Untertanenschaft

Untertanenschaft

Als Untertan wurde vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert eine Person bezeichnet, die der Herrschaft eines anderen unterworfen ist. Untertanen waren nicht in vollem Umfang persönlich frei. Das Verhältnis zwischen dem Untertanen und seiner Obrigkeit war rechtlich geregelt und konnte sich sehr unterschiedlich gestalten: von eher symbolischer Unterordnung bis hin zur Leibeigenschaft.

Im Mittelalter waren die meisten Bauern Leibeigene eines Grundherren. Aber auch Freie, z. B. Adlige, die zum Teil selbst über Untertanen geboten waren in ihrer Beziehung zum Landesherren oder zum König per Definition Untertanen. Die Rechte der Obrigkeit waren ihm gegenüber jedoch eingeschränkt. Im Römisch-deutschen Reich wurde das Verhältnis zwischen Obrigkeit und Untertanen seit der Frühen Neuzeit immer mehr verrechtlicht. So konnten sich Untertanen in Deutschland im Rahmen eines Untertanenprozesses an eines der Reichsgerichte wenden und gegen Willkürakte ihres Landesherrn klagen.

Als sich in der Zeit des Absolutismus die moderne Staatsgewalt herausbildete, bezeichnete man die Staatsangehörigen, welche einem mit legitimen Mitteln nicht absetzbaren Regime (einer Monarchie) unterworfen waren, als Untertanen. In diesem Sinne steht der Untertan im Gegensatz zum freien Bürger einer Republik. Die Briten bezeichnen sich zum Teil noch heute als Untertanen ihrer Majestät. In den Niederlanden wird zwar meist der Ausdruck burger verwendet, ein EU-Bürger aber heißt offiziell EU-onderdaan.

Als Metapher meint Untertan eine Person mit fehlender oder mangelnder eigener Urteilskraft, vgl. Politische Korrektheit.

Die von Heinrich Mann beschriebene Untertänigkeit ist eine Form des Sozialverhaltens. Ihr vorauseilender Gehorsam gehörte mit zu den Voraussetzungen des „Dritten Reiches“.

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