- BewG
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Basisdaten Titel: Bewertungsgesetz Abkürzung: BewG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Steuerrecht FNA: 610-7 Ursprüngliche Fassung vom: 16. Oktober 1934
(RGBl. I S. 1035)Inkrafttreten am: 1. Januar 1935 Neubekanntmachung vom: 1. Februar 1991
(BGBl. I S. 230)Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 24. Dezember 2008
(BGBl. I S. 3018, 3028 ff.)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2009
(Art. 6 Abs. 1 G vom
24. Dezember 2008)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Bewertungsgesetz bezweckt als Teil des Steuerrechts, einheitliche Regeln für die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen für alle Steuerrechtsgebiete aufzustellen. Es gilt zunächst einmal für alle Abgaben und Steuern des Bundes. Jedoch wird auch im Landes- und Kommunalabgabenrecht typischerweise auf die hier normierten Regelungen verwiesen.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Geltungsreihenfolge
Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen sind die Bewertungsregeln der Einzelsteuergesetze z. B. § 6 EStG vorrangig heranzuziehen. Gibt es diese nicht, so greifen die besonderen Bewertungsvorschriften § § 17–150. Greifen auch diese nicht, so gelten die Allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 2–16.
Bewertungsmaßstäbe
Das Gesetz sieht folgende Bewertungsmaßstäbe vor:
- Der gemeine Wert (§ 9) ist der Verkaufspreis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.
- Der Teilwert (§ 10) ist der Betrag, den ein Käufer eines ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
- Der Steuerbilanzwert (§ 109) ist der Wert, der bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 EStG ermitteln, zum Tragen kommt
- Der Ertragswert (§ 36) findet bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Anwendung. Er entspricht dem 18-fachen des Reinertrags, den ein solcher Betrieb bei ordnungsgemäßer und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten Arbeitskräften nachhaltig erzielen kann.
Abgeleitete Bewertungsmaßstäbe
Eine Reihe von Vermögenswerten sind aufgrund bekannter Größen zu ermitteln:
- Der Kurswert (§ 11 Absatz 1) ist für an der Börse gehandelten Teilhaberpapiere und Aktien anzusetzen. Diese Papiere sind mit dem niedrigsten am Stichtag (31. Dezember) notierten Kurs anzusetzen.
- Der Nennwert (§ 12 Absatz 1) ist für Kapitalforderungen (z.B. Darlehen, Steuererstattungsansprüche, Sparbriefe, Einlagen typisch stillen Gesellschafters) zur Bewertung heranzuziehen. Uneinbringliche Forderungen sind nicht zu berücksichtigen, zweifelhafte Forderungen mit dem wahrscheinlichen Wert anzusetzen.
- Anteilsscheine an Kapitalanlagengesellschaften sind mit dem Rücknahmepreis zu bewerten (§ 11 Absatz 4)
- Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämie angesetzt. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach gilt dieser (§ 12 Absatz 4).
- Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen z. B. Renten, freiwillige Unterhaltsleistungen, Erbbauzinsen sind mit dem Kapitalwert zu bewerten (§ 13 Absatz 1).
Vermögensarten
Für eine Reihe von Vermögensarten sind – teils sehr spezielle – Bewertungsregeln enthalten
Grundvermögen
- Die Bewertung von Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33–67)
- Die Grundstücksbewertung (§§ 68–94), speziell
- Unbebaute Grundstücke § 72 (ohne benutzbarem Gebäude)
- baureife Grundstücke § 73
- Bebautes Grundstück §§ 74 ff. (mit benutzbarem Gebäude)
Betriebsvermögen §§ 95–109
Für die Unternehmensbewertung gelten folgende Regelungen:
Berücksichtigt werden alle Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs die zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehören. Abweichend von den ertragssteuerlichen Regelungen sind Grundstücke, die zu mehr als fünfzig Prozent dem Gewerbebetrieb dienen, voll Betriebsgrundstück. Wohnungen die mehr als neunzig Prozent privat genutzt werden sind volles Privatvermögen.
Freie Berufe gemäß § 18 EStG werden wie Gewerbebetriebe behandelt.
Einheitswerte
Im Bewertungsgesetz geregelt ist auch die Feststellung von Einheitswerten § 19 Absatz 1
Einheitswerte werden festgestellt für:
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (einzelner Betrieb)
- Grundstücke (einzelnes Grundstück)
- Betriebsgrundstücke (einzelnes Betriebsgrundstück)
Feststellungsarten
Das Bewertungsgesetz kennt folgende Feststellungsarten:
- Die Hauptfeststellung (§ 21) soll bei Grundbesitz alle sechs Jahre erfolgen. Allerdings war der letzte tatsächliche Hauptfeststellungszeitpunkt der 1. Januar 1964. Ihr werden die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres zugrunde gelegt.
- Fortschreibungen (§ 22): Wertfortschreibung erfolgen wenn eine Wertgrenze überschritten oder erreicht wird.
- Artfortschreibung (§ 19 Absatz 3): Änderung in der Art des Bewertungsgegenstandes
- Zurechnungsfortschreibung (§ 19 Absatz 3 Nr. 2): Bewertungsgegenstand wird anderem Steuerpflichtigen zugerechnet. Der Fortschreibungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres.
- Nachfeststellung (§ 23): Entsteht nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu oder wird eine solche erstmals zu einer Steuer herangezogen, findet eine Nachfeststellung statt.
- Aufhebung des Einheitswerts (§ 24): Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn die wirtschaftliche Einheit wegfällt (Bsp. Zwei aneinandergrenzende Grundstücke (A + B) werden zusammengelegt und mit einem Wohnhaus bebaut. Beim Grundstück A wird eine Wertfortschreibung durchgeführt. Der Einheitswert des Grundstücks B wird aufgehoben.).
Literatur
- Stefan Kreutziger / Klaus Lindberg / Margit Schaffner / Melita Friebel: BewG. Bewertungsgesetz. Kommentar. C.H. Beck, München 2002.
Weblinks
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