Atomsperrvertrag

Atomsperrvertrag
Vorbereitungskonferenz für die 2010er Überprüfungskonferenz des NVV, 2008 im Palast der Nationen in Genf

Der Atomwaffensperrvertrag oder Nichtverbreitungsvertrag, (NVV, englisch Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons, NPT), ist ein internationaler Vertrag, der das Verbot der Verbreitung und die Verpflichtung zur Abrüstung von Kernwaffen sowie das Recht auf die friedliche Nutzung der Kernenergie zum Gegenstand hat.

Der Atomwaffensperrvertrag wurde von den fünf Atommächten USA, Russland, Frankreich, Großbritannien und Volksrepublik China und mittlerweile von 184 Staaten ohne Atomwaffen unterzeichnet. Lediglich vier Nationen sind derzeit nicht Mitglied: Indien, Israel, Nordkorea und Pakistan.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Im Atomwaffensperrvertrag verzichten die Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen auf nukleare Rüstung. Die fünf offiziellen Atommächte verpflichten sich im Gegenzug, "in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen ... über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle." Dies ist die einzige bindende Verpflichtung zur vollständigen Abrüstung der Atomwaffenstaaten in einem multilateralen Vertrag.

Außerdem hat laut Vertrag jeder Mitgliedstaat das "unveräußerliche Recht" auf ein ziviles Atomprogramm. Alle Vertragsunterzeichner verpflichten sich, „den weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erleichtern“.

Jeder Staat darf den Vertrag kündigen, muss dies jedoch drei Monate zuvor bekanntgeben.

Überprüfung

Die Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO) kontrolliert die Einhaltung des Vertrags, unter anderem durch Vor-Ort-Inspektionen in kerntechnischen Anlagen. Da diese Kontrollen aber angemeldet werden und sich zudem nur auf solche Anlagen richten, die die Vertragsstaaten freiwillig zur Kontrolle anbieten, bieten sie kaum Möglichkeiten, Verstöße gegen den Vertrag aufzudecken. Um ein wirksameres Mittel der Überprüfung zu erhalten, hat die IAEO daher ein Zusatzprotokoll zum Atomwaffensperrvertrag verfasst, das den Inspektoren die Möglichkeit gibt, unangemeldete Kontrollen in beliebigen Anlagen durchzuführen. Dieses Protokoll ist bisher in 73 Staaten in Kraft (Stand Februar 2006). Um die Einhaltung des NVV sicherzustellen, halten die Mitgliedstaaten alle fünf Jahre eine Überprüfungskonferenz ab.

Geschichte

Der Vertrag wurde am 1. Juli 1968 von den USA, der Sowjetunion und Großbritannien unterzeichnet und trat 1970 in Kraft. Auch der Iran hat als einer der ersten Vertragsstaaten 1968 unterzeichnet und 1970 ratifiziert. Mittlerweile haben 189 (ohne Nordkorea 188) Staaten den Vertrag unterzeichnet, darunter auch die Volksrepublik China und Frankreich (beide 1992). Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete den Atomwaffensperrvertrag am 28. November 1969. Zu den nicht unterzeichnenden Staaten gehört neben Indien und Pakistan, die mittlerweile Atomwaffen entwickelt und getestet haben, auch Israel, das mutmaßlich ebenfalls über Atomwaffen verfügt (Vanunu-Affäre), dies aber weder bestätigt noch dementiert. Nordkorea ist dem Atomwaffensperrvertrag 1985 beigetreten, hat aber am 11. Januar 2003 den Austritt erklärt und – nach eigenen Angaben – am 29. Oktober 2006 eine Atombombe erfolgreich getestet.

Der NVV war zunächst für 25 Jahre gültig. Bei der Überprüfungskonferenz 1995 in Genf wurde er auf unbestimmte Zeit verlängert. Auf Druck der New Agenda Coalition, einer Gruppe von Nichtatomwaffenstaaten, die die schnelle Abrüstung fordern, wurden 2000 in New York 13 Schritte zur vollständigen nuklearen Abrüstung beschlossen.[1] Die Überprüfungskonferenz 2005 in New York scheiterte jedoch aufgrund der Blockadehaltung der USA und blieb ohne Ergebnis.[2]

Kritik

Kritik am Inhalt des Vertrags

Kritiker bemängeln, der Vertrag schreibe eine Ungleichheit zwischen den offiziellen Atommächten und den atomwaffenfreien Staaten fest: Während ihnen der Besitz verboten ist, würden die Atommächte keine Bestrebungen machen, ihre Abrüstungsverpflichtung umzusetzen. Verstärkt werde diese Ungleichheit dadurch, dass die im Vertrag festgelegten Atomwaffenstaaten zugleich ständige Mitglieder im UNO-Sicherheitsrat sind, die ein Vetorecht haben. Es wird in Frage gestellt, ob die Atommächte, die alle schon Angriffskriege geführt haben, die moralische Berechtigung haben, anderen Staaten Vorschriften über ihre Bewaffnung zu machen.

Auch wird kritisiert, dass der Vertrag die Ausbreitung von Atomwaffen nicht umfassend begrenzen konnte. Seit geraumer Zeit wird angenommen, dass Israel - vermutlich bereits seit 1967 - über Atomwaffen verfügt, wenngleich dies von israelischer Seite weder bestätigt, noch dementiert wird. Indien und Pakistan haben offiziell bestätigt, solche Waffen zu besitzen, und haben sie getestet; Nordkorea hat 2006 vermutlich eine Atombombe getestet. Auch Südafrika hat während der Apartheid Atomwaffenprogramme verfolgt, sie danach aber freiwillig aufgedeckt und beendet. Südafrika gilt daher als Musterbeispiel, wie UN-Embargos von Staaten unterlaufen werden können. Derzeit werden dem Iran von manchen – darunter von Seiten der USA und der EU – Bestrebungen unterstellt, Atomwaffen zu entwickeln.

Kritik an der Umsetzung des Vertrags

  • Viele Kritiker werfen den offiziellen Atommächten vor, ihrer Verpflichtung zur Abrüstung nach Artikel 6 nicht nachzukommen. Einige Atommächte modernisieren ihre Arsenale und entwickeln neue Waffen und Trägersysteme, statt abzurüsten. So forschen z.B. die USA an kleineren, zielgenaueren Kernwaffen, sogenannten Mini-Nukes und Bunkerbrechern, die tatsächlich eingesetzt werden sollen und so die Grenze zwischen konventionellen und nuklearen Waffen verschwimmen lassen. Verschiedene Nichtregierungsorganisationen fordern die vollständige Abrüstung aller Atomwaffen durch eine Nuklearwaffenkonvention.
  • Manche Beobachter sehen in der Nuklearen Teilhabe, in deren Rahmen Atomwaffen der USA in europäischen NATO-Ländern, einschließlich Deutschland, stationiert sind, einen Verstoß gegen das Verbot des Vertrages, Atomwaffen zu überlassen oder anzunehmen.
  • Jeder Mitgliedstaat hat das Recht zur friedlichen Nutzung der Atomenergie. Im Konflikt um das iranische Atomprogramm will der Iran dieses Recht verteidigen und wehrt sich gegen die Forderung, die Urananreicherung einzustellen.
  • Es wird spekuliert, Verstöße gegen das Verbot der Weitergabe von Atomwaffentechnologie seien nicht aufgedeckt worden. Hierbei ist insbesondere ein Fall bekannt geworden: Abdul Qadir Khan, der Vater der pakistanischen Atombombe, hat zugegeben, er habe geheime Informationen über den Bau von Atombomben, an die er während seiner Beschäftigung in einem Urananreicherungsunternehmen in den Niederlanden gelangte, an Pakistan weitergegeben und später auch an den Iran verkauft. Zumindest die pakistanische Regierung hat dies bestätigt.[3] [4] Demnach hätte sich der Unterzeichnerstaat Iran eines Verstoßes gegen den Atomwaffensperrvertrag schuldig gemacht.

Siehe auch

Literatur

  • Atomwaffensperrvertrag vor dem Scheitern. Zur Geschichte und aktuellen Situation des Nichtverbreitungsvertrags für Atomwaffen. Aus: Analyse+kritik Nr. 496 vom 17. Juni 2005
  • Oliver Thränert: Would we really miss the nuclear nonproliferation treaty?, in: International Journal (Toronto), Spring 2008, S. 327-340.

Weblinks

Einzelbelege

  1. siehe http://www.reachingcriticalwill.org/legal/npt/13point.html , Stand 5. März 2008
  2. Joseph Cirincione: Failure in New York, Stand 5. März 2008
  3. Niederlande ließen Atomspion laufen Zeit Online, 9. August 2005
  4. Der Spiegel, 9. Februar 2004
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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