StWG

StWG
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Kurztitel: Stabilitäts- und Wachstumsgesetz,
Stabilitätsgesetz
Abkürzung: StabG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht
FNA: 707-3
Datum des Gesetzes: 8. Juni 1967
(BGBl. I S. 582)
Inkrafttreten am: 14. Juni 1967
Letzte Änderung durch: Art. 135 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2422)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. Novemver 2006
(Art. 559 VO vom
31. Oktober 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitäts- und Wachstumsgesetz – StabG) aus dem Jahre 1967 konkretisiert das Staatsziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG), dessen Erreichen jedoch aufgrund der im magischen Viereck verdeutlichten Einschränkungen in seiner vollendeten Form in der Praxis wahrscheinlich nicht möglich ist.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt des Gesetzes

In seinem ersten Paragraphen bestimmt es gesamtwirtschaftliche Ziele, die öffentliche Haushalte in Deutschland bei ihren Entscheidungen beachten sollen.

Diese Ziele sind bekannt als magisches Viereck der Wirtschaftspolitik, magisch deshalb, weil sich alle vier Ziele gleichzeitig nicht konfliktfrei erreichen lassen.

Die Ziele sind eigentlich als gleichberechtigt gedacht gewesen; durch das Europarecht wird jedoch der Preisniveaustabilität eine herausragende Stellung eingeräumt (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 105 EGV, Art. 88 Satz 2 GG)

Die Bezeichnung Stabilität im Namen des Gesetzes bezieht sich darauf, dass ein gleichmäßiges Wachstum ohne größere Schwankungen erzielt werden soll. Hierin kommt das in den sechziger Jahren die wirtschaftspolitische Diskussion beherrschende Gedankengut der Globalsteuerung zum Ausdruck, dem zu Folge der Staat in der Lage ist, durch den Einsatz wirtschaftspolitischer Instrumente konjunkturelle Schwankungen auszugleichen. Die systematische Beeinflussung der genannten wirtschaftlichen Zielgrößen sollte die Wirtschaftspolitik in Richtung einer an John Maynard Keynes orientierten Prozesspolitik verlagern. Das Gesetz entstand unter der Federführung von Bundesminister Karl Schiller.

Wie kann das Erreichen dieser Ziele angezeigt werden?

Die Erreichung dieser wirtschaftspolitischen Ziele ist nicht in Zahlen festgeschrieben, jedoch gibt es die Möglichkeit, Indikatoren für deren Erreichung festzulegen. Es wird zwischen der qualitativen, der quantitativen und zeitlichen Operationalisierung unterschieden.

Qualitative Operationalisierung

Es wird ein Indikator gesucht, der das gewählte Ziel möglichst "gültig", d.h. in seiner ganzen Bedeutung erfasst. Ein Beispiel für das "stetige und angemessene Wachstum" wäre das Bruttoinlandsprodukt.

Quantitative Operationalisierung

Für einen Indikator wird ein Wert bestimmt, bei dessen Erreichung das über die qualitative Operationalisierung verknüpfte Ziel als erreicht angesehen wird. Beispiel: Bei einem Wachstum des BIP von 3 bis 4 Prozent gilt das Ziel des "stetigen und angemessenen Wachstums" als erreicht.

Zeitliche Operationalisierung

Hier wird der Zeitraum definiert, in der ein via qualitativer Operationalisierung verknüpfter Indikator den über die quantitative Operationalisierung festgelegten Wert erreichen soll. Beispiel: Bei einem Wachstum des BIP von 3 bis 4 Prozent in einem Rechnungsjahr gilt das Ziel des "stetigen und angemessenen Wachstums" als erreicht.

Instrumente des StabG

Als Instrumente zur Reaktion auf konjunkturelle Schwankungen wurden mit dem StabG eingeführt:

  • die Konjunkturausgleichsrücklage: mit ihr wird in Zeiten der Hochkonjunktur ein Teil der Steuereinnahmen stillgelegt; in Rezessionsphasen werden diese Rücklagen aufgelöst und für Nachfrageprogramme verwendet;
  • der Konjunkturzuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer: In Zeiten der Hochkonjunktur werden die Steuern vorübergehend erhöht und in Rezessionsphasen werden diese Gelder an die Steuerzahler rückerstattet.

Außerdem wurde die mittelfristige Finanzplanung eingeführt und der Finanzplanungsrat, in dem Bund, Länder und Gemeinden ihre Ausgabenpläne aufeinander abstimmen.

In der konzertierten Aktion besprachen Regierung, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Bundesbank wirtschaftspolitische Themen und versuchten zu Konsenslösungen zu kommen. Die konzertierte Aktion scheiterte Ende der siebziger Jahre am Streit über die betriebliche Mitbestimmung.

Ein weiteres auf dem Stabilitätsgesetz basierendes Koordinationsinstrument ist der Konjunkturrat mit Vertretern von Bund, Ländern und Gemeinden.

Literatur

Gerold Schmidt: Der EG-Binnenmarkt und das Stabilitätsgesetz. Zur Außerkraftsetzung des „Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft“ durch das Inkrafttreten des Binnenmarktes. In: RIW. 39. Jg., 1993, S. 921–928.

Weblinks

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