Unvereinbarkeitsgesetz (Österreich)

Unvereinbarkeitsgesetz (Österreich)

Das Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983) regelt in Österreich u. a. das Verbot für Träger eines Regierungsamtes während dieser Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht auszuüben (§ 2(1) UnvereinbG).

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich

Das Unvereinbarkeitsgesetz (§ 1 UnvereinbG) bezieht sich auf

außerdem auf

Die Erwähnung des Bundespräsidenten ist genaugenommen überflüssig, da diesem schon im B-VG (Art. 63) selbst verboten wird "während seiner Amtstätigkeit einen anderen Beruf" auszuüben.

Bestimmungen für Regierungsmitglieder

Regierungsmitglieder müssen ihre Berufstätigkeiten dem Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates melden.

  • Dieser kann die Berufsausübung bei Gewährleistung einer objektiven Amtsführung genehmigen.
  • Wird keine Genehmigung erteilt, ist die Berufstätigkeit binnen 3 Monate einzustellen.
  • Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes (§ 2/4 UnvereinbG).
  • Besitzt eine betroffene Person (inkl. Ehepartner) mehr als 25% eines Unternehmens, darf dieses Unternehmen weder mittelbar noch unmittelbar öffentliche Aufträge der jeweiligen Gebietskörperschaft erhalten (§ 3/1 UnvereinbG)

Offenlegung der Vermögensverhältnisse gegenüber dem Präsidenten des Rechnungshofes(§ 3a UnvereinbG)

  • Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
  • Kapitalvermögen
  • Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma
  • die Verbindlichkeiten

Betroffene Personen dürfen keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einnehmen (z.B. Mitglied eines Aufsichtsrates) (§ 4 UnvereinbG) Ausnahmen: § 5

Bestimmungen für Abgeordnete

Mitglieder der Legislative müssen Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft dem Präsidenten des Vertretungskörpers melden. Dieser entscheidet über die Zulässigkeit der weiteren Ausübung. Richtern, Staatsanwälten, Wachebeamten und Bediensteten im Finanzdienst ist im Allgemeinen die Ausübung dieses Dienstes während der Dauer ihres Mandates oder Amtes untersagt.

Sanktionen

Bei Missachtung der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses kann dieser beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Amtsenthebung oder Verlust des Mandats stellen.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Unvereinbarkeitsgesetz — Das Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983) regelt in Österreich u. a. das Verbot für Träger eines Regierungsamtes während dieser Amtstätigkeit einen Beruf mit… …   Deutsch Wikipedia

  • Karlheinz Grasser — Karl Heinz Grasser (* 2. Jänner 1969 in Klagenfurt) ist ein österreichischer Unternehmer und ehemaliger österreichischer Politiker (vormals FPÖ) und war von Februar 2000 bis Jänner 2007 österreichischer Finanzminister. Inhaltsverzeichnis 1 Leben… …   Deutsch Wikipedia

  • Prettner — Beate Prettner (* 16. April 1965) ist eine österreichische Gynäkologin und Politikerin (SPÖ). Prettner ist seit 2004 Abgeordnete zum Kärntner Landtag. Prettner vertritt seit dem 21. März 2004 die SPÖ im Kärntner Landtag und ist Mitglied im… …   Deutsch Wikipedia

  • Karl-Heinz Grasser — (* 2. Jänner 1969 in Klagenfurt) ist ein ehemaliger österreichischer Politiker. Er war von Februar 2000 bis Jänner 2007 österreichischer Finanzminister. Inhaltsverzeichnis 1 Leben 2 Politik 3 Öffentliche Kontroversen …   Deutsch Wikipedia

  • Hypo Alpe Adria — Rechtsform Konzern Gründung 1896 (Kärntner Landes Hypothekenanstalt) Sitz Klagenfurt am …   Deutsch Wikipedia

  • Bundesregierung — Bun|des|re|gie|rung [ bʊndəsregi:rʊŋ], die; , en: Regierung eines Bundesstaates (1): die Bundesregierung berät über ein neues Gesetz. * * * Bụn|des|re|gie|rung 〈f. 20〉 Regierung eines Bundesstaates * * * Bụn|des|re|gie|rung , die: Regierung… …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”