- Verordnung zum Schutz von Volk und Staat
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Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, auch als Reichstagsbrandverordnung bezeichnet, setzte die Bürgerrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft und war ein wichtiger Meilenstein bei der „Machtergreifung“ Hitlers und der Beseitigung des demokratischen Rechtsstaats. Für die Verkündigung wurde der Reichstagsbrand in der Nacht zuvor zum Anlass genommen.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Die weitreichende Regelung wurde unter dem euphemistischen Titel „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ als Notverordnung von Paul von Hindenburg nach Artikel 48 (Notstand) der Weimarer Reichsverfassung erlassen. Der Eingangssatz lautete: „Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:“.
Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Hausdurchsuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen wurden für legal erklärt. Die „Reichstagsbrandverordnung“ bot die juristische Grundlage zunächst für eine Welle von Verhaftungen gegnerischer Kandidaten zur bevorstehenden Reichstagswahl und fortan für Eingriffe der beschriebenen Art gegen alle Personen und Vereinigungen, deren Existenz oder Tätigkeit die beabsichtigte Umgestaltung Deutschlands im nationalsozialistischen Sinne wirklich oder angeblich hinderte oder hindern konnte.
Der zweite Teil der Verordnung gab dem Reich das Recht, in die Regierung der Länder einzugreifen. Er bildete die Grundlage für die Gleichschaltung und Zentralisierung des gesamten staatlichen Gefüges des Deutschen Reiches in der Folgezeit, da er jegliche föderalistische Reservatrechte in Gänze zur Disposition stellte.
Die Verordnung ist unterschrieben von Reichspräsident von Hindenburg, Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsminister des Innern Frick und Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner. Die scheinlegale Verordnung ebnete den Weg der Weimarer Republik zur totalitären Diktatur.
Vorgeschichte
Gleich vielen anderen Ideen konnte Hitler auch diese juristische Grundlage seiner diktatorischen Macht von anderen übernehmen und brauchte sie, fertig vorbereitet, nur in die Tat umzusetzen. Die Existenz eines Verordnungsentwurfs genau dieser Zielsetzung hatte Kurt von Schleicher, Hitlers Vorgänger im Amt des Reichskanzlers, in seiner Rundfunkrede vom 15. Dezember 1932 zum Regierungsprogramm der Öffentlichkeit mitgeteilt und den Erlass dieser Verordnung ausdrücklich der Kommunistischen Partei angedroht. Die Rede enthielt folgenden Abschnitt:
„[…] Die zur wirtschaftlichen Beruhigung notwendige Ausschaltung aller absichtlichen Störungen hat in der Vergangenheit leider eine große Zahl von Ausnahmebedingungen nötig gemacht. Ich gestehe offen, dass ich es für verhängnisvoll halten würde, wenn wir in Deutschland auf die Dauer nicht ohne diese scharfen Bestimmungen auskommen könnten. Ich habe deshalb den Herrn Reichspräsidenten gebeten, die zweifellos eingetretene Beruhigung zum Anlass zu nehmen, um derartige Ausnahmebestimmungen aufzuheben, um endlich einmal wieder zu normalen Rechtsverhältnissen zurückzukehren. Der Herr Reichspräsident will diesem Vorschlag im Vertrauen auf den gesunden Sinn der ordnungsliebenden Bevölkerung entsprechen, hat dabei aber zum Ausdruck gebracht, dass er nicht zögern würde, eine scharfe Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes zu erlassen, falls er sich in seinen Erwartungen getäuscht sieht. Den gewerbsmäßigen Unruhestiftern ebenso wie einer gewissen aufreizenden, die Atmosphäre vergiftenden Presse darf ich in diesem Zusammenhang warnend zur Kenntnis bringen, dass eine solche Verordnung fertig im Schubkasten liegt und in der Tat in ihrer Lückenlosigkeit eine ausgezeichnete Arbeit darstellt. Ich hoffe, dass ihre Anwendung ebenso wenig nötig werden wird, wie der Einsatz der Wehrmacht. Ich möchte aber auch die staatsfeindliche kommunistische Bewegung nicht im Zweifel darüber lassen, dass die Reichsregierung auch vor drakonischen Ausnahme-Bestimmungen gegen die kommunistische Partei nicht zurückschrecken wird, falls sie die Lockerung der Zügel zur vermehrten Verhetzung der Bevölkerung missbrauchen sollte.“
Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes[1] wurde am 4. Februar 1933 erlassen. Der Zweck, dem sie dienen sollte, ist in der Verordnung nicht genannt.
Seine (gewiss unbeabsichtigte, aber entscheidend wirksame) Hilfe zur „Machtergreifung“ Hitlers bewahrte den Helfer Schleicher nicht davor, beim sogenannten Röhm-Putsch zugleich mit vielen anderen Gegnern Hitlers ermordet zu werden.
Rechtliche Wertung aus heutiger Sicht
Bereits 1941 bezeichnete Ernst Fraenkel in seinem Buch Der Doppelstaat die „Reichstagsbrandverordnung“ als die „Verfassungsurkunde des Dritten Reiches“, da sie anstelle der sistierten Verfassung zur rechtlichen Grundlage des nationalsozialistischen Regimes wurde. Sie begründete gemeinsam mit dem Ermächtigungsgesetz den dauerhaften zivilen Ausnahmezustand und damit jene unkontrollierte Machtfülle, mit der alle späteren staatlichen Maßnahmen eine scheinbare Legitimation erhielten.
Grundsätzlich ist diese Notverordnung genauso als legaler Rechtsakt des Reichspräsidenten zu werten, wie jede andere Notverordnung zuvor. Sie wurde jedoch – anders als bisher – materiell derart gebeugt, also in einer Form interpretiert und umgesetzt, dass sie ihrem Wesen nach illegal war.
Nach dem Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung waren bei der Anordnung und Umsetzung von Notverordnungen drei Grundsätze zu beachten:
- Die rechtsstaatliche Ordnung musste offensichtlich gefährdet sein.
- Die Wiederherstellung der Ordnung musste klar erkennbar das Ziel des Ausnahmezustands sein.
- Er musste auch auf diese Zeit begrenzt sein.
Ob die Anwendung der Verordnung vom 28. Februar 1933 diesen Auflagen zur Gänze oder nur teilweise entsprach ist strittig, letztlich aber unbedeutend, da im Hinblick auf die Legalität alle Auflagen zu erfüllen waren:
- Ob eine Gefährdung des Rechtsstaates vorlag, unterlag der Beweiswürdigung durch den Reichspräsidenten.
- Der Ausnahmezustand wurde durch seine „erweiterten Interpretationen“ benutzt, um die Ordnung im Sinne der Regierung und nicht der Verfassung wiederherzustellen.
- Das Eintreten von „Stabilität“ und die gerichtlich festgestellte Haltlosigkeit des Putschvorwurfes an die KPD wurden nicht zum Anlass genommen, die Notverordnung aufzuheben und den verfassungsmässigen Status quo ante herzustellen, sondern um das NS-Regime dauerhaft zu etablieren.
Damit konnten die Nationalsozialisten ihrer Herrschaft eine scheinbare Legalität verleihen.
Die Legende von der „Legalität“ der nationalsozialistischen Handlungen wurde allerdings in der Stabilisierungsphase des Regimes so glaubhaft verbreitet, dass sie bis heute nachwirkt. Genau wie die „Machtergreifung“ und teils sogar das Ermächtigungsgesetz, steht auch die „Reichstagsbrandverordnung“ im Ruf, „legal“ gewesen zu sein.
Anwendung
Die Verordnung wurde zunächst nur im Kampf gegen die Kommunisten als Legitimation verwendet, ganz so, wie es ihr Wortlaut suggerierte. Die Annullierung der 81 von der KPD bei den Reichstagswahlen vom 5. März 1933 errungenen Sitze – bereits am 8. März – soll mit Hilfe dieser Verordnung erfolgt sein. Allerdings wurde ihr Wirkungsbereich im Rahmen der Volksgemeinschaftslehre der Nationalsozialisten bald erweitert. Diese „erweiterte Interpretation“ wurde damit begründet, dass letztlich praktisch alle politischen Entwicklungen, die nicht im Sinne des Nationalsozialismus waren, auf die Agitation der Kommunisten zurückgehen würden. Dadurch konnten mit Berufung auf den Text der Verordnung plötzlich alle politischen Gruppen bekämpft werden, die das Regime ins Visier nehmen wollte. Auch solche Gruppen, die im schärfsten Widerstand zu den Kommunisten standen, wie katholische Jugendgruppierungen, fielen darunter. Es wurde argumentiert, dass Tätigkeiten, die die „nationalsozialistische Volksgemeinschaft“ durch partikularistische Tendenzen in irgendeiner Form schwächten, im Umkehrschluss die kommunistische Gefahr stärkten – und somit wieder unter die Notverordnung fielen.
In der zweiten Stufe der „erweiterten Interpretation“ wurden dann alle Handlungen und Tätigkeiten Einzelner und Gruppen als irgendwie politisch definiert, da es nach nationalsozialistischem Verständnis keinen unpolitischen Bereich in der Volksgemeinschaft geben konnte. Dies bedeutete, dass fortan de facto alles und jeder unter den Geltungsbereich der Verordnung fielen, und somit praktisch alle Grundrechte verloren gingen, wenn das Regime es wünschte.
Einzelnachweise
Literatur
- Lothar Gruchmann, Justiz im Dritten Reich. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner, München 1988.
- Thomas Raithel / Irene Strenge, Die Reichstagsbrandverordnung. Grundlegung der Diktatur mit den Instrumenten des Weimarer Ausnahmezustandes, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 2000, S. 413 ff.
- Andreas Schwegel, Der Polizeibegriff im NS-Staat. Polizeirecht, juristische Publizistik und Judikative 1931-1944, Tübingen 2005.
Weblinks
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