VO vom 21. November 1932 ist, dass die dort verwendete Formulierung in der diesbezüglichen nationalsozialistischen Verordnung vom 25. Juni 1934 unverändert wieder auftaucht, mit dem wichtigen Unterschied, dass alle diese Fälle nicht mehr nur unter eine bestimmte Zuständigkeit fielen, sondern nun unter einem absoluten Verbot standen. Mit der VO von 1934, die als Ministerialblatt nur für die Verwaltung bestimmt war und nicht als Gesetz veröffentlicht wurde, wurde das offizielle Namen-Änderungs-Gesetzes (NÄG) von 5. Januar 1938 bereits vorweggenommen. Die VO von 1934 war inhaltlich mit der Neufassung des NÄG von 1938 völlig identisch.

Die Verordnung von 1934 wurde durch einen am gleichen Tag herausgegebenen, nur für die Verwaltung bestimmten Runderlass des Ministerium des Innern, unterzeichnet vom Minister des Innenministeriums Wilhelm Frick, ergänzt. Dieser enthielt die weiteren Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens. Der Runderlass wurde lediglich im Ministerialblatt der Preußischen inneren Verwaltung herausgegeben. In den Reichsgesetzblättern fand sie keinen Eingang. In dem behördeninternen Runderlaß hieß es:

„Jede Namensänderung beeinträchtigt die Erkennbarkeit der Herkunft aus einer Familie, erleichtert die Verdunkelung des Personenstandes und verschleiert die blutmässige Abstammung. Eine Namensänderung kann daher nur dann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Namensänderung rechtfertigt.“

In der Regel, also grundsätzlich, war demnach einer Änderung nicht mehr stattzugeben.

In den Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge ("Anlage für die Verwaltung") hieß es:

"Anträge von Personen nichtarischer Abstammung, ihren Namen zu ändern, wird grundsätzlich nicht stattgegeben, weil durch die Änderung des Namens die nichtarische Abstammung verschleiert würde. Ausländische Namen sind als Familiennamen nicht zu gewähren."

In der Regel war daher eine Namensänderung zu untersagen.

Jeder Bürger wurde jetzt pedantisch entsprechend seines Namens und seiner daraus abgeleiteten vermuteten Abstammung registriert. Die Durchmusterung der eigenen Bevölkerung nach Rassenkriterien wurden auf den Standesämtern mit größter Akribie betrieben.

Die schließliche Neufassung des NÄG vom 5. Januar 1938 war die in offizielle Gesetzesform gegossene Fassung der behördeninternen VO vom 25. Juni 1934. Beide waren inhaltlich identisch. Die Neufassung des NÄG von 1938 bestand nur aus 4 Absätze und hatte den alleinigen Zweck, Juden systematisch über das amtliche Namensregister zu erfassen.

  • Abs. 1 verpflichtete die Juden, nur die für sie vorgesehenen Namen sich beizulegen, d. h. je nach Geschlecht "Israel" oder "Sara".
  • Abs. 2 verpflichtete die Juden, soweit sie andere Namen als die vorgesehenen trugen, diese als zweite Vornamen zu führen.

Dies galt auch für Eintragungen in Personalausweisen, Pässen usw., bei deren Vorlage die Zugehörigkeit des Namensträgers zum Judentum dieserart sofort ersichtlich war.

Mit der NÄG-Verordnung vom 24. Januar 1939 wurden die im Reichsgebiet gültigen Vorschriften auf Grund des NÄG vom 5. Januar 1938 (bzw. vom 17. August 1938) auf das angeschlossenen Österreich und das eingegliederte Sudetenland per Gesetz übertragen.

Nach 1945

Nach der Kapitulation des deutschen Reiches 1945 wurde noch am ersten Arbeitstag des Rechtsdirektorates der Alliierten am 20. September 1945 die Zweite Verordnung des NÄG von 1938 außer Kraft gesetzt. Bereits ab März 1948 wurde allerdings mit Gründung der Trizone (der späteren Bundesrepublik Deutschland) im Zuge des sich abzeichnenden Kalten Krieges eine Reihe verwaltungstechnischer Angelegenheiten, die bis dato der Alliierte Kontrollrat ausgeübt hatte, in den Zuständigkeitsbereich (west)deutscher Beamte rücküberführt. Ein Großteil der nationalsozialistischen Gesetzgebung rettete sich so in die neue Bundesrepublik hinüber. Am 7. Mai 1954 erklärte das Bundesverwaltungsgericht das NÄG nach Art. 125 des Grundgesetzes zum Bundesrecht. Von den 48 damaligen Richtern waren 40 ehemalige nationalsozialistische Richter im Dienstverhältnis.

Recht aus einem Namen

Das Namensrecht als absolutes Recht ist in Deutschland in § 12 BGB geregelt. Es erlischt mit dem Tod des Betreffenden (siehe postmortales Persönlichkeitsrecht).[1]

Der Träger eines Namens kann einem Unbefugten die Verwendung seines Namens untersagen und ihn bei Besorgnis weiterer unbefugter Verwendung auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Des Weiteren kann der Namensinhaber Schadensersatz verlangen, soweit ihm durch die unbefugte Verwendung ein Schaden entstanden ist. Der Nichtberechtigte hat über die Eingriffskondiktion dasjenige, was er infolge des widerrechtlichen Namensgebrauchs erlangt hat, dem Berechtigten herauszugeben.

Diese Ansprüche spielen bei Namen, die in der Werbung verwandt werden (jemand lässt ohne Zustimmung von Boris Becker Kleidungsstücke mit diesem Namensaufdruck erzeugen) oder bei der Vergabe von Domain-Adressen (jemand meldet eine Domain-Adresse unter seinem oder unter einem fremden Namen an, der eine notorisch bekannte Firma ist, näheres siehe: Domainnamensrecht) immer wieder eine Rolle.

Zu unterscheiden ist das absolute Namensrecht jedoch vom Markenrecht, das (eingetragene oder durch Benutzung geschützte) Warenzeichen, die nicht Name einer Person sind, schützt. Das Firmenrecht regelt den Namen, unter welchem ein Kaufmann sein Gewerbe führt und Unterschriften leistet.

Das Namensrecht umfasst im Gegensatz zum Urheberrecht nur die namensmäßige Benutzung des Namens, nicht aber die reine Nennung.

Recht auf einen Namen

Das Recht auf einen Namen kann sich aus bürgerlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

Bürgerliche Regelungen

Anwendbarkeit des deutschen Rechtes

Siehe auch: Internationales Privatrecht

Im Inland sind die bürgerlichen Bestimmungen über den Namen grundsätzlich nur auf Deutsche anwendbar. Deutsche Behörden - insbesondere die Standesämter - und Gerichte wenden grundsätzlich auf einen Ausländer das Recht desjenigen Staates an, dem der Ausländer angehört (Art. 10 EGBGB).[2]

Ehename

Besonderheiten gelten für den Ehenamen, wenn mindestens einer der Ehegatten Ausländer ist.[3] In diesem Falle können die Ehegatten für den Ehenamen das Recht desjenigen Staates wählen, dem einer von ihnen angehört. Damit wird insoweit ausländisches Recht maßgeblich. Sind beide Ehegatten Ausländer, können sie an Stelle eines ihrer Heimatrechte deutsches Namensrecht wählen, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Kindesname

Bezüglich des Kindesnamens (Familienname) kann ebenfalls abweichend vom Grundsatz der Staatsangehörigkeit des Kindes vom Inhaber des Sorgerechts das Namensrecht des Staates für anwendbar erklärt werden, dem ein Elternteil angehört, nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder nach dem Recht desjenigen Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.[4]

Wechsel des Namensrechts

Wird der Name, der vormals einer fremden Rechtsordnung unterstellt war, nun nach deutschen Recht beurteilt, weil der Namensträger z. B. eingebürgert wurde, als Flüchtling anerkannt wurde, oder bei Ehegatten, seinen ständigen Aufenthalt nach Deutschland verlegt hat, bleibt sein Name zunächst bestehen (identitätswahrender Statutenwechsel).[5]

Es kann aber eine Angleichung nach Art. 47 EGBGB[6][7] vorgenommen werden. Demnach kann aus den Eigennamen der Vor- und Nachname bestimmt werden (Sortiererklärung) oder bei Fehlen eines Vor- oder Familiennamens ein solcher gewählt werden. Es können Namensbestandteile abgelegt werden, die das deutsche Recht nicht vorsieht (z. B. Mittelnamen, Vatersname). Ist nach der fremden Rechtsordnung der Ursprungsname nach Geschlecht oder Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt, kann die ursprüngliche Form gewählt werden. Ein ausländischer Name kann eingedeutscht werden; die Rechtschreibung kann angepasst werden. Gibt es keine deutsche Entsprechung für einen Vornamen, kann dieser neu gewählt werden.

Familienrecht

Soweit sich das Recht auf einen bestimmten Namen nach deutschem Recht beurteilt, sind folgende Regelungen maßgebend. Der Vorname des Kindes wird von den Eltern (oder dem allein Sorgeberechtigten) ausgewählt. Für den Nachnamen gilt:

Namenserwerb durch Geburt

Ein neugeborenes Kind erhält als Nachnamen den Ehenamen der Eltern (§ 1616 BGB).

Die Eltern können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Dieser wird nach § 1355 BGB amtlich als „Ehename“ bezeichnet. Haben die Eltern keinen solchen Ehenamen definiert, muss unterschieden werden: Steht den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht zu, haben die Eltern im gegenseitigen Benehmen den Familiennamen des Kindes gegenüber dem Standesbeamten zu bestimmen, wobei sie den Namen des Vaters oder der Mutter wählen können (§ 1617 Abs. 1 BGB); ein Doppelname, gebildet aus Vater- und Muttername, ist hierbei nicht möglich. Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Entscheidung, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht. Die Bestimmung des Familiennamens gilt auch für die weiteren gemeinsamen Kinder, die später geboren werden. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht und keinen gemeinsamen Familiennamen mit dem anderen Elternteil, erhält das Kind nach § 1617a Abs. 1 BGB den Namen des Sorgeberechtigten, den dieser zum Zeitpunkt der Geburt führt.

In der Praxis ergeben sich vor allem folgende Fallgruppen:

  1. sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, bekommt das nichteheliche Kind in der Regel den Namen der Mutter, es sei denn, dass beide Eltern für das nichteheliche Kind eine Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben haben;
  2. haben die Eltern eines ehelich geborenen Kindes, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, keinen gemeinsamen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, legen die Eltern im gegenseitigen Benehmen den Familiennamen des Kindes fest.

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unterschiedliche Ehenamen haben, wird dem Kind in der Regel der Ehename der Mutter gegeben.

Nachträglicher Wechsel des Familiennamens bei Minderjährigen

Nachträglich gemeinsames Sorgerecht

Wird nach Geburt ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern begründet, entsteht ein Recht der Eltern, den Familiennamen eines Kindes binnen 3 Monaten neu zu bestimmen (§ 1617b Abs. 1 BGB). In der Regel erfolgt eine solche Begründung durch eine nachträgliche Eheschließung gemäß § 1626a Abs.1 Nr.2 BGB oder durch eine gemeinsame, öffentlich beglaubigte Sorgeerklärung der Eltern nach § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB. Hat das Kind das 5. Lebensjahr bereits vollendet, ist auch seine Einwilligung erforderlich. Hierbei kann es durch einen Ergänzungspfleger gesetzlich vertreten werden. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Erklärung jedoch höchstpersönlich erforderlich.

Bis zur Kindschaftsrechtsreform am 1. Juli 1998 änderte sich der Familienname eines nichtehelichen Kindes auch durch nachträgliche Eheschließung der Eltern (Legitimation) von Gesetzes wegen. Das Kind erhielt dann den Ehenamen. Seitdem ist die ausdrückliche rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgehoben und damit auch die Legitimation ersatzlos abgeschafft worden.

Aus Anlass der Eheschließung und der Wahl eines gemeinsamen Ehenamens wird allerdings in aller Regel auch dieser zum Familiennamen des Kindes bestimmt, sodass die Wirkungen der nach altem Recht automatischen Legitimation erzielt werden.

Vaterschaftsanfechtung

Trägt ein Kind den Namen des Mannes als Geburtsnamen, so erhält das Kind, wenn die Vaterschaft zu einem Kind erfolgreich angefochten wurde, auf Antrag des Mannes, oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch auf seinen Antrag hin, den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führte (§ 1617b Abs. 2 BGB). Der Antrag erfolgt in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Standesbeamten. Ein Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur höchstpersönlich abgeben; im Übrigen wird ein Ergänzungspfleger bestellt.

Einbenennung

Ein Kind kann den Ehenamen eines sorgeberechtigten Elternteils und seines Ehegatten, der nicht Elternteil ist (Stiefelternteil), durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erhalten (Einbenennung, § 1618 BGB), wenn es in den gemeinsamen Hausstand von Elternteil und Stiefelternteil aufgenommen wurde. Der andere leibliche Elternteil muss ebenfalls einwilligen, wenn er Mitinhaber des Sorgerechtes ist oder wenn das Kind seinen Namen führt. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann aus Gründen des Kindeswohls durch das Familiengericht ersetzt werden. Es bedarf auch der Einwilligung des Kindes, welches von der Namensänderung betroffen ist, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat (wird im Falle der Minderjährigkeit ggf. durch einen Ergänzungspfleger vertreten).

Bei der Einbenennung kann auch ein Doppelname gebildet werden (ein bisheriger Nachname kann mit Bindestrich vorangestellt oder angehängt werden).

Eine einmal erfolgte Einbenennung ist zivilrechtlich auch dann nicht mehr zu widerrufen, wenn die Ehe des Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden oder aufgelöst wird.[8]

Erteilung des Namens des nichtsorgeberechtigten Elternteils

Steht nur einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu, so kann dieser nach § 1617a Abs. 2 BGB seinem unverheirateten minderjährigen Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen. Erforderlich ist hierzu die Einwilligung dieses anderen Elternteils sowie des Kindes, falls letzteres das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat. Auch hierbei wird es ggf. durch einen Ergänzungspfleger gesetzlich vertreten.

Spätere Bestimmung oder Änderung eines gemeinsamen Ehenamens

Bestimmen Eltern erst nach Geburt des Kindes gemäß § 1355 Abs.2, 3 BGB einen gemeinsamen Ehenamen, erstreckt sich dieser auch auf das Kind (§ 1617c Abs. 1 BGB). Hat das Kind bereits das 5. Lebensjahr vollendet, ändert sich der Name des Kindes nur dann mit, wenn das Kind sich der Namensänderung anschließt. Hierbei kann es gegebenenfalls durch einen Ergänzungspfleger gesetzlich vertreten werden. Ist das durch die Namensänderung betroffene Kind verheiratet und ist durch die spätere Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens der Eltern auch der Ehename des Kindes berührt, so muss sich auch das Schwiegerkind der Namensänderung anschließen.

Das gleiche wie für eine spätere Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens gilt, wenn sich der Ehename, der zum Geburtsnamen des Kindes § 1616 BGB geworden ist (§ 1617c Abs.2 Nr.1 BGB), nachträglich ändert. Das kann zum Beispiel durch Adoption des namensgebenden Elternteils oder durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung geschehen.

Adoption und Dauerpflege

Das Kind erhält bei Adoptionen als Geburtsnamen den Familiennamen des bzw. der Adoptierenden. Nimmt ein Ehepaar ohne Ehenamen eine Person als Kind an, so erfolgt die Namensgebung wie bei einem Kind eines Ehepaars ohne gemeinsamen Ehenamen. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es in die Bestimmung der Annehmenden einwilligen (§ 1757 BGB). Letzteres erfolgt bei minderjährigen Kindern durch das Jugendamt als Amtsvormund nach § 1751 BGB. Erfolgt eine Adoption eines in der Familie aufgewachsenen Kindes (z. B. eines Pflegekindes) erst nach Erreichen der Volljährigkeit (§ 1772), so kann auch dann noch eine Adoption zum Minderjährigenrecht erfolgen; in diesem Fall kann der Name der adoptierenden Familie angenommen werden.

Auf Antrag der Annehmenden kann durch das Vormundschaftsgericht auch der Vorname des adoptierten Kindes geändert oder weitere Vornamen hinzugefügt werden. Auch kann dem neuen Familiennamen der bisherige Name des Kindes (mit Bindestrich) vorangestellt oder angefügt werden, wenn dies aus Kindeswohlgesichtspunkten erforderlich ist.

Auch bei Kindern in dauerhafter Familienpflege kann der Name des Kindes auf Antrag des Sorgeberechtigten geändert werden, sofern dies zur erfolgreichen Entwicklung des Kindes nötig erscheint (Nr. 42 NamÄndwV).

Eheschließung und Ehescheidung

Bei Eheschließung sollen die Ehegatten einen der beiden Nachnamen (oder Geburtsnamen) zum Ehenamen bestimmen. Andernfalls führen beide ihre zuvor geführten Namen weiter. Wer einen Ehenamen annimmt, kann seinen bisherigen Namen (oder Geburtsnamen) mit oder ohne Bindestrich (anders in Österreich, § 93 ABGB) voranstellen oder anhängen (Art. 2 2 Abs. 1 GG, § 1355 Abs. 4 S. 1 BGB). Nach § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB darf die Anzahl der Einzelnamen in dem zusammengesetzten Namen zwei jedoch nicht überschreiten. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2009 ist die Vereinbarkeit dieser Beschränkung auf einen sogenannten „Ehedoppelnamen“ mit dem Grundgesetz bestätigt worden.[9][10]

Ist einer der Ehegatten kein deutscher Staatsangehöriger, können die Ehegatten in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes ihre künftig zu führenden Namen auch nach dem Recht des Staates wählen, dem der ausländische Ehegatte angehört (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, Art. 2 Abs. 1 GG). Hierdurch wird ausländisches Namensrecht maßgeblich. Bei Eheschließung im Ausland genügt eine Erklärung gegenüber dem zuständigen ausländischen Standesbeamten, sofern das Ortsrecht dieselben Wahlmöglichkeiten wie das deutsche zulässt. Auch ausländische Doppelnamen können zum Ehenamen bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/ 98). Ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte behält den Ehenamen, kann jedoch seinen Geburtsnamen (oder den vor der Ehe geführten Namen) wieder annehmen oder voranstellen oder anhängen.

Nimmt ein Elternteil nach der Scheidung seinen früheren Familiennamen wieder an, so erstreckt sich diese Namensänderung nicht auf die beim ihm lebenden gemeinsamen Kinder. Grundsätzlich können die Kinder auch dann nicht den Geburtsnamen des geschiedenen Elternteils als Familiennamen bekommen, wenn der andere Elternteil zustimmt, da es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt. In Betracht kommt in diesen Fällen ausnahmsweise nur eine behördliche Namensänderung aus wichtigem Grund nach dem Namensänderungsgesetz (siehe unten). Allein der Wunsch, dass die Kinder denselben Familiennamen tragen sollen wie z.B. die Mutter, bei der sie leben, stellt aber nach der Rechtsprechnung keinen ausreichenden Grund dar.

Vor der Eherechtsreform 1976 wurde der Name des Mannes stets Ehename der Eheleute. Ab 1957 konnte die Frau ihren Namen an den Ehenamen anhängen. Der Mann konnte der Frau, wenn die Frau schuldig geschieden wurde, die Weiterführung seines Namens untersagen. Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 1991 ist es möglich, keinen Ehenamen festzulegen und die bisherigen Namen weiterzuführen.[11]

Öffentlich-rechtliche Regelungen

Behördliche Namensänderung

Geschichte

Im derzeit geltenden Namensrecht gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens. Der Name darf nicht eigenmächtig und willkürlich geändert werden. Bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts galt in weiten Teilen noch das gemeine Recht, wonach jedermann seinen Namen ändern konnte, sofern dies ohne betrügerische Absicht geschah. Namenswechsel kamen allerdings in der Regel nur unter besonderen Umständen vor. In manchen Gegenden war es z. B. üblich, dass ein Bauer, der in einen Hof einheiratete, mit dem Namen des Hofes benannt wurde und diesen Namen dann anstatt seines früheren Namens beibehielt.

Die Beständigkeit der Namensführung war als Erkennungszeichen innerhalb der sozialen Gemeinschaft wichtig. Der Vorname wurde darüber hinaus durch den religiösen Akt der Taufe festgeschrieben, sodass Wechsel auch hier kaum vorkamen.

Sehr häufig kam es jedoch zu kleineren Veränderungen in der Schreibweise der Vor- oder Nachnamen, die bisweilen auch als Folge von unterschiedlichen Rechtschreibgewohnheiten oder Fehlern schreibkundiger Amtspersonen eintraten. Als Namensänderung im wirklichen Sinn wurden solche Variationen aber nicht aufgefasst.

Erst als die staatliche Verwaltungstätigkeit komplexer wurde, entstand die Auffassung, dass die eigenmächtige Änderung des Namens oder gar ein Namenswechsel dem Ordnungsbedürfnis des Staates entgegenstand.

Zum Namensänderungsgesetz wurde 1938 eine Verordnung[12] erlassen, die jüdischen Mitbürgern einen zusätzlichen Vornamen (Sara bzw. Israel) aufzwang. Diese Namensänderungsverordnung wurde nach 1945 jedoch aufgehoben.[13]

Aktuelle Regelung Nach dem Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen ist aus wichtigem Grund die Änderung des Namens eines Deutschen oder eines Staatenlosen, Flüchtlings, Asylbewerbers mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 1 NamÄndG) möglich. Ein Ausländer ist auf die Namensänderungsbehörde seines Heimatstaates verwiesen.[14] Öffentliche Namensänderungen sind nicht möglich, wenn entsprechende bürgerliche Regelungen bestehen.

Als wichtige Gründe werden bei Nachnamen angesehen:

  1. Sammelname (Namen mit Verwechslungsgefahr bei Namensgleichheit, Namen ohne Namensklarheit, Nr. 34 NamÄndVwV);
  2. anstößig oder lächerlich klingende Namen oder Namen, welche zu frivolen unangemessenen Wortspielen Anlass geben (Nr. 35 NamÄndVwV);
  3. Namen, die in Schreibweise und Aussprache,[15] Doppelnamen oder sehr lange Namen, die über das Normalmaß hinaus Schwierigkeiten zur Folge haben (Nr. 36 NamÄndVwV), oder orthographische Probleme mit ß, ss oder Umlauten, die zu einer wesentlichen Behinderung führen (Nr. 38 NamÄndVwV);
  4. Änderung des Familiennamens eines Straftäters und seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung oder zum Schutz vor Belästigungen, der einen seltenen oder auffälligen Familiennamen hat, welcher durch die Berichterstattung über eine Straftat eng mit Tat und Täter verbunden ist (Nr. 39 NamÄndVwV);
  5. Anpassung des Familiennamens des Kindes an den neuen Namen des sorgeberechtigen Elternteils, den dieser durch Wiederheirat führt, wenn ausnahmsweise ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung besteht[16] (Nr. 40 NamÄndVwV);
  6. Anpassung des Namens eines unehelichen Kindes, welches infolge Einbenennung den Namen des Stiefvaters trägt, nach Scheidung dieser Ehe an den neuen Namen der Mutter[17] (Nr. 41 NamÄndVwV);
  7. Namensänderung eines Pflegekindes an den Namen der Pflegeeltern, wenn eine Adoption nicht in Betracht kommt[18] (Nr. 42 NamÄndwV);
  8. Rückbenennung fremdsprachiger Umbenennungen Volksdeutscher (Nr. 44 NamÄndVwV), Wiederherstellung eines durch Estland, Litauen, Tschechoslowakei oder Rumänien aberkannten Adelsprädikats (Nr. 45 NamÄndVwV);
  9. Gestattung der Führung eines mit einem Hofe oder Unternehmen verbundenen Namens (Nr. 47 NamÄndVwV);
  10. Beseitigung hinkender Namensführung eines Mehrstaatlers (Nr. 49 NamÄndVwV);
  11. Änderung in einen langjährig gutgläubig, aber widerrechtlich geführten Namen (Nr. 50 NamÄndVwV);

Die Bereinigung von Besonderheiten eines ausländischen Namensrechts oder die Verdeutschung ausländischer Namen, die bisher nach dem öffentlichen Namensrecht möglich war (Nr. 37 NamÄndVwV), wurde mit Inkrafttreten des Art. 47 EGBGB zum 24. Mai 2007 gegenstandslos.

Eine Änderung des Vornamens ist des Weiteren im Rahmen des Transsexuellengesetzes möglich (§ 1 TSG). Dieser ist als Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[19] so gestaltet worden, dass er auch auf ausländische Staatsbürger direkt anwendbar ist, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und ihr Heimatrecht keine vergleichbaren Regelungen kennt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 d TSG).

Transliteration

Ist in dem Heimatstaat eines Ausländers, nach dessen Rechtsordnung sich sein Namen grundsätzlich richtet, eine andere Schrift als die lateinische in Gebrauch, muss zur Verlautbarung seines Namens in den deutschen Personenstandsbüchern, die gemäß § 2 Abs.1 Personenstandsverordnung in deutscher Sprache geführt werden, sein Name von der fremden Schrift in die lateinische Schrift übertragen werden. Die Übertragung findet gemäß Art. 3 CIEC Nr. 14[20] ohne Übersetzung und soweit möglich durch buchstabengetreue Umsetzung (Transliteration) statt, wobei ISO-Empfehlungen (soweit vorhanden) zu berücksichtigen sind. Das gilt auch dann, wenn nach dem Passrecht des Heimatstaates des Ausländers eine phonetische Umschreibung in lateinischer Schrift (Transkription) verlautbart ist.

Adel

Namensbestandteil

Im Deutschen Reich wurden 1919 mit Art. 109 Abs.3 der Weimarer Verfassung die Vorrechte des Adels abgeschafft. Ehemalige Titel gelten seitdem als Namensbestandteil und können nicht mehr verliehen werden. Hierbei wird bei Frauen die weibliche Form des Titels verwendet, der Nachname existiert also ausnahmsweise in zwei oder drei unterschiedlichen Versionen. Männliche Nachkommen heißen somit zum Beispiel „Freiherr von“, weibliche „Freiin von“, die Ehefrau, die den Namen des Mannes annimmt, heißt „Freifrau von“.[21].

Bei einem Ausländer, dessen Heimatstaat den Adel ebenfalls als Namensbestandteil führt, findet die Adelsbezeichnung auch in Deutschland über Art. 10 EGBGB Beachtung. Hat ein ausländischer Staat die Adelstitel vollständig aberkannt und erwirbt ein Ausländer, der diesem Staat angehörte, die deutsche Staatsangehörigkeit, bleibt der Verlust eines adeligen Namensbestandteils nach seinem vormaligen Heimatrecht wegen der identitätswahrenden Wirkung des Statutenwechsels weiterhin rechtsgültig.[22]

Adelsstand

Verleiht ein ausländischer Staat Adelstitel als Standesmerkmale, so berührt das nur das öffentliche Recht dieses Staates.[23] Wird ein deutscher Staatsbürger durch eine ausländische Macht in den Adelsstand erhoben, gelangt er deshalb in Deutschland nicht zu einem adeligen Namen. Wird ein ausländischer Staatsangehöriger in den Adelsstand erhoben, bestimmt dessen Heimatrecht darüber, ob die Nobilitierung auch eine zivilrechtliche Auswirkung hat. Diese zivilrechtliche Auswirkung findet gegebenenfalls dann auch in Deutschland über Art. 10 EGBGB Beachtung.

Siehe auch

Literatur

Mit Fragen des zivil- und öffentlich-rechtlichen Namensrechts befassen sich in Heft 4/2002 der Zeitschrift FPR (Familie, Partnerschaft, Recht):

  • Hepting: Grundlagen des aktuellen Familiennamensrechts, FPR 2002, 115
  • Sacksofsky: Zum neuen Doppelnamenurteil des Bundesverfassungsgerichts, FPR 2002, 121;
  • Gaaz: Probleme der Einbenennung nach § 1618 BGB, FPR 2002, 125;
  • Salzgeber/Stadler/Eisenhauer: Der Familienname als Identitätsmerkmal; FPR 2002, 133;
  • Beck: Änderung der familienrechtlichen Gesetzgebung und Konsequenzen für das öffentliche Namensrecht, FPR 2002, 138.
  • Tomas Alexander Hartmann: in dubio pro hitler; HU Berlin, Strafrecht Nationalsozialismus

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, 1 ZR 277/03
  2. Bei einem Konventionsflüchtling wird gemäß Art. 12 Nr. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention der Anknüpfungsmoment der Staatsangehörigkeit durch den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort ersetzt
  3. Der Ehenamen wird im Internationalen Privatrecht nicht als allgemeine Ehewirkung nach Art. 14 EGBGB qualifiziert, Christian von Bar, IPR Band II Rdnr. 119, 71
  4. Übersicht über das ausländische Kindesnamensrecht unter: https://www.bmi.bund.de/cln_095/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/MigrationIntegration/Asyl/Familiennamen_des_Kindes_nach.html?nn=267412
  5. BGHZ 147, 159 [168]
  6. Art.47 EGBGB tritt am 1. Januar 2009 durch das Personenstandsreformgesetz in Kraft; bis dahin gelten die Grundsätze der Rechtsprechung weiter
  7. für einen Aussiedler gilt § 94 Bundesvertriebenengesetz
  8. beachte aber § 1 NamÄndG i. V. m. Nr.41 NamÄndVwV
  9. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. Mai 2009, 1 BvR 1155/03 (Abruf vom 7. Mai 2009)
  10. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 47/2009 vom 5. Mai 2009(Abruf vom 7. Mai 2009)
  11. Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Ersten Senats vom 5. März 1991 (1 BvL 83/86 und 24/88), BVerfGE 78, 38
  12. http://www.verfassungen.de/de/de33-45/namenaenderung38-v2.htm
  13. http://www.verfassungen.de/de/de45-49/kr-gesetz1.htm
  14. http://home.arcor.de/standesamtsinfo/Namensfuehrung/Namensaenderung/behoerdliche_Namensanderung/namandvwv.htm, Nr. 1, Nr. 3 Namensänderunsverwaltungsvorschrift
  15. mit In-Kraft-Treten des Art. 47 EGBGB zum 1. Januar 2009 wird diese Fallgruppe stark an Bedeutung verlieren
  16. nach § 1618 BGB bedürfte es für die Einbenennung auch dann der Einwilligung des anderen Elternteils, dessen Namen das Kind führt, wenn dieser nicht sorgeberechtigt ist
  17. grundsätzlich ist die Einbenennung des Kindes unwiderruflich
  18. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 10. 01
  19. BVerfG 116, 243: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv116243.html
  20. Internationale Kommission für das Zivilstandswesen, Abkommen Nr. 14 http://www.ciec-deutschland.de/cln_028/nn_866074/DE/Abkommen/abkommen14.html
  21. Bernhard Seeger: Der Ehe- und Lebenspartnerschaftsname in der notariellen Praxis, in Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, ISSN 0941-4193, Juli/August 2002, München 2002, S. 230
  22. Heldrich in Palandt Art.10 EG Rdnr.10
  23. Christian von Bar in IPR Band II §1 Rdnr.92

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