Nicht gebotener Feiertag

Nicht gebotener Feiertag

Gebotene Feiertage sind die Sonntage und einige Feste oder Hochfeste im liturgischen Kalender der Römisch-Katholische Kirche, an denen katholische Gläubige zur Teilnahme an einer Messfeier verpflichtet sind. [1] Diese Pflicht kann auch am Vorabend erfüllt werden. [2] Außerdem müssen sie sich „jener Werke und Tätigkeiten […] enthalten, die den Gottesdienst, die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Körper geschuldete Erholung hindern.“ [1] Falls aus schwerwiegenden Gründen eine Teilnahme an einer Messfeier nicht möglich ist, wird empfohlen, an einem Wortgottesdienst teilzunehmen oder sich eine entsprechende Zeit dem Gebet zu widmen. [3] Ökumenische Gottesdienste sind kein Ersatz.

In allen Diözesen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz gelten neben den Sonntagen die folgenden gebotenen Feiertage: [4]

Die folgenden gebotenen Feiertagen gelten nicht in allen Diözesen: [4]

Keine gebotenen Feiertage sind: Unbefleckte Empfängnis (8.12.), Hl. Josef (19.3.) und Apostel Petrus und Paulus (29.6.).

In den Diözesen der Österreichischen Bischofskonferenz gelten neben den Sonntagen folgende gebotene Feiertage:

  • Geburt unseres Herrn Jesus Christus (25.12.)
  • Hochfest der heiligen Gottesmutter Maria (1.1.)
  • Erscheinung des Herrn (6.1.)
  • Christi Himmelfahrt
  • Aufnahme Mariens in den Himmel (15.8.)
  • Unbefleckte Empfängnis (8.12.)

Quellen

  1. a b CIC, c 1247
  2. CIC, c 1248 §1
  3. CIC, c 1248 §2
  4. a b Heilige Zeiten, Partikularnorm Nr. 15 der Deutschen Bischofskonferenz

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