Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes

Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes

Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 schränkte wenige Tage nach der Ernennung Adolf Hitlers zum deutschen Reichskanzler und der Auflösung des Reichstages die Versammlungs- und die Pressefreiheit weitgehend ein und erteilte dem der NSDAP angehörenden Reichsinnenminister Wilhelm Frick weitreichende Vollmachten.

Die vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg erlassene und von Reichskanzler Hitler, Innenminister Frick und Justizminister Gürtner gegengezeichnete Notverordnung war bereits vom Kabinett Papen geplant worden und diente im beginnenden Wahlkampf der Bekämpfung der politischen Gegner der NSDAP.

Weitere die nationalsozialistische Machtergreifung sicherstellende Rechtsnormen waren die Reichstagsbrandverordnung („Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“) vom 28. Februar 1933, die nahezu alle Grundrechte aufhob, und das Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933, das die Gesetzgebung vom Parlament auf die Regierung übertrug.

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