Verschollenheit

Verschollenheit

Verschollenheit ist der Status einer Person, die im deutschen und österreichischen Recht gleichlautend wie folgt definiert wird:
Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. (§ 1 VerschG)[1]

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Ein Sonderfall ist im Sprachgebrauch, jedoch nicht rechtlich, die Vermisste Person, deren Verschollenheit einem auslösenden Ereignis (z.B. Krieg oder Katastrophen) zugeordnet werden kann.

Die Voraussetzungen für die Verschollenheitserklärung und in weiterer Folge die Todeserklärung regelt in Deutschland das Verschollenheitsgesetz (VerschG), in Österreich das Todeserklärungsgesetz, die weitgehend inhaltsgleich aus dem Reichsgesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939 übernommen wurden.

Bei den meisten Todesfällen wird sich die Tatsache des Todes und der Zeitpunkt relativ leicht feststellen lassen. Was passiert aber in den anderen Fällen wie bei einem Flugzeugabsturz oder im Krieg? Da aus vielerlei Gründen (Witwenrente, Erbrecht, Eherecht) auch bei solchen Ereignissen ein Bedürfnis für die Feststellung eines Todesfalls und einer Todeszeit besteht, hat der Gesetzgeber hierfür ein Gesetz geschaffen: Rechtsgrundlage ist das Verschollenheitsgesetz.

Voraussetzungen (deutsches Recht)

Das Verschollenheitsgesetz kennt verschiedene Fristen für eine Todeserklärung:

  • Allgemeine Verschollenheit: 10 Jahre ab letzten Lebenszeichen, § 3 Abs. 1 VerschG
  • Soldaten im Krieg: 1 Jahr ab dem Ende des Jahres, in dem der Krieg endete (Kriegsverschollenheit), § 4 Abs. 1 VerschG
  • Schiffsuntergang: 6 Monate ab Untergang (Seeverschollenheit), § 5 Abs. 1 VerschG
  • Flugzeugabsturz: 3 Monate ab Absturz (Luftverschollenheit), § 6 VerschG
  • Sonstige Verschollenheit mit Lebensgefahr: 1 Jahr ab Ende der Lebensgefahr, § 7 VerschG

Antragstellung (Aufgebotsverfahren)

Antragberechtigt sind nach § 16 VerschG:

Der Antragsteller hat seine Angaben glaubhaft zu machen (§ 18 VerschG).

Aufgebotsverfahren

Zuständig ist das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts. Das Amtsgericht (zuständig ist der Rechtspfleger) führt auf Antrag das Aufgebotsverfahren nach §§ 15 ff. VerschG durch. Dadurch erhalten der Verschollene, sofern er noch lebt, oder andere Personen, die etwas über den Verbleib des Verschollenen wissen, Gelegenheit, sich zu melden. Das Aufgebot wird an der Gerichtstafel, im Bundesanzeiger sowie ggf. in geeigneten Tageszeitungen veröffentlicht. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

Sofern die Aufgebotsfrist von mindestens sechs Wochen ohne Reaktion verstreicht, erlässt das Gericht den Todeserklärungsbeschluss. Auch der Beschluss ist zu veröffentlichen § 24 Abs. 1 S. 1 VerschG).

Siehe auch

Weblinks

Nachweise

  1. Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186
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