- PsychThG
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Das 1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz (vollständiger Name: Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, PsychThG) regelt in Deutschland die Ausübung der Psychotherapie durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Nur Personen, denen nach diesem Gesetz die Ausübung eines dieser Berufe erlaubt ist, dürfen die entsprechende Berufsbezeichnung führen. Auch der Begriff Psychotherapeut an sich wird mit dem Gesetz geschützt. Nur Ärzte (entsprechende Fachärzte oder mit Zusatzbezeichnung) und die vorgenannten Personen dürfen unter der Bezeichnung Psychotherapeut die heilkundliche Psychotherapie ausüben.
Neben der Ausübung nach dem Psychotherapeutengesetz kann Psychotherapie im Rahmen der Berufstätigkeit als Heilpraktiker oder Heilpraktiker für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz ausgeübt werden.
Berufsberechtigung
Um Psychotherapie entsprechend diesem Gesetz ausüben zu dürfen, muss der Psychotherapeut über eine staatliche Anerkennung (Approbation) in diesem Beruf verfügen. Zugangsvoraussetzung zur Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ist ein abgeschlossenen Studium der Psychologie sowie eine Ausbildung in einem anerkannten Therapieverfahren, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Für die Anerkennung von Therapieverfahren ist der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie zuständig. Derzeit sind die Verfahren der analytischen Psychotherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie sowie der Verhaltenstherapie anerkannt.
Für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist statt des abgeschlossenen Studiums der Psychologie auch ein abgeschlossenes Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik zugelassen. Für beide Berufe wird die Ausbildung durch eine eigene Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt.
Approbierte psychologische Psychotherapeuten dürfen sich zwar in eigener Praxis mit Ärzten gleichgestellt niederlassen, es gibt jedoch viele ungeklärte Fragen, wie z. B. Überweisung an Kliniken in Akutfällen. Die Gleichstellung von psychologischen Psychotherapeuten und Ärzten im Krankenhaus ist rechtlich mit dem Psychotherapeutengesetz noch nicht vollzogen worden. Dazu sind weitere gesetzliche Änderungen erforderlich, z. B. des § 107 des SGB V, der für ein Krankenhaus explizit eine ärztliche Leitung fordert.
Weblinks
- Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
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