- Embargo
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Ein Embargo (von spanisch embargar „in Beschlag nehmen, behindern“) ist in der internationalen Wirtschaft und Politik die Unterbindung des Exports und Imports von Waren oder Rohstoffen in ein bzw. aus einem bestimmten Land.
Ein Embargo wird von Ländergruppen gegen ein bestimmtes Land ausgesprochen, um dieses beispielsweise von Import und Export abzuspalten. Daraus folgt, dass die Regierung wirtschaftliche Probleme und innenpolitische Schwierigkeiten bekommt. Der UN-Sicherheitsrat verwendet Embargos oder andere Sanktionen bei bestimmten Rahmenbedingungen als Druckmittel gegen Länder, die gegen Völkerrechte verstoßen.
Inhaltsverzeichnis
Embargoarten
Ein Warenembargo wird oft als Mittel eines wirtschaftlich potenten Landes gegen mangelnde politische Botmäßigkeit des anderen (in der Regel schwächeren) Landes eingesetzt. So verhängten die USA ein nahezu totales Embargo gegen Kuba. Ein anderes Beispiel ist das COCOM-Hochtechnologieembargo westlicher Industrieländer gegen den Ostblock 1950 bis 1990.
Ein Rohstoffembargo dient mitunter Drittweltländern als letztes Mittel, sich gegen eine als ungerechtfertigt empfundene Preisfestlegung an den Märkten zu behaupten. Das wohl bekannteste Embargo, welches sich unter anderem gegen die westeuropäischen Länder richtete, war der Lieferboykott der OPEC von 1973, wobei das Ziel damals politische Einflussnahme war.
Weitere Formen sind das Transportembargo (Einstellung des Transports von Waren- und Postverkehr), Diplomatieembargo (Einstellung aller diplomatischen Kontakte) oder das Waffenembargo (Einstellung des Waffenhandels).
Die typische Reaktion auf ein Embargo ist die Entwicklung einer Autarkie, was in rohstoffarmen Ländern allerdings nur schwer oder gar nicht möglich ist.
Ein Embargo kann aber auch in einen kriegerischen Konflikt umschlagen (Beispiel US-Embargo gegen Japan und der Angriff auf Pearl Harbor).
Deutsche Embargos
In Deutschland beschränkt ein Embargo die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern oder gegenüber bestimmten Personen. Embargos werden in Deutschland von der jeweiligen Bundesregierung erlassen. Je nach Umfang der Beschränkungen können drei Embargoarten unterschieden werden: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos.
Inhalt und Umfang der erlassenen Embargos sind unterschiedlich und können vielfältige Verbote und Beschränkungen enthalten, je nachdem, um welches Land es sich handelt.
Embargoregelungen beschränken nicht nur die Ausfuhr von Gütern, sondern beispielsweise auch die Einfuhr und Durchfuhr von Gütern, den Kapital- und Zahlungsverkehr, die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen.
Totalembargos sind gewöhnlich umfassende Verbote im Außenwirtschaftsverkehr, die nur Ausnahmen für humanitäre Zwecke zulassen. Gegenüber dem Irak hatte ein Totalembargo bestanden. Es wurde aufgehoben und durch ein Teil- und Waffenembargo ersetzt.
Teilembargos enthalten Beschränkungen und Verbote, die nur für bestimmte Wirtschaftsbereiche gelten und nur bestimmte Handlungen verbieten oder beschränken.
Waffenembargos enthalten ausdrückliche Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsmaterialien. Deutschland hat eine eigene Ausfuhrliste erstellt und befolgt darin auch die Beschlüsse internationaler Organisationen (UN, EU, OSZE).
Folgende Länder sind von einem reinen Waffenembargo betroffen:[1]
- Armenien
- Aserbeidschan
- Eritrea (auf Grund der UN-Resolution 1907 vom 23. Dezember 2009)
- Volksrepublik China (auf Grund eines Beschlusses des Rates der EU)
- Demokratische Republik Kongo (ehemals Zaire)
- Sierra Leone
- Simbabwe
Darüber hinaus hat Deutschland gegen einige Länder ein Teil- oder sogar Totalembargo verhängt. Sofern nicht anders angegeben, schließt dieses ein Waffenembargo ein:
- Haiti Erfüllungsverbot nach Totalembargo
- Elfenbeinküste (Rohdiamanten)
- Irak (irakische Kulturgüter)
- Iran (Finanzsanktionen, Investitionsverbot)
- Libanon (Finanzsanktionen)
- Liberia (Finanzsanktionen)
- Libyen (Erfüllungsverbot)
- Myanmar (Finanzsanktionen, Investitionsverbot)
- Nordkorea (Finanzsanktionen, Luxusgüter)
- Guinea (Finanzsanktionen)
- Somalia (Finanzsanktionen)
- Sudan (Finanzsanktionen)
- Weißrussland (Finanzsanktionen, kein Waffenembargo)
Zusätzlich bestehen Embargos gegen Personen und Organisationen welche in den Anhängen zu den Verordnungen VO (EG) Nr. 2580/2001 und VO (EG) Nr. 881/2002 gelistet sind. Diese werden dem terroristischen Umfeld zugezählt.
Es gibt Embargos auch in der Vergangenheit. So verhängte die deutsche Regierung ein Waffenembargo am 20. Juli 1920 in der Zeit des Polnisch-Sowjetischen Kriegs und erklärte Deutschland bei der kriegerischen Auseinandersetzung für neutral.[2]
Andere Bedeutungen
Mit Embargo bezeichnet man auch eine Sperrfrist für die Veröffentlichung einer Nachricht oder einer Information. Im Bibliothekswesen wird der Begriff in Bezug auf elektronische Zeitschriften verwendet, wenn beispielsweise eine Bibliothek im Zuge eines Datenbankabonnements erst nach einer bestimmten Frist nach dem Erscheinen Zugriff auf bestimmte Zeitschriftenausgaben hat oder wenn eine Zeitschrift ihre Aufsätze nach einer bestimmten Frist frei zugänglich macht.
Siehe auch
Weblinks
Wiktionary: Embargo – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenEinzelnachweise
- ↑ http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/f0_aussenwirtschaft/a0_unternehmen/d0_embargo/a0_land/index.html
- ↑ Augsburger Allgemeine vom 20. Juli 2010, Rubrik: Das Datum
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