Türkische Staatsangehörigkeit

Türkische Staatsangehörigkeit
Türkischer Pass

Die Türkische Staatsbürgerschaft ist das rechtliche Band einer natürlichen Person zum türkischen Staat, deren Erwerb und Verlust im türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz (türk. Türk Vatandaşlığı Kanunu; türk. StAG) vom 2. November 1964 geregelt wird.

Inhaltsverzeichnis

Erwerb

Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht folgt grundsätzlich dem „ius sanguinis“ (Abstammungsprinzip), demzufolge die Staatsbürgerschaft von Vater und Mutter (eingeschränkt) geerbt wird (Art. 1, 2 türk. StAG). Die Geburt auf türkischem Staatsgebiet verleiht die türkische Staatsangehörigkeit („ius soli“, Geburtsortsprinzip) nur, sofern das geborene Kind keine Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwerben kann (Art. 4 türk. StAG).

Für die Einbürgerung in der Türkei wird verlangt, dass die ausländische Person nach den eigenen nationalen Gesetzen volljährig ist, seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen den rechtmäßigen Wohnsitz in der Türkei hat, sich nachweislich in der Türkei dauerhaft niederlassen will, sittlich einwandfrei lebt, keine ansteckenden Krankheiten hat, ausreichende türkische Sprachkenntnisse besitzt und den Lebensunterhalt gesichert hat (Art. 6, 9 türk. StAG).

Der Erwerb ist erleichtert für Ehegatten von Türken (Art. 5 i.V.m. Art. 14, 42 türk. StAG), für staatenlose Adoptivkinder (Art. 3 türk. StAG) und für ehemalige türkische Staatsbürger (Art. 7, 8 türk. StAG). Das türkische Staatsbürgerschaftsrecht erlaubt prinzipiell, jedoch nicht vorbehaltlos (Art. 25 a) türk. StAG), die doppelte Staatsbürgerschaft.

Verlust

Der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit kann durch Eheschließung (Art. 19), Ausübung des Optionsrechts (Art. 27, 28, 36, 37 türk. StAG), Antrag auf Entlassung (Art. 20 bis 23 türk. StAG) oder Aufhebung der Einbürgerung wegen falscher Angaben (Art. 24, 33 türk. StAG) erfolgen. Die Staatsbürgerschaft kann auch aberkannt (Art. 25 türk. StAG) oder entzogen (Art. 26 türk. StAG) werden.

Eine Besonderheit des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts ist, dass ausgebürgerte ehemalige türkische Staatsbürger eine „blaue Karte“ (mavi kart, früher „rosa Karte“ / pembe kart aufgrund von Art. 29 türk. StAG seit dem Gesetz Nr. 4112 von 1995[1]) erhalten können, die ihnen wesentliche Staatsbürgerrechte erhält (beispielsweise Erbrecht, Aufenthaltsrecht, Arbeitserlaubnis, Grundbesitz, nicht jedoch: Wahlrecht).[2]

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen sind die türkische Verfassung und das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz.

Artikel 66 der Verfassung[3]:

(1) Jeder, den mit dem Türkischen Staat das Band der Staatsangehörigkeit verbindet, ist Türke.
(2) Das Kind des türkischen Vaters oder der türkischen Mutter ist Türke.
(3) Die Staatsangehörigkeit wird aufgrund der durch Gesetz bestimmten Voraussetzungen erworben und nur in den im Gesetz aufgeführten Fällen verloren.
(4) Keinem Türken, welcher nicht in einer mit der Bindung an das Vaterland unvereinbaren Weise tätig geworden ist, darf die Staatsangehörigkeit entzogen werden
(5) Der Rechtsweg gegen Entscheidungen und Akte im Zusammenhang mit dem Entzug der Staatsangehörigkeit darf nicht verschlossen werden.

Vor der aktuellen Verfassung von 1982 wurde die Staatsangehörigkeit geregelt im (gleichlautenden) Art. 54 der Verfassung von 1961, davor in Art. 88 der Verfassung von 1924[4].

Die Legaldefinition in Art. 66 der Verfassung, nach der türkische Staatsbürger Türken sind, wird wegen der ethnischen Dimension des Begriffs Türke (Türk) in der Türkei diskutiert.[5][6] Ein Bericht der Arbeitsgruppe „Minderheiten- und kulturelle Rechte“ des von Ministerpräsident Erdoğan eingerichteten Beirats für Menschenrechtsfragen regte im Oktober 2004 die Verwendung der Begriffe ‚Türkiyeli‘ (aus der Türkei kommend, türkeistämmig) im Sinne der Staatsbürgerschaft und ‚Türk‘ (Türke) im Sinne der Volkszugehörigkeit an.[7] Während die DTP eine entsprechende Verfassungsänderung (Ersetzung von Türk durch Türkiyeli) vorschlug[5], wurde diese unter anderen von der CHP stark abgelehnt.[8] Nach offizieller Auslegung sind „alle türkischen Staatsbürger, unabhängig von ihrer ethnischen Abstammung, Türken“.[9] Schon in Art. 88 der Türkischen Verfassung von 1924 wurde der Begriff „Türke“ als „Einwohner der Türkei mit türkischer Staatsangehörigkeit ohne Ansehung der Religion und Rasse“ definiert.[10]

Literatur

  • Christian Rumpf: Einführung in das türkische Recht. C. H. Beck, München 2004, ISBN 978-3-406-51293-3, S. 105–111.

Einzelnachweise

  1. Türkischstämmig und mit deutschem Pass: Wie die Rosa Karte Ihre Rechte in der Türkei sichert isoplan-Informationsdienst Mobilität und Information.
  2. Türkeiinformationen der Bundesagentur für Arbeit abgerufen am 5. Februar 2009
  3. TÜRKİYE CUMHURİYETİ ANAYASASI MADDE 66 (türk.) Türkische Verfassung von 1982 Artikel 66 (dt.) (Durch Gesetz vom 3. Oktober 2001 wurde der Artikel 66 Absatz 2 Satz 2 gestrichen)
  4. Turkish Constitution of 1924 (engl.) wie verabschiedet, ohne Verfassungsänderungen, Türkische Verfassung von 1924 (türk.)
  5. a b Post aus Istanbul: Strategie für die Kurdenfrage gesucht Von Constanze Letsch 30. Januar 2008.
  6. Provokation für die türkischen Nationalisten Von Rainer Hermann, FAZ vom 22. Januar 2007.
  7. Oehring: Gutachterliche Stellungnahme vom 06.04.2008 zu: VG Stuttgart A 17 K 533/07.
  8. ISLAM UND POLITIK IN DER TÜRKEI VON 2008 Stiftung Forschungsstelle Schweiz-Türkei und Günter Seufert, Basel, February 2008.
  9. Menschenrechte und kurdischstämmige Bürger Office of the Prime Minister, Directorate General of Press and Information.
  10. Die Bedeutung der EMRK für den Grundrechtsschutz in der Türkei Nilay Aras, ZEuS Heft 2 - 2007

Weblinks

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