Abbuchungsauftragsverfahren

Abbuchungsauftragsverfahren

Der Abbuchungsauftrag ist Teil des Abbuchungsauftragsverfahrens. Dieses ist neben dem Einzugsermächtigungsverfahren eines von zwei Lastschriftverfahren bei Kreditinstituten im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, bei dem der Zahlungspflichtige seinem kontoführenden Kreditinstitut eine Weisung erteilt, die von einem bestimmten Zahlungsempfänger stammende Lastschrift am Fälligkeitstag zu Lasten seines Girokontos einzulösen. Dieser Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst (so genannte „Pull“-Zahlung), indem das Konto des Zahlungspflichtigen mit einem Zahlungsbetrag belastet wird, dessen Höhe vom Zahlungsempfänger festgelegt worden ist. Dabei wird der Zahlungsauftrag vom Zahlungspflichtigen lediglich mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt. Regelfall ist die „Push“-Zahlung, die vom zahlungspflichtigen Schuldner ausgelöst wird (Überweisung).

Inhaltsverzeichnis

Beteiligte beim Abbuchungsauftragsverfahren

Der Gläubiger ist Zahlungsempfänger, seine kontoführende Bank die erste Inkassostelle, der Schuldner ist Zahlungspflichtiger, dessen kontoführendes Institut die Zahlstelle. Im Gegensatz zur Überweisung wird der Zahlungsvorgang beim Abbuchungsverfahren nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Der Zahlungsempfänger reicht der ersten Inkassostelle Lastschriften zum Einzug ein, die diese der Zahlstelle weiterbelastet. Die erste Inkassostelle kann diese Lastschriften weder formal noch inhaltlich prüfen. Die Zahlstelle wiederum prüft die Übereinstimmung mit dem Abbuchungsauftrag und belastet mit der Lastschrift das Konto des Zahlungspflichtigen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Valutaverhältnis (Zahlungsempfänger – Zahlungspflichtiger) und dem Deckungsverhältnis (Zahlstelle – Zahlungsverpflichteter).

Die Lastschrifteinreichung kann beleghaft auf dafür vorgesehenen Vordrucken („Lastschriftbeleg“), im Datenträgeraustauschverfahren oder online durch Datenfernübertragung erfolgen. Dieser Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst (so genannte „Pull“-Zahlung), indem das Konto des Zahlungspflichtigen mit einem Zahlungsbetrag belastet wird, dessen Höhe vom Zahlungsempfänger festgelegt worden ist. Dabei wird der Zahlungsauftrag vom Zahlungspflichtigen lediglich mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.

Das Abbuchungsverfahren orientiert sich an den Vorgaben eines zwischen den beteiligten Kreditinstituten geschlossenen Lastschriftabkommens[1], welches Rechtswirkungen nur zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten entfaltet[2]. Die erste Inkassostelle zieht den Lastschriftbetrag auf dem Inkassoweg bei der Zahlstelle ein; da der Vermerk „Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor“ fehlt, handelt es sich unwiderlegbar um einen Abbuchungsauftrag. Hierzu ist vor Kontobelastung eine Vereinbarung im Valutaverhältnis zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem über die Abbuchung erforderlich.

Rechtsfragen

Beim Lastschriftverfahren wird die Geldschuld – die eigentlich eine Bringschuld ist – zur Holschuld[3]. Der Gläubiger ist verpflichtet, vom Lastschriftverfahren rechtzeitig zu den mit dem Schuldner vereinbarten Fälligkeitsterminen Gebrauch zu machen[4]; versäumt er nämlich den Lastschrifteinzug, kommt der Schuldner selbst dann nicht in Zahlungsverzug, wenn er keine ausreichende Kontodeckung hat[5]. Im Normalfall hat der Zahlungspflichtige seinerseits das Erforderliche getan, wenn er am Fälligkeitstag für ausreichende Kontodeckung sorgt und er die sonstigen Voraussetzungen für die Lastschrifteinlösung erfüllt[6]. Mit dem Abbuchungsauftragsverfahren beauftragt der Zahlungspflichtige seine kontoführende Zahlstelle zur Belastung seines Kontos zwecks Einlösung eines Lastschriftbetrags im Lastschriftverfahren[7]. Das Abbuchungsauftragsverfahren erfordert damit im Deckungsverhältnis eine Willenserklärung des Zahlungspflichtigen gegenüber seiner Zahlstelle[8]. Mit dieser erteilt der Schuldner der Zahlstelle eine Weisung nach § 675 Abs. 1, § 665 BGB, einen bestimmten Lastschriftbetrag einzulösen[9].

Durch die Zahlungsdienste-Richtlinie wurden im November 2009 die AGB angepasst und die Regelungen zur Lastschrift in eigene „Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr“ ausgelagert. Da der Abbuchungsauftrag einen Zahlungsvorgang mit wirksamer Weisung im Rahmen der Zahlungsdiensterichtlinie darstellt, gilt eine Belastung des Girokontos des Zahlungspflichtigen beim Abbuchungsverfahren als autorisiert[10]. Das ist in Ziff. 2.2.1 der „Sonderbedingungen“ ausdrücklich erwähnt. Der Schuldner hat das aus seiner Sicht zur Erfüllung Erforderliche somit getan, wenn er im Lastschriftverfahren dafür sorgt, dass ausreichend Deckung auf seinem Konto vorhanden ist[11].

Lastschriftrückgabe

Nicht eingelöste Lastschriften werden als Rücklastschriften bezeichnet. Sie werden nach einem im Lastschriftabkommen definierten Verfahren zwischen den beteiligten Kreditinstituten zurückgerechnet, dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet und dem Konto des Zahlungspflichtigen wieder gutgeschrieben. Gründe für die Rückgabe einer Lastschrift können sein:

  • Das Einzugskonto weist keine Deckung auf, das heißt, dass auf dem Konto weder ausreichendes Guthaben vorhanden ist noch eine ausreichende Kreditlinie besteht.
  • Das angegebene Konto besteht nicht oder ist aufgelöst worden.
  • Bei dem angegebenen Konto handelt es sich um ein Sparkonto.
  • Kontonummer und Name des Zahlungspflichtigen passen nicht zusammen.
  • Es liegt kein Abbuchungsauftrag vor (nur beim Abbuchungsauftragsverfahren).

Bankgebühren für Lastschriftrückgaben dürfen aufgrund verschiedener Urteile des Bundesgerichtshofs von der Zahlstelle dem Zahlungspflichtigen nicht belastet werden[12]. Entgelte für die Einreichung der Lastschrift durch den Zahlungsempfänger sind dagegen zulässig.

Lastschrifteinlösung

Mit wirksamer Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle ist die Forderung des Zahlungsempfängers als erfüllt anzusehen[13]. Der Abbuchungsauftrag ist eine Weisung im Rahmen des Girovertrags, die bis zur Einlösung einer Lastschrift widerrufbar ist[14]. Die Kontobelastung im Rahmen des Abbuchungsverfahrens gilt als autorisierter Zahlungsvorgang nach § 675j BGB. Beim Abbuchungsverfahren ist jedoch § 675x Abs. 1 Nr. 1 BGB anwendbar, weil hiermit Fälle erfasst werden sollen, in denen der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger eine Belastungsmöglichkeit ohne Betragsangabe erteilt[15]. Danach wird dem Zahlungspflichtigen ein Stornierungsrecht gegenüber der kontoführenden Zahlstelle eingeräumt, das spätestens innerhalb von acht Wochen nach der Belastungsbuchung wahrzunehmen ist (§ 675x Abs. 4 BGB).

Vereinbarung des Abbuchungsverfahrens

Die Zahlungsform des Abbuchungsverfahrens wird im so genannten Valutaverhältnis zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungspflichtigen vertraglich vereinbart. Der BGH hielt in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 formularmäßige Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmen für eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, wenn hierin das Abbuchungsauftragsverfahren vereinbart werde; solche Klauseln seien unwirksam, weil der Zahlungspflichtige nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung wegen seiner im Voraus erteilten Zustimmung nicht mehr rückgängig machen könne[16]. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteile er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belaste dementsprechend das Konto mit Zustimmung des Kontoinhabers. Darum könne er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen, so dass das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringe und deshalb in den AGB grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden könne.

Dieses Urteil beruhte noch auf dem alten Recht vor Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie im November 2009 und kann wohl künftig nicht mehr herangezogen werden, weil dem Verbraucher sowohl in § 675x BGB als auch in den „Sonderbedingungen“ eine Rückgabemöglichkeit eingeräumt wird. In seiner Begründung weist der Bundestag ausdrücklich darauf hin, dass mit § 675x BGB Fälle erfasst sind, in denen der zahlungspflichtige Kunde dem Zahlungsempfänger eine Blankovollmacht erteilt[17], weil bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde (§ 675x Abs. 1 Nr. 1 BGB). Danach hat bei Abbuchungsverfahren der Zahlungspflichtige eine Widerspruchsfrist von acht Wochen seit Belastung (§ 675x Abs. 4 BGB).

Da eine Widerspruchsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen nunmehr auch im Abbuchungsverfahren gilt, ist obiges BGH-Urteil nicht mehr anwendbar. Die AGB des verwendenden Unternehmens müssen allerdings eindeutig zum Ausdruck bringen, dass das Abbuchungsauftragsverfahren und nicht das Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart wird. Sind Geschäftskunden die Zahlungspflichtigen, ist dieses Urteil ohnehin nicht anwendbar. Nach Ziff. 2.4.2 der „Sonderbedingungen“ gelten Abbuchungsauftragslastschriften als eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht worden ist. Die gesetzlich eingeräumte Achtwochenfrist wird hiervon nicht berührt, weil diese gesetzliche Vorschrift nicht durch AGB abbedungen werden kann. Dieser Anspruch ist nur abdingbar, wenn es sich beim Zahlungspflichtigen um einen Unternehmer handelt (§ 675e Abs. 4 BGB). Liegt kein wirksamer Abbuchungsauftrag vor, so gilt eine dennoch dem Konto belastete Lastschrift als nicht autorisiert. Die Zahlstelle ist verpflichtet, nicht autorisierte Belastungen zu stornieren (§ 675u BGB).

Um eine Belastung zu vermeiden, ist auch ein rechtzeitiger Widerruf des Abbuchungsauftrags vor der Belastungsbuchung durch den Zahlungspflichtigen gegenüber seiner Zahlstelle möglich.

Vorteile für die Beteiligten

Das Abbuchungsauftragsverfahren bringt für den Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- und Buchungsvorteile mit sich und ist kostengünstiger. Er besitzt die Initiative für den Einzug seiner Außenstände und erhält das ihm zustehende Geld in der Regel auf den Tag genau rechtzeitig, was mit erheblichen Liquiditäts- und Zinsvorteilen verbunden ist. Eine gesonderte buchungsmäßige Erfassung ist lediglich in den verhältnismäßig seltenen Fällen erforderlich, in denen die Einziehung per Lastschrift scheitert; das gesamte Mahnwesen kann weitgehend entfallen, weil die Debitorenkontrolle auf ein Minimum reduziert wird. Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden ist und er weder Schecks auszustellen noch Überweisungsaufträge zu erteilen braucht, sondern sich passiv verhalten kann.

Einzelnachweise

  1. Lastschriftabkommen in der Fassung vom 1. Februar 2002
  2. BGH WM 1989, 520, 521
  3. BGHZ 69, 361, 369
  4. BGH WM 1985, 461, 462
  5. Hans-Peter Schwintowski/Frank A. Schäfer, Bankrecht, § 4, Rz. 200 a.E.
  6. BGHZ 69, 361, 366
  7. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002, Az.: IX ZR 377/99
  8. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008, Az: III ZR 330/07
  9. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008, a.a.O., Rdn. 17
  10. Bundestags-Drucksache 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 113
  11. BGHZ 162, 294, 302 f.
  12. BGH, Urteil vom 8. März 2005, Az. XI ZR 154/04
  13. Peter W. Heermann, Geld und Geldgeschäfte, 2003, S. 250
  14. BGHZ 72, 343, 345
  15. Bundestags-Drucksache, a.a.O., S. 115
  16. BGH NJW 2008, 2495
  17. Bundestags-Drucksache, a. a. O., S. 115

Weblinks


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