Katastralgemeinde

Katastralgemeinde

Der Begriff Katastralgemeinden stammt aus der Zeit der Habsburgermonarchie. Er bezeichnete Verwaltungseinheiten des Grundkatasters (Grundbuchs). In der gleichen Bedeutung wird er noch heute sowohl in Österreich als auch teilweise noch in den Nachfolgestaaten der Monarchie verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte der Katastralgemeinde

Das Wort kommt von Kataster, der aus der Zeit Kaiser Franz I. zu Beginn des 19. Jahrhunderts stammt, als mit dem Franziszeischen Kataster eine erste konsistente Landesvermessung durchgeführt wird.

Die Katastralgemeinde geht auf Josef II. zurück. Er plant eine Steuer- und Urbarialregulierung, bei der Abgaben auf Basis einheitlich nach der Größe und der Ertragfähigkeit des gesamten bäuerlichen wie auch herrschaftlichen Grundbesitzes bemessen werden sollen. Er gibt dazu eine neue Vermessung und Verzeichnung aller Gründe sowie die Bestimmung ihrer Erträge in Auftrag, die Josephinische Landesaufnahme (angeordnet 20. April 1785). Organisatorische Basis des neuen Steuersystems bildeten Steuergemeinden, die Katastralgemeinden. Sie wurden in ihren Grenzen vorrangig topographisch gezogen, und in den Steuerkataster, das Josephinische Lagebuch eingetragen.[1]

Damit ist das System der Katastralgemeinden – im Raum der Habsburgermonarchie – über 60 Jahre älter als das der Ortsgemeinden (politischen Gemeinden), die erst nach der Revolution 1848/49 geschaffen wurden, als mit Aufhebung der Grundherrschaften und dem Ende der ständischen Verfassung auch eine Neugestaltung der politischen Verwaltung und der Gerichte vorgenommen wurde.

Geltungsbereich

Die Bezeichnung Katastralgemeinde oder dem entsprechenden Begriff in der jeweiligen Landessprache wird auch heute in den Nachfolgestaaten größtenteils für solche Einheiten aus dem Grenzkataster verwendet.

In folgenden Ländern wird der Begriff auch heute verwendet:

In Deutschland entspricht im grundbuchrechtlichen Sinne die Gemarkung der Katastralgemeinde.

Österreich

Katastralgemeinde und Grundbuch

In Österreich wird die Katastralgemeinde heute im Vermessungsgesetz (VermG) geregelt. Dort wird sie folgendermaßen definiert:

Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind

§ 7 VermG

Katastralgemeinden entsprechen dem Geltungsbereich des jeweiligen örtlichen Grundbuchs, für jede Katastralgemeinde wird ein Hauptbuch angelegt.[2] Damit ist die Katastralgemeinde die kleinste bundesrechtliche Verwaltungseinheit (abgesehen von Wahlsprengeln). Das räumliche Gebiet (die Bestandteile an Grund und Boden) der Katastralgemeinden sind nur mehr eine Eigentumsgliederung: Grundbuchskörper mit Grundstücken,[3] Benutzungsart und Benutzungsabschnitten (Parzellen). Entsprechend der Regelung, dass es in Österreich kein gemeindefreies Gebiet gibt, gehört auch jede Fläche des Staatsgebiets in Österreich einer Katastralgemeinde an.

Den Begriff gibt es seit der Gründung der Grundbücher in Österreich im Jahr 1770[2] (in Salzburg ab 1805)[4].

Zusammenhang mit den politischen Gemeinden

Bei Einführung der Katastralgemeinden wurde für jede damalige Gemeinde ein Grundbuch (Hauptbuch) angelegt. Zur gleichen Zeit wurden in Österreich auch die Hausnummern eingeführt. Gutsgebiete waren häufig als eigene Katastralgemeinden zusammengefasst. War ursprünglich, also im Jahr 1770, eine Gemeinde mit einer Katastralgemeinde ident, kann heute eine Gemeinde durch die verschiedenen Gemeindereformen und Zusammenlegungen im Laufe der Jahrhunderte aus mehreren Katastralgemeinden bestehen.

Die Grenzen der Katastralgemeinden und heutigen politischen Gemeinden dürfen sich per Gesetz nicht überschneiden, sodass weder ein Grundstück noch eine Katastralgemeinde in die Verwaltungshoheit zweier Gemeinden fallen kann.[5]

Katastralgemeinden können bei Gebietsänderungen zeitweise auch in verschiedenen Gemeinden liegen, da die Gliederung der Katastralgemeinden durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) erfolgt, die von Gemeinden jedoch durch den jeweiligen Landtag, und die erforderlichen Verwaltungsverfahren unabhängig voneinander erfolgen. Das Nachziehen der Grenzen oder eines Namens der Katastralgemeinde ist im § 7 des Vermessungsgesetzes vorgesehen. Demnach kann das BEV nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts diese Änderungen durchführen.

Katastralgemeinde und Ort(schaft)

Nicht zu verwechseln mit den Katastralgemeinden sind die Ortschaften oder Orte, ursprünglich eine Ansammlung von Häusern, die durch eine gemeinsame Konskriptionsnummerierung zusammengefasst wurden. Da diese heute meist durch Hausnummern und Straßennamen ersetzt wurden, kann die Zusammenfassung auch nach anderen Gesichtspunkten, wie etwa räumliche Trennung, erfolgen. Die Begründung einer Ortschaft – immer als Siedlungsraum – kann eine Katastralgemeinde sein, ist es aber nicht zwingend: In einer Katastralgemeinde können auch mehrere Ortschaften liegen, oder sie umfassen nur Weiler/Rotten (bis 10 Häuser), Einöden (bis 3 Wohnstätten), Einzelhäuser, ehemalige Gutshöfe bzw. bestehen aus unbesiedelten Flurstücken.

Im manchen Bundesländern sind in weiten Bereichen Katastralgemeindegliederung und Ortschaftsgliederung bis heute übereinstimmend, in Niederösterreich etwa werden für die allgemeine Ortsgliederung vornehmlich die Katastralgemeinden angegeben, in anderen Bundesländern die Ortschaften. In Tirol und Vorarlberg bezeichnet man übereinstimmende Katastralgemeinden und Ortschaften meist als Fraktion.

Auch im Falle, dass es zu einem Hauptort eine Ortschaft und/oder Katastralgemeinde gibt, kommt es oft vor, dass die Namen unterschiedlich geschrieben werden. Während die ursprüngliche, in den Grundbüchern definierte Schreibweise der Katastralgemeinde meist erhalten blieb, wurden die Ortsnamen oft an neue Rechtschreibregeln angepasst, beispielsweise in Ortsnamen mit dem Wort Weiß wie Weissenbach (Katastralgemeinde) und Weißenbach (Ortschaft). Auch bei Gebmanns in der Katastralgemeinde Göbmanns im Bezirk Korneuburg oder bei Schwaighof in der Katastralgemeinde Schweighof im Bezirk Hartberg liegt diese Anpassung vor. Umgekehrt heißt etwa die KG der Gemeinde Oetz aber Ötz. Auch Namenserweiterungen der Gemeinde oder der Orte (unterscheidende Zusätze) haben die KG-Bezeichnungen oft nicht mitgemacht, sodass es wesentlich mehr Katastralgemeinden gleichen Namens im Österreich als Orte gibt.

Am 1. Jänner 2003 gab es in Österreich 7853 Katastralgemeinden, am 1. Jänner 2004 noch 7846 – mit 1. Jänner 2008 gab es aber 17.368 Ortschaften.

Vermessungsbezirke

Vermessungsbezirke[6] decken sich häufig mit dem Umfang des politischen Bezirkes. Er umfasste früher mehrere Gerichtsbezirke (EvidenzG 1883),[7] entspricht heute weitgehend, aber nicht exakt den Katastraloperaten der 41 Vermessungsämter bzw. der 10 zusätzlichen Dienststellen am Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.[8]

Katastralgemeindenummer

Die 5-stellige Katastralgemeindenummer (KGNR) identifiziert eindeutig eine Katastralgemeinde. Sie wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vergeben.[9]

Sie untergliedert sich in:

1.-2. Stelle: Vermessungsbezirk
3. Stelle: Gerichtsbezirk (Laufnummer für das Bezirksgericht, das als Katastergericht in einem Teil der Vermessungsbezirks zuständig ist)
4.-5. Stelle: Katastralgemeinde (Laufnummer nach Verm.Bez.)
In Angaben entfällt manchmal führender «0»

Zugang

Die Übersicht über die Katastralgemeinden kann jederzeit auf jedem Gemeindeamt durch Einsicht in das Grundbuch gewonnen werden.

Es wurde in den letzten Jahren die Digitale Katastralmappe (DKM) und die Grundstücksdatenbank (GDB) erstellt, die gegen Gebühr jedermann zugänglich sind. Außerdem bieten inzwischen einige der Länder-GIS (kostenfrei zugänglich über das Portal geoland.at) sowohl die Ansicht wie die Suchabfrage nach Aspekten des Katastern an.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Katastralgemeinde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Österreich:

Datenquellen:

Einzelnachweise

  1. Joseph II.. Land Öberösterreich: land-oberoesterreich.gv.at > Unser Land > Landesgeschichte.
  2. a b Katastralgemeinde. In: Österreich-Lexikon, online auf aeiou.
  3. „Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist“ (§ 7a. (1) VermG)
  4. seit das Kronland Salzburg zu Österreich gehört, nach Auflösung des Kurfürstentum Salzburg
  5. Katastralgemeinden. In: HELP.gv.at. Bundeskanzleramt, 2. April 2010, abgerufen am 1. August 2010.
  6. vergl. Grenzen der Vermessungsbezirke Österreichs. In: GIS-Steiermark: Datenkatalog / Suchergebnis / Details: Metadatensatz – Details. Land Steiermark, abgerufen am 18. August 2010.
  7. Karl Lego: Geschichte des Österreichischen Grundkatasters. Wien 1968
  8. Vermessungsämter. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
  9. § 2aVorlage:§/Wartung/RIS-Suche (2) Z 5 VermG; § 1Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche AdrRegV (1) zu Z 5; vergl. Statistik Austria (Hrsg.): Handbuch Adress-GWR-online. Teil C Anhang 2 Merkmalskatalog Version 1, 1. September 2004, Adresse von Grundstücken, 8 Katastralgemeindenummer KgNr KATGEMNR, S. 2 Sp. Beschreibung.

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