- Schutzperson
-
Personenschutz ist die Gewährleistung der persönlichen Sicherheit einer schutzwürdigen Person (Schutzperson) vor Angriffen (Entführung, Attentat etc.) durch Dritte. Der Schutz von Objekten wird durch den Objektschutz gewährleistet.
Er wird durch die Bewachung der Person nach außen hin in der Öffentlichkeit gewährleistet. Es soll die körperliche Unversehrtheit der Schutzperson gewährleistet werden. Auch die Organisationseinheiten, die den Personenschutz gewährleisten, werden als Personenschutz bezeichnet. Die eigentlichen Personenschützer um die Schutzpersonen werden im Beamtendeutsch als Personenschutzgruppe (PSG) bezeichnet.
Schutzpersonen sind Personen, die zumeist im Licht der Öffentlichkeit stehen und ihrer Gefahrenprognose nach einem Risiko ausgesetzt sind oder Personen, die durch verschiedene Lebensumstände erheblichen Bedrohungen durch andere Personen ausgesetzt sind (Zeugenschutz, Opfer organisierter Kriminalität, Mitglieder krimineller Vereinigungen).
Personenschützer (Leibwächter) arbeiten sowohl im privatwirtschaftlichen Sicherheitsdienst wie im öffentlichen Dienst wie z. B. bei der Polizei. Sie sind zumeist mit Schusswaffen und Kommunikationsmitteln ausgestattet und im Nahkampf ausgebildet. Hochgefährdete Schutzpersonen erhalten Personenschutz von mehreren Personenschützern. Die klassische Taktik eines Schutzes ist das Schutzkreuz, das ist eine diamantstrukturartige Anordnung der Personenschützer um die Schutzperson. Personenschützer arbeiten häufig in ziviler Kleidung. Sie bewegen sich meist auf Tuchfühlung mit der Schutzperson. Sind mehrere Personenschützer tätig, sind sie auch im persönlichen Umfeld der Schutzperson tätig. Die Hauptaufgabe ist das rechtzeitige Erkennen und Verhindern von Gefahren für die Schutzperson. Dabei achtet man besonders auf auffälliges Verhalten von Personen, ungewöhnliches Äußeres, sowie markante Gegenstände und Abläufe.
Für den Transport der Schutzperson werden gepanzerte (sondergeschützte) Fahrzeuge (in verschiedene Schutzklassen unterteilt) eingesetzt, die nach heutigem Stand der Technik rein äußerlich kaum von normalen Kraftfahrzeugen unterschieden werden können.
In Deutschland ist die Arbeit staatlicher Personenschützer gesetzlich geregelt und in Dienstvorschriften fixiert. So ist für die Sicherheit der Mitglieder der Verfassungsorgane und deren ausländischen Gästen das Bundeskriminalamt zuständig, welches dafür die Abteilung Sicherungsgruppe SG unterhält. Für den Schutz von Ministerpräsidenten oder Ministern eines Bundeslandes ist das Landeskriminalamt des jeweiligen Bundeslandes oder das örtliche Polizeipräsidium zuständig, hier gilt das Wohnortprinzip. Botschafter im Ausland werden von der Sicherungsgruppe des BKA mit Unterstützung von Landesbeamten, mit Ausnahme des Landes Nordrhein-Westfalen, geschützt. Die hier akkreditierten Botschafter werden durch das zuständige Bundesland begleitet. Art und Umfang des Personenschutzes werden nach individuellen Gefährdungsanalysen durch den Staatsschutz festgelegt (Schutzmaßnahmen 1–3) und können täglich variieren. In der Bundeswehr gibt es darüber hinaus auch Personenschützer mit der gleichen Ausbildung wie BKA und LKA für den Generalinspekteur der Bundeswehr und im Auslandseinsatz der Bundeswehr für Kontingentführer national und in internationalen Stäben wie auch der ständige Vertreter im NATO-Hauptquartier in Brüssel. Diese gehören zu den Feldjägern.
Dagegen müssen zum Beispiel Schauspieler oder Popstars ihre „Bodyguards“ selbst beauftragen und bezahlen, sofern sie keiner besonderen Bedrohung unterliegen (siehe oben).
Für den Personenschutz des Papstes ist die Schweizergarde zuständig.
Die „Hürden“ um die staatlichen Anforderungen zu erfüllen, um als „besonders bedroht“ zu gelten sind jedoch extrem hoch angesiedelt.
Selbst in Fällen akuter Bedrohung durch beispielsweise organisierte Kriminalität wird in den seltensten Fällen umfassender staatlicher Schutz zugesichert und meist auf private Dienstleister verwiesen, die ebenfalls durch gesetzliche Regelungen überwacht sind und spezielle Voraussetzungen erfüllen müssen.
Gefährdungsstufen
Die sogenannten Gefährdungsstufen geben an, in welchem Maße eine Person beschützt werden muss.
Diese sind nachfolgend:
I Die Person ist erheblich gefährdet, mit einem Anschlag ist zu rechnen. Diese Personen werden ständig – im In- und Ausland – von Beamtinnen und Beamten der Sicherungsgruppe begleitet.
II Die Person ist gefährdet, ein Anschlag ist nicht auszuschließen. Der Schutz wird nicht permanent, sondern nur bei besonderen Anlässen oder in bestimmten Zeiten gewährt.
III Eine Gefährdung der Person ist nicht auszuschließen. Schutz wird nur bei besonderen Anlässen gewährt.
Privater Personenschutz
In Deutschland bieten auch private Dienstleister Personenschutzmaßnahmen an. Zum Nachweis der Qualität der Arbeit gehören die offizielle Anerkennung des Unternehmens durch die Industrie- und Handelskammer, aber auch die Bewachungserlaubnis der Stadt, in der das Unternehmen seinen Firmensitz hat.
Wesentliche Unterschiede zwischen behördlichem und privatem Personenschutz gibt es sowohl in der Arbeitsweise, als auch in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Ausbildung der Personenschützer. Im privaten Personenschutz liegen nur selten akute Bedrohungslagen vor. Behördliche Leibwächter schützen meist das Leben von hochrangigen Politikern und Staatsgästen.
Private Sicherheitsdienstleister arbeiten lediglich auf Grundlage der „Jedermanns-Rechte“ und haben keine polizeilichen Befugnisse. Behördliche Personenschützer können hingegen von ihren hoheitlichen Vollzugsrechten Gebrauch machen. Diese Tatsache ist sowohl in der präventiven Voraufklärung eines Einsatzes, als auch während des eigentlichen Schutzauftrages von erheblichem Vorteil.
Wikimedia Foundation.