- 1-Benzylpiperazin
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Strukturformel Allgemeines Name 1-Benzylpiperazin Andere Namen - N-Benzylpiperazin
- BZP
Summenformel C11H16N2 CAS-Nummer 2759-28-6 PubChem 75994 Kurzbeschreibung hellgelbe Flüssigkeit[1]
Verschreibungspflichtig: BtMG Anlage II Eigenschaften Molare Masse 176,26 g·mol−1 Aggregatzustand flüssig
Dichte 1,01 g·cm−3[1]
Schmelzpunkt Brechungsindex 1,547 (20 °C)[1]
Sicherheitshinweise GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [1] Gefahr
H- und P-Sätze H: 314 EUH: keine EUH-Sätze P: 280-305+351+338-310 [1] EU-Gefahrstoffkennzeichnung [1] Ätzend (C) R- und S-Sätze R: 34 S: 26-36/37/39-45 Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen. Brechungsindex: Na-D-Linie, 20 °C 1-Benzylpiperazin (Abkürzung BZP) wurde ursprünglich als Antiparasitikum entwickelt. Im Tierversuch wurden dann jedoch antidepressive und amphetamin-ähnliche Wirkungen bei Ratten entdeckt und BZP als Medikament in Antidepressiva und Appetitzüglern eingesetzt.[2] Nachdem starke Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Bluthochdruck bis zu Erbrechen und Krampfanfällen auftraten, wurde der Wirkstoff vom Markt genommen. Aktuell wird Benzylpiperazin vorwiegend als Partydroge konsumiert, da es eine Amphetamin-ähnliche stimulierende Wirkung aufweist. Als Droge ist BZP unter den Namen A2, Frenzy oder Nemesis bekannt. 1-Benzylpiperazin ist nach der aktuellen Gesetzeslage in den meisten Staaten frei erhältlich. Jedoch sollte es nach Ansicht der Europäischen Kommission Drogenkontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterworfen werden.[3]
Rechtslage (Deutschland und Europa)
Benzylpiperazin (BZP) ist eine synthetische Substanz, die wie Amphetamin und Methamphetamin das zentrale Nervensystem stimuliert. Der wissenschaftliche Beirat der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht hat gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (ABl L 127 vom 20. Mai 2005, Seite 32) einen Risikobewertungsbericht erstellt. Danach sollte BZP wegen seiner aufputschenden Eigenschaften, der gesundheitlichen Gefahren und des fehlenden medizinischen Nutzens kontrolliert werden. Daraufhin hat die Europäische Kommission dem Rat der Europäischen Union empfohlen, die Mitgliedstaaten aufzufordern, für die neue synthetische Droge BZP im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um BZP den den Risiken der Substanz angemessenen Kontrollen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen.
Der Ratsbeschluss (2008/206/JI[4]vom 3. März 2008) ist am 8. März 2008 wirksam geworden. Wegen der mit dem Konsum, der Herstellung und dem illegalen Handel von BZP verbundenen gesundheitlichen und sozialen Risiken und der Gefährdungslage in Deutschland soll BZP bereits im Vorgriff auf den Ratsbeschluss dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt werden. Eine Aufnahme in Anlage II des BtMG (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) war angezeigt, da BZP in Deutschland derzeit für Forschung und Analytik verwendet wird. Mit Wirkung vom 1. März 2008 ist BZP in Anlage II zum BtMG aufgenommen worden (vgl. BGBl. I S. 246).[5]
Einzelnachweise
- ↑ a b c d e f g Datenblatt 1-Benzylpiperazine bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 15. Juni 2011.
- ↑ Erowid: History of BZP
- ↑ Tagesschau: Eindringliche Warnung vor Partydroge BZP (nicht mehr online verfügbar)
- ↑ Amtsblatt EU L 63 S. 45
- ↑ Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, Bundesministerium für Gesundheit, 1. März 2008
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