- Psychotherapeutengesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten
und des Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutenKurztitel: Psychotherapeutengesetz Abkürzung: PsychThG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Berufsrecht der Heilberufe Fundstellennachweis: 2122-5 Datum des Gesetzes: 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) Inkrafttreten am: 1. Januar 1999 Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 2. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2686, 2696 ff.)Inkrafttreten der
letzten Änderung:7. Dezember 2007
(Art. 41 G vom 2. Dezember 2007)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das 1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz (vollständiger Name: Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – PsychThG) regelt in Deutschland die Ausübung der Psychotherapie durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Inhaltsverzeichnis
Ausübung von Psychotherapie nach dem PsychThG
Das PsychThG schränkt das Recht auf Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie auf bestimmte Berufsgruppen mit entsprechender Qualifikation ein (§ 1 Abs. 1). Die heilkundliche Psychotherapie bei Erwachsenen darf (neben entsprechenden Fachärzten) nur von Psychologischen Psychotherapeuten ausgeübt werden, die heilkundliche Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen (unter 21 Jahre alt) nur von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Diese Berufsbezeichnungen sind durch das PsychThG geschützt. Als Voraussetzung für die Berufsausübung wird im PsychThG der Erwerb der Approbation (staatliche Anerkennung) festgelegt.
Auch der Begriff "Psychotherapeut" wird mit dem PsychThG geschützt. Somit darf "die Bezeichnung Psychotherapeut oder Psychotherapeutin ... von anderen Personen als Ärzten (entsprechende Fachärzte), Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden" (§ 1 Abs. 1).
Psychotherapie nach dem PsychThG beinhaltet ausschließlich die "Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist" (§ 1 Satz 3). Das heißt es muss eine behandlungsbedüftige psychische Erkrankung nach ICD-10 vorliegen, damit eine Psychotherapie (als Krankenkassenleistung) durchgeführt werden darf. Die "Aufarbeitung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde" sind nicht Gegenstand einer Psychotherapie nach dem PsychThG.
Zudem dürfen nach dem PsychThG nur wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren eingesetzt werden. Die Zulassung eines Verfahrens erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (vgl. Psychotherapie-Richtlinie[1]), der durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie beraten wird. Aktuell sind als Richtlinien-Verfahren nur psychoanalytisch begründete Verfahren (Psychoanalyse und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) und die Verhaltenstherapie zugelassen.
Das PsychThG legt auch fest, dass im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung eine "somatische Abklärung herbeizuführen" ist. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Probatorik (Probesitzungen) von einem Arzt abgeklärt werden muss, ob medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Psychotherapie bzw. bestimmte psychotherapeutische Techniken sprechen (so kann zum Beispiel eine ernsthafte Herzerkrankung eine Kontraindikation für eine Expositionsbehandlung bei Phobien sein), oder ob eine medikamentöse Mitbehandlung erforderlich ist.
Des Weiteren sind im PsychThG die Voraussetzungen zum Erwerb der Approbation festgelegt (§ 2). Zugangsvoraussetzung zur Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ist ein abgeschlossenen Studium der Psychologie, das das Fach Klinische Psychologie einschließt (§ 5 Satz 1), sowie eine Ausbildung in einem anerkannten Therapieverfahren (entsprechend der Psychotherapie-Richtlinie, s.o.), die mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist statt des abgeschlossenen Studiums der Psychologie auch ein abgeschlossenes Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik zugelassen (§ 5 Satz 2). Für beide Berufe wird die Ausbildung durch eine eigene Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt.[2][3] Die formalen Rahmenbedingungen der Ausbildung und Prüfung sind in § 8 benannt. Für die Zulassung zur Approbation ist zudem Voraussetzung, dass der Betroffene "sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt", "nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist" und "über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt" (§ 2 Abs. 1).
Zudem wird über das PsychThG u.a. geregelt:
- Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht (§ 3)
- befristete Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 4)
- Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 6)
- Gebührenordnung bei Privatbehandlung (§ 9)
- Wissenschaftliche Anerkennung von Psychotherapieverfahren (§ 11)
Weitere gesetzliche Grundlagen im Zusammenhang mit Psychotherapie
Neben dem PsychThG finden sich die gesetzlichen Grundlagen zur Psychotherapie insbesondere im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung), z.B.[4]
- § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB V – Krankenbehandlung
- § 28 Abs. 3 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- § 72 Abs. 1 SGB V – Sicherstellung der vertragsärztlichen…Versorgung
- § 79b SGB V – Beratender Fachausschuss für Psychotherapie
- § 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 95 SGB V – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
- § 95c SGB V – Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
- § 101 Abs. 4 SGB V – Überversorgung
- § 135 SGB V – Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Sonstiges
Für die Aufrechterhaltung der Approbation ist die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen notwendig (geregelt über § 95d SGB V).[5]
Die Approbation beinhaltet noch nicht die Kassenzulassung (Niederlassung), diese wird über die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)[6] durch die Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesländer geregelt.
Approbierte psychologische Psychotherapeuten dürfen sich zwar in eigener Praxis mit Ärzten gleichgestellt niederlassen, es gibt jedoch viele ungeklärte Fragen, wie z. B. Überweisung an Kliniken in Akutfällen. Die Gleichstellung von psychologischen Psychotherapeuten und Ärzten im Krankenhaus ist rechtlich mit dem Psychotherapeutengesetz noch nicht vollzogen worden. Dazu sind weitere gesetzliche Änderungen erforderlich, z. B. des § 107 SGB V, der für ein Krankenhaus explizit eine ärztliche Leitung fordert.
Neben der Ausübung nach dem Psychotherapeutengesetz kann "Psychotherapie" auch im Rahmen der Berufstätigkeit als Heilpraktiker oder Heilpraktiker für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz ausgeübt werden. Hier liegt jedoch eine behördliche Anerkennung des Therapeuten (Approbation) bzw. wissenschaftliche Anerkennung des Therapieverfahrens im Sinne des PsychThG nicht vor[7].
Einzelnachweise
- ↑ Psychotherapie-Richtlinie des G-BA(abgerufen am 1. Juli 2011)
- ↑ Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (abgerufen am 1. Juli 2011)
- ↑ Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (abgerufen am 1. Juli 2011)
- ↑ SGB V (abgerufen am 1. Juli 2011)
- ↑ Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 95d SGB V (abgerufen am 1. Juli 2011)
- ↑ Kassenärztliche Bundesvereinigung: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (abgerufen am 1. Juli 2011)
- ↑ http://vpp.org/politik/02/20300_psychotherapeut-hpg.shtml (abgerufen am 1. Juli 2011)
Weblinks
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