- Bankfeiertag
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Bankfeiertag oder Bankenfeiertag sind die zusätzlichen, unter Umständen von gesetzlichen Feiertagsregelungen abweichenden Tage, an denen Kreditinstitute keine Bankgeschäfte abwickeln. Der Bankfeiertag bildet das Komplement zu den Bankarbeitstagen.
Inhaltsverzeichnis
Feiertage
Unter einem Feiertag wird allgemein ein jährlich wiederkehrender, gewöhnlich arbeitsfreier Tag verstanden, der häufig religiösen Ursprungs ist, aber auch weltlichen Charakter haben kann.[1] Sonn- und Feiertage gelten als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ und sind verfassungsmäßig (Art. 140 Grundgesetz, Art. 139 WRV) garantiert. Feiertage sind für Beschäftigte grundsätzlich arbeitsfrei (§ 9 Arbeitszeitgesetz), die Feiertagsgesetze der Bundesländer ordnen allgemeine Arbeitsruhe an.[2]
In vielen Staaten wird dabei unterschieden zwischen nationalen Feiertagen, die einheitlich landesweit gelten, und regionalen Feiertagen, die nur in einer bestimmten Region als Feiertag anerkannt sind, während im Rest des Staates ein normaler Arbeitstag besteht.
Nationale Feiertage
In Deutschland gibt es bundeseinheitliche[3] gesetzliche Feiertage (1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Maifeiertag, Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt, Tag der Deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag), an denen auch Banken in Deutschland nicht arbeiten. Darüber hinaus bestehen Bankfeiertage (Heiligabend und Silvester), an denen Kreditinstitute geschlossen sind, während ansonsten ein normaler oder eingeschränkter Arbeitstag besteht.
Die für Kreditinstitute maßgeblichen Zahlungsverkehrssysteme des Groß- bzw. Individualzahlungsverkehrs (TARGET2, Hausbankverfahren (HBV)) sind jedoch nur an den gesetzlichen Feiertagen geschlossen, die seitens des ESZB (Europäisches System der Zentralbanken) als TARGET-Feiertage definiert sind (1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag).[4] Bereits hier entsteht eine Diskrepanz, da TARGET an Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und dem Tag der deutschen Einheit arbeitet.
Regionale Feiertage
Als regionale Feiertage gelten jene Feiertage, die auf eine bestimmte geografische Region (Bundesland oder sogar Gemeinden eines Bundeslandes) begrenzt sind, während für den Rest eines Staates normale Arbeitstagsregelungen bestehen. Regionaler Feiertag in Deutschland ist Fronleichnam in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen (in einzelnen Gemeinden), Thüringen (in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und das Augsburger Friedensfest.
An einem regionalen Feiertag sind alle Zahlungsverkehrsverfahren (TARGET2, HBV, EMZ und SEPA-Clearer des EMZ „Elektronischer Massenzahlungsverkehr“) der Deutschen Bundesbank bundesweit in Betrieb. Bei regionalen Feiertagsregelungen sind die betroffenen Filialen der Bundesbank geschlossen, beleghafte Ein-/Auslieferungen bzw. Datenträgerein-/auslieferungen sind - im Gegensatz zu Ein-/Auslieferungen per Datenfernübertragung (DFÜ) – dort nicht möglich. Für Konten, die bei einer Bundesbankfiliale geführt werden, die wegen des regionalen Feiertages geschlossen ist, sind daher Besonderheiten zu beachten, die die Bundesbank in einer Übersicht zusammengefasst hat. Ob die Bundesbank Gutschriften oder Belastungen vornimmt, hängt davon ab, ob die Filiale im Gebiet eines regionalen Feiertags liegt oder nicht.[5]
Unechte Feiertage
Darüber hinaus finden in bestimmten Regionen festliche Ereignisse statt, zu denen eventuell die Arbeit ruht oder eingeschränkt ist. Da es sich dabei aber nicht um vom Gesetzgeber festgelegte Feiertage handelt, spricht man in diesem Fall auch von „unechten Feiertagen“ oder „Brauchtumstagen“. Brauchtum sind bestimmte soziale Verhaltensweisen, Traditionen und Sitten, die meist von der Mehrheit einer Gesellschaft freiwillig akzeptiert und beachtet werden. Als „fester Bestandteil" der Gesellschaft/Kultur wird es im Alltagsleben respektiert.
Hierzu gehören u.a.:
- Karneval, Fastnacht und Fasching: Rosenmontag und Karnevals-/Faschingsdienstag (der Aschermittwoch danach ist der siebte Mittwoch vor Ostern)
- Erntedankfest: meist der erste Sonntag im Oktober
- Martinstag: 11. November
- Nikolaus: 6. Dezember
Als einziger Bankfeiertag aus der Kategorie der unechten Feiertage hat sich der Rosenmontag in den Karnevalshochburgen (Köln, Mainz, Düsseldorf) etabliert. Banken in diesen Regionen arbeiten dann nicht, sodass auch hier von Bankfeiertagen gesprochen werden kann. Da jedoch außerhalb dieser Regionen gearbeitet wird und alle Zahlungsverkehrssysteme in Betrieb sind, müssen die betroffenen Filialkreditinstitute für interne Betriebsbereitschaft sorgen.
Feiertagsauswirkung
International haben sich die TARGET-Feiertage als Bankfeiertage durchgesetzt. Das bedeutet, dass weltweit Zahlungen nicht stattfinden oder weitergeleitet werden, in deren Zahlungskette TARGET eingeschaltet ist. Von dieser TARGET-Regelung gibt es zahlreiche nationale oder regionale Abweichungen. Einerseits kann es vorkommen, dass es weniger Bankfeiertage gibt als es die TARGET-Regelung vorsieht, andererseits gibt es zahlreiche nationale oder regionale Sonderregelungen, die mehr Bankfeiertage als TARGET anordnen. Wird in einem Staat oder einer Region an einem Tag gearbeitet, der als TARGET-Feiertag gilt, so können dort an diesem Tag keine TARGET-Transaktionen durchgeführt werden. Umgekehrt handelt es sich um einen Bankfeiertag, wenn ein Kreditinstitut an einem TARGET-Arbeitstag geschlossen ist.
Grundsätzlich gilt eine Feiertagsregelung und damit Arbeitsruhe an dem Ort, wo der Feiertag geschützt ist. Hat demnach ein Kreditinstitut mehrere Filialen, so kann an einem bestimmten Tag die Arbeitsregelung unterschiedlich ausfallen. Besteht an einem bestimmten Arbeitsort ein regionaler Feiertag, so ruht hier die Arbeit, während in anderen Filialen ein normaler Arbeitstag herrscht. Das gilt auch auf internationaler Ebene.
Im Überweisungsrecht des BGB gelten als „Bankgeschäftstage" diejenigen Werktage (außer Sonnabende), an denen alle an der Überweisung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben. Geschäftstag ist danach jeder Tag, an dem das an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Kreditinstitut den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Nationale oder regionale gesetzliche Feiertage bei einem der in der Überweisungskette zwischengeschalteten Kreditinstitut zählen also bei der Ausführungsfristberechnung nicht mit (§ 675n Abs. 1 BGB). Für Überweisungen beginnt daher die dreitägige Ausführungsfrist erst an einem Bankgeschäftstag. Im Umkehrschluss sind deshalb diejenigen Tage als Bankfeiertage anzusehen, an denen bei einem an der Überweisung beteiligten Kreditinstitut gewöhnlich geschlossen ist. Deshalb zählen nationale oder regionale gesetzliche Feiertage bei der Ausführungsfrist nicht mit.
Geschichte
Der Ausdruck Bankfeiertag geht auf den englischen Begriff „bank holiday“ zurück. Im Jahre 1871 wurde in England der Bank Holidays Act erlassen, der für England/Irland/Wales jeweils 4 und für Schottland 5 (zum Teil andere) bank holidays vorsah. Die hiermit 1871 gesetzlich eingeführten Bankfeiertage, „sind Oster- und Pfingstmontag, sowie der 26. (wenn dieser Sonntag ist, 27.) Dezember und der erste Montag im August“.[6] Genau ein Jahrhundert später kam 1971 der Banking and Financial Dealings Act, der bis heute die bank holidays in Großbritannien regelt.
In den USA sind Banken an sog. federal holidays geschlossen, während hier der Begriff bank holiday mit der Zwangsschließung von Kreditinstituten etwa im Rahmen des Emergency Banking Act vom 9. März 1933 assoziiert wird. Am 5. März 1933 ordnete der gerade in sein Amt eingeführte US-Präsident Franklin D. Roosevelt einen 4-tägigen „bank holiday“ mit Hilfe des Kongresses an. Grund hierfür war und ist, dass die Banken einen extra Tag lang keine Auszahlungen vornehmen müssen (ein wirtschaftlicher Vorteil für die Geldinstitute).
Auch in Deutschland ist der Begriff zunächst mit Banken- oder Börsenkrisen in Verbindung gebracht worden. So sah eine Verordnung des Reichspräsidenten über Bankfeiertage vom 13. Juli 1931[7] vor, dass die Reichsregierung im Zusammenhang mit der Krise der Darmstädter und Nationalbank KGaA Bankfeiertage bestimmen durfte.
Noch heute stellen Bankfeiertage eine von vielen Maßnahmenoptionen bei Banken- oder Börsenkrisen dar. Dann handelt es sich um „angeordnete Bankfeiertage“, also die aufsichtsrechtlich veranlasste Schließung einzelner oder aller Bankfilialen an Tagen, die eigentlich als Bankarbeitstag gelten. Hierzu ist die BaFin nach § 46a Abs. 1 Nr. 2 KWG ermächtigt, die vorübergehende Schließung eines Instituts für den Kundenverkehr anzuordnen.
Aktuelle Bankfeiertage
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Bankfeiertage in Großbritannien und Irland Einschränkungen 1. Januar Neujahr 2. Januar nur Schottland 17. März St. Patrick’s Day nur Nordirland und Irland variabel Karfreitag variabel Maifeiertag Erster und letzter Montag im Mai (Spring Bank Holiday) variabel Ostermontag nicht in Schottland variabel Pfingstmontag nur Republik Irland 12. Juli Battle of the Boyne ("Orangemen's day") nur Nordirland Letzter Montag im August Sommerfeiertag in Schottland und Republik Irland: erster Montag (und letzter Oktobermontag) 6. Dezember Unabhängigkeitstag Republik Irland 25. Dezember Weihnachten 26. Dezember Boxing Day
Weblinks
- Zeit-Online: Bankfeiertage als Ausweg, 21. April 1967
- Gesetzliche Feiertage
- Website mit aktuellen internationalen Bankfeiertagen
- Handelskalender der Deutschen Börse AG, Frankfurt am Main
Einzelnachweise
- ↑ Veronika Jüttemann, Ewige Augenblicke, 2008, S. 127
- ↑ etwa § 3 Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
- ↑ genau genommen werden „bundeseinheitliche Feiertage“ durch Ländergesetze geregelt, die jedoch koordiniert sind. Nur der Tag der Deutschen Einheit wurde ausnahmsweise im Rahmen eines Staatsvertrags (Artikel 2 Absatz 2 des Einigungsvertrages) national geregelt; siehe Artikel Feiertage in Deutschland
- ↑ Deutsche Bundesbank, Hinweise zur Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs bei der Deutschen Bundesbank im Zusammenhang mit bundeseinheitlichen und regionalen Feiertagen, Dezember 2009 (PDF, 163 KB), S. 3
- ↑ Deutsche Bundesbank, Hinweise zur Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs bei der Deutschen Bundesbank im Zusammenhang mit bundeseinheitlichen und regionalen Feiertagen, Dezember 2009 (PDF, 163 KB), S. 14
- ↑ Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1, Leipzig 1911., S. 148-149
- ↑ Verordnung vom 13. Juli 1931 in DokumentArchiv
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